Rechtsprechung
| BAG, 14.08.1986 - 6 AZR 427/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anrechnung einer Mittagspause auf die Arbeitszeit - Berechtigung des Arbeitgebers zur Anordnung des Wegfalls einer bezahlten Mittagspause - Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten - Bestehen einer betrieblichen Übung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BAGE 52, 340
- NZA 1987, 529
Wird zitiert von ... (42) Zitiert selbst (7)
- BAG, 05.02.1971 - 3 AZR 28/70
Betriebliche Übung - Bindende Wirkung - Verpflichtungswille - Betriebliche …
Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 6 AZR 427/85
Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAG 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; zuletzt BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 6 AZR 392/81 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). - BAG, 27.06.1985 - 6 AZR 392/81
Jubilar-Zusatzurlaub nach Betriebsvereinbarung
Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 6 AZR 427/85
Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAG 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; zuletzt BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 6 AZR 392/81 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). - BAG, 10.04.1985 - 7 AZR 36/83
Anspruch eines Beschäftigten der Deutschen Bundesbahn auf Grenzgängerzehrgeld - …
Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 6 AZR 427/85
Gegen eine derartige arbeitsvertragliche Vereinbarung bestehen rechtlich keine Bedenken (vgl. z.B. BAG Urteil vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP Nr. 6 zu § 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 - AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
- BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 1252/79
Ersatz der Kosten für Umzug
Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 6 AZR 427/85
Dabei müssen Beamte und Angestellte nach den Grundsätzen des Verwaltungsermessens gleichbehandelt werden (vgl. BAG 41, 47, 52 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT; BAG Urteil vom 16. Januar 1985 - 7 AZR 270/82 - AP Nr. 9 zu § 44 BAT; Urteil vom 10. April 1985, aa0). - BAG, 16.01.1985 - 7 AZR 270/82
Trennungsgeld bei Einstellung an anderem Ort als Wohnort
Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 6 AZR 427/85
Dabei müssen Beamte und Angestellte nach den Grundsätzen des Verwaltungsermessens gleichbehandelt werden (vgl. BAG 41, 47, 52 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT; BAG Urteil vom 16. Januar 1985 - 7 AZR 270/82 - AP Nr. 9 zu § 44 BAT; Urteil vom 10. April 1985, aa0). - BAG, 29.11.1983 - 3 AZR 491/81
Betriebliche Übung
Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 6 AZR 427/85
Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (BAG Urteil vom 29. November 1983 - 3 AZR 491/81 - AP Nr. 15 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 10. April 1985, aa0), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten. - BAG, 30.01.1980 - 4 AZR 1098/77
Lehrkraft im Angestelltenverhältnis - Schriftlicher Arbeitsvertrag - Übernahme in …
Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 6 AZR 427/85
Gegen eine derartige arbeitsvertragliche Vereinbarung bestehen rechtlich keine Bedenken (vgl. z.B. BAG Urteil vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP Nr. 6 zu § 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 - AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87
Wegfall der bezahlten Mittagspause bei der Deutschen Bundespost
Aufgrund der Verweisung in § 5 Abs. 1 Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost i.d.F. vom 25.9.1974 und § 13 Abs .1 Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost i.d.F. vom 27.9.1974 auf die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen der Beamten konnte die Deutsche Bundespost im Wege der Verfügung nicht nur für die Beamten, sondern auch für die Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) den Wegfall der bislang gewährten Anrechnung einer bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit anordnen (Bestätigung der Entscheidung des Senats vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340 = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang. Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit waren somit § 5 Abs. 1 TV Arb in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO und die dazu erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970 (vgl. erkennender Senat, Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340, 344 = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).
a) Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. August 1986 (aaO) ausgeführt hat, können zwar die genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. auch BAGE 49, 31, 35 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m.w.N.).
Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der Beklagten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist - wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. August 1986 (aaO) ebenfalls bereits ausgeführt hat - der gemeinsame Einsatz von Arbeitern, Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. auch Distel, TV Ang, § 13 Rz 1; Bolck, Kommentar zum Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, Stand Oktober 1987, Vorbemerkung zu Abschnitt 4, Anm. 3.2.2 Rz 1 bis 3).
Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 = aaO).
Wie der erkennende Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 14. August 1986 (BAGE 52, 340) ausgeführt hat, ergänzt die betriebliche Übung die vertraglichen Bestimmungen.
Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (vgl. erkennender Senat BAGE 52, 340, 346 = aaO), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 393/87
Wegfall der bezahlten Mittagspause bei der Deutschen Bundespost - Anspruch auf …
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit waren somit § 5 Abs. 1 TV Arb in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO und die dazu erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970 (vgl. erkennender Senat, Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340, 344 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. August 1986 (aaO) ausgeführt hat, können zwar die sowohl genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. auch BAGE 49, 31, 35 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m.w.N.).
Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der Beklagten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist - wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. August 1986 (aaO) ebenfalls bereits ausgeführt hat - der gemeinsame Einsatz von Arbeitern, Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. auch Distel, TV Ang, § 13 Rz 1; Bolck, Kommentar zum Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, Stand Oktober 1987, Vorbemerkung zu Abschnitt 4, Anm. 3.2.2 Rz 1 bis 3).
Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO).
Wie der erkennende Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 14. August 1986 (BAGE 52, 340 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85]) ausgeführt hat, ergänzt die betriebliche Übung die vertraglichen Bestimmungen.
Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (vgl. erkennender Senat BAGE 52, 340, 346 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 497/87
Wegfall der bezahlten Mittagspause bei der Deutschen Bundespost - Bindung der …
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit waren somit § 5 Abs. 1 TV Arb in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO und die dazu erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970 (vgl. erkennender Senat, Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340, 344 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. August 1986 (aaO) ausgeführt hat, können zwar sowohl die genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. auch BAGE 49, 31, 35 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m.w.N.).
Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der Beklagten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist - wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. August 1986 (aaO) ebenfalls bereits ausgeführt hat - der gemeinsame Einsatz von Arbeitern, Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. auch Distel, TV Ang, § 13 Rz 1; Bolck, Kommentar zum Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, Stand Oktober 1987, Vorbemerkung zu Abschnitt 4, Anm. 3.2.2 Rz 1 bis 3).
Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO).
Wie der erkennende Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 14. August 1986 (BAGE 52, 340 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85]) ausgeführt hat, ergänzt die betriebliche Übung die vertraglichen Bestimmungen.
Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (vgl. erkennender Senat BAGE 52, 340, 346 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 396/87
Wegfall der bezahlten Mittagspause bei der Deutschen Bundespost - Bindung der …
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit waren somit § 13 Abs. 1 TV Ang in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO und die dazu erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970 (vgl. erkennender Senat, Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340, 344 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. August 1986 (aaO) ausgeführt hat, können zwar sowohl die genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. auch BAGE 49, 31, 35 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m.w.N.).
Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der Beklagten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist - wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. August 1986 (aaO) ebenfalls bereits ausgeführt hat - der gemeinsame Einsatz von Arbeitern, Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. auch Distel, TV Ang, § 13 Rz 1; Bolck, Kommentar zum Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, Stand Oktober 1987, Vorbemerkung zu Abschnitt 4, Anm. 3.2.2 Rz 1 bis 3).
Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO).
Wie der erkennende Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 14. August 1986 (BAGE 52, 340 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85]) ausgeführt hat, ergänzt die betriebliche Übung die vertraglichen Bestimmungen.
Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (vgl. erkennender Senat BAGE 52, 340, 346 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 390/87
Wegfall der bezahlten Mittagspause eines Arbeitnehmers - Anspruch auf Anrechnung …
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit waren somit § 13 Abs. 1 TV Ang in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO und die dazu erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970 (vgl. erkennender Senat, Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340, 344 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. August 1986 (aaO) ausgeführt hat, können zwar sowohl die genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. auch BAGE 49, 31, 35 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m.w.N.).
Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der Beklagten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist - wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. August 1986 (aaO) ebenfalls bereits ausgeführt hat - der gemeinsame Einsatz von Arbeitern, Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. auch Distel, TV Ang, § 13 Rz 1; Bolck, Kommentar zum Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, Stand Oktober 1987, Vorbemerkung zu Abschnitt 4, Anm. 3.2.2 Rz 1 bis 3).
Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO).
Wie der erkennende Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 14. August 1986 (BAGE 52, 340 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85]) ausgeführt hat, ergänzt die betriebliche Übung die vertraglichen Bestimmungen.
Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (vgl. erkennender Senat BAGE 52, 340, 346 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 496/87
Anrechnung der Mittagspause auf Arbeitszeit
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit waren somit § 5 Abs. 1 TV Arb in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO und die dazu erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970 (vgl. erkennender Senat, Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340, 344 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. August 1986 (aaO) ausgeführt hat, können zwar sowohl die genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. auch BAGE 49, 31, 35 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m.w.N.).
Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der Beklagten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist - wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. August 1986 (aaO) ebenfalls bereits ausgeführt hat - der gemeinsame Einsatz von Arbeitern, Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. auch Distel, TV Ang, § 13 Rz 1; Bolck, Kommentar zum Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, Stand Oktober 1987, Vorbemerkung zu Abschnitt 4, Anm. 3.2.2 Rz 1 bis 3).
Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO).
Wie der erkennende Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 14. August 1986 (BAGE 52, 340 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85]) ausgeführt hat, ergänzt die betriebliche Übung die vertraglichen Bestimmungen.
Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (vgl. erkennender Senat BAGE 52, 340, 346 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 388/87 Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit waren somit § 13 Abs. 1 TV Ang in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestiramungen zu § 8 AZVO und die dazu erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970 (vgl. erkennender Senat, Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 30, 34 = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).
a) Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. August 1986 (aaO) ausgeführt hat, können zwar sowohl die genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. auch BAGE 49, 31, 35 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Be triebliche Übung m.w.N.).
Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der Beklagten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist - wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. August 1986 (aaO) ebenfalls bereits ausgeführt hat - der gemeinsame Einsatz von Arbeitern, Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. auch Distel, TV Ang, § 13 Rz 1; Bolck, Kommentar zum Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, Stand Oktober 1987, Vorbemerkung zu Abschnitt 4, Anm. 3.2.2 Rz 1 bis 3).
Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 2 4 2 BGB Be triebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 = aaO).
Wie der erkennende Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 14. August 1986 (BAGE 52, 340) ausgeführt hat, ergänzt die betriebliche Übung die vertraglichen Bestimmungen.
Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (vgl. erkennender Senat BAGE 52, 340, 346 = aaO), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 394/87
Wegfall der bezahlten Mittagspause bei der Deutschen Bundespost - Bindung der …
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit waren somit § 13 Abs. 1 TV Ang in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO und die dazu erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970 (vgl. erkennender Senat, Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340, 344 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. August 1986 (aaO) ausgeführt hat, können zwar sowohl die genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. auch BAGE 49, 31, 35 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m.w.N.).
Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der Beklagten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist - wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. August 1986 (aaO) ebenfalls bereits ausgeführt hat - der gemeinsame Einsatz von Arbeitern, Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. auch Distel, TV Ang, § 13 Rz 1; Bolck, Kommentar zum Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, Stand Oktober 1987, Vorbemerkung zu Abschnitt 4, Anm. 3.2.2 Rz 1 bis 3).
Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO).
Wie der erkennende Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 14. August 1986 (BAGE 52, 340 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85]) ausgeführt hat, ergänzt die betriebliche Übung die vertraglichen Bestimmungen.
Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (vgl. erkennender Senat BAGE 52, 340, 346 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 391/87
Wegfall der bezahlten Mittagspause bei der Deutschen Bundespost - Bindung der …
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit waren somit § 13 Abs. 1 TV Ang in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO und die dazu erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970 (vgl. erkennender Senat, Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340, 344 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. August 1986 (aaO) ausgeführt hat, können zwar sowohl die genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. auch BAGE 49, 31, 35 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m.w.N.).
Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der Beklagten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist - wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. August 1986 (aaO) ebenfalls bereits ausgeführt hat - der gemeinsame Einsatz von Arbeitern, Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. auch Distel, TV Ang, § 13 Rz 1; Bolck, Kommentar zum Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, Stand Oktober 1987, Vorbemerkung zu Abschnitt 4, Anm. 3.2.2 Rz 1 bis 3).
Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO).
Wie der erkennende Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 14. August 1986 (BAGE 52, 340 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85]) ausgeführt hat, ergänzt die betriebliche Übung die vertraglichen Bestimmungen.
Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (vgl. erkennender Senat BAGE 52, 340, 346 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 508/85
Wegfall der bezahlten Mittagspause bei der Deutschen Bundespost - Anrechnung …
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit waren somit § 5 Abs. 1 TV Arb in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO und die dazu erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970 (vgl. erkennender Senat, Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340, 344 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. August 1986 (aaO) ausgeführt hat, können zwar sowohl die genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. auch BAGE 49, 31, 35 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m.w.N.).
Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der Beklagten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist - wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. August 1986 (aaO) ebenfalls bereits ausgeführt hat - der gemeinsame Einsatz von Arbeitern, Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. auch Distel, TV Ang, § 13 Rz 1; Bolck, Kommentar zum Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, Stand Oktober 1987, Vorbemerkung zu Abschnitt 4, Anm. 3.2.2 Rz 1 bis 3).
Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO).
Wie der erkennende Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 14. August 1986 (BAGE 52, 340 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85]) ausgeführt hat, ergänzt die betriebliche Übung die vertraglichen Bestimmungen.
Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (vgl. erkennender Senat BAGE 52, 340, 346 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = aaO), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 392/87
Wegfall der bezahlten Mittagspause bei der Deutschen Bundespost - Bindung der …
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 350/87
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 389/87
- BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 395/87
- BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83
Bereitschaftsdienst: Schulhausmeister - übertarifliche Leistungen bei Belegung …
- BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85
Betriebliche Übung: Essenszuschuß im öffentlichen Dienst und Haushaltslage
- BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 679/93
Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst - Arbeitsbefreiung
- BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 720/85
Anspruch auf Essenszuschuss - Anspruch aus betrieblicher Übung oder …
- BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 589/84
Anspruch auf Fortzahlung eines ungekürzten Essenzuschusses - Bestehen einer …
- BAG, 14.01.1988 - 6 AZR 494/86
Anspruch auf einen arbeitstäglichen Essenszuschuss - Betriebliche Übung - …
- BAG, 14.01.1988 - 6 AZR 95/86
Anspruch auf Zahlung eines Essenszuschusses - Anforderungen an einen …
- BAG, 14.01.1988 - 6 AZR 11/86
Anspruch auf Essenszuschuss aus betrieblicher Übung
- BAG, 26.01.1989 - 6 AZR 566/86
Arbeitsentgelt: Mehrarbeit - Überstundenvergütung aufgrund betrieblicher Übung
- BAG, 14.01.1988 - 6 AZR 347/85
Betriebliche Übung: Essenszuschuß im öffentlichen Dienst und Haushaltslage
- LAG Hamm, 15.12.2000 - 5 Sa 666/00
Anspruch auf tarifliche Justizvollzugszulage; Bestehen rechtserheblichen …
- BAG, 21.02.1991 - 6 AZR 193/89
Anspruch auf Vergütung für Pausenzeiten - Tarifvertragliche Pausenregelung - …
- BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 670/84
Essenszuschuss und Mitbestimmung des Personalrats - Vorliegen …
- BAG, 02.04.1992 - 6 AZR 493/90
Beihilfe für Behandlung im Ausland
- BAG, 16.02.1989 - 6 AZR 129/87
Arbeitsentgelt: Psychiatrie-Zulage, Begriff des anderweitigen Ausgleichs nach § …
- BAG, 06.10.1994 - 6 AZR 522/94
Sicherung des Lohnstandes im öffentlichen Dienst - Anrechnung von …
- BAG, 27.10.1988 - 6 AZR 376/87
Kesselwärter - Bedienen mehrerer Heizungsanlagen - Anspruch auf tariflichen …
- BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 511/85
Krankenversicherungsbeitragszuschüsse für Dienstordnungsangestellte
- BAG, 17.09.1987 - 6 AZR 490/84
Tätigkeit am Karfreitag als Arbeitsleistung in besonderer Schicht - Auslegung …
- BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 509/85
Krankenversicherungsbeitragszuschüsse für Dienstordnungsangestellte
- BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 731/85
Essenmarkenzuschuss und Mitbestimmung des Personalrats - Fehlen …
- LAG Hamburg, 06.05.1994 - 3 Sa 70/93
Voraussetzungen für Zusagen bei Einstellung im öffentlichen Dienst; Bedeutung …
- BAG, 27.10.1988 - 6 AZR 379/87
- BAG, 09.10.1991 - 6 AZR 340/89
Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen für heilpädagogische Maßnahmen bei …
- BAG, 27.10.1988 - 6 AZR 380/87
Kesselwärter - Bedienen mehrerer Heizungsanlagen - Anspruch auf Lohnzuschlag aus …
- BAG, 27.10.1988 - 6 AZR 377/87
Bedienen mehrerer Heizungsanlagen durch Kesselwärter - Anspruch auf Lohnzuschlag …
- BAG, 27.10.1988 - 6 AZR 381/87
Bedienen mehrerer Heizungsanlagen durch Kesselwärter - Anspruch auf Lohnzuschlag …
- BAG, 27.10.1988 - 6 AZR 375/87
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