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Rechtsprechung
   BAG, 26.08.2003 - 3 AZR 434/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13046
BAG, 26.08.2003 - 3 AZR 434/02 (https://dejure.org/2003,13046)
BAG, Entscheidung vom 26.08.2003 - 3 AZR 434/02 (https://dejure.org/2003,13046)
BAG, Entscheidung vom 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 (https://dejure.org/2003,13046)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Verrechnung von Versorgungsleistungen im Gesamtversorgungssystem

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verhältnis zwischen Unterstützungskassenzuschuss und Pensionskassenversorgung ; Anpassungspflicht des Arbeitgebers; Neuberechnung der Zusatzversorgungsleistung in einem Gesamtversorgungssystem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Unterstützungskassen-Richtlinie; Anrechnungsbefugnis im Gesamtversorgungssystem bei Erhöhung einer betrieblichen Pensionskassen-Versorgung in der Rentenbezugsphase

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGReport 2004, 269
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BAG, 05.10.1999 - 3 AZR 230/98

    Absenkung einer tarifvertraglichen Zusatzrente bei späterer Änderung der …

    Auszug aus BAG, 26.08.2003 - 3 AZR 434/02
    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten angezogenen Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 (- 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 310 = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 51 = EzA BetrAVG § 17 Nr. 7).

    Die hierin liegende ausdrückliche vertragliche Verrechnungsmöglichkeit mit in das Gesamtversorgungssystem eingestellten Betriebsrentenleistungen eines anderen Versorgungsträgers hat der Senat anhand des § 5 Abs. 1 BetrAVG geprüft und für diesen Fall festgehalten, daß mit einer solchen Regelung kein Verstoß gegen das Auszehrungsverbot verbunden sei, weil die vom selben Arbeitgeber zugesagten Leistungen in einem solchen Fall in der Regel als Einheit zu betrachten seien (- 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 310, 317 = aaO).

  • BAG, 22.10.1991 - 3 AZR 486/90

    Widerruf einer Unterstützungskassenverordnung

    Auszug aus BAG, 26.08.2003 - 3 AZR 434/02
    Darüber hinaus setzt eine Einschränkung der ursprünglich versprochenen Versorgungsleistung, also ein Eingriff in den bereits erdienten Besitzstand, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Recht voraus, daß der Versorgungsschuldner zuvor den Pensions-Sicherungs-Verein mit dem Ziel einer Übernahme der Versorgungsverpflichtungen eingeschaltet hat (22. Oktober 1991 - 3 AZR 486/90 - BAGE 68, 368 = AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 17 mwN).

    Hiernach kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Beklagten die Annahme rechtfertigt, der Bestand ihres Trägerunternehmens sei bei Fortbestand der Versorgungslasten gefährdet und die Kürzung der über die Beklagte erbrachten Leistungen sei ein geeignetes Mittel, zur Sanierung beizutragen (vgl. Senat 22. Oktober 1991 - 3 AZR 486/90 - aaO), was materielle Voraussetzung für einen wirksamen (Teil-) Widerruf von Versorgungsleistungen wäre.

  • LAG Hamm, 01.07.2002 - 6 Sa 2085/99

    Höhe monatlicher Betriebsrente; Unzulässigkeit der Herabsetzung des …

    Auszug aus BAG, 26.08.2003 - 3 AZR 434/02
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Juli 2002 - 6 Sa 2085/99 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Baden-Württemberg, 07.08.2019 - 4 Sa 6/19

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung nach § 16 Abs 1 BetrAVG bei …

    In einem solchen Falle gelte dann auch für die Erfüllung der Pflicht aus § 16 BetrAVG eine auf den Arbeitgeber und die von ihm eingeschalteten Versorgungsträger bezogene Einheitsbetrachtung (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - Rn. 31).

    Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26. August 2003 offen ließ, ob in Gesamtversorgungssystemen unter Einschaltung mehrerer externer Versorgungsträger im Zweifel auch ohne ausdrückliche Regelung schon aus dem System heraus angenommen werden kann, dass eine Einheitsbetrachtung vorzunehmen ist (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - Rn. 33), hat es zugleich ausgeführt, dass eine Regelung, die dazu führt, dass die Zuschusszahlungen entsprechend der weiteren Entwicklung der gesetzlichen Rente und der Pensionskassenversorgung immer wieder neu berechnet werden müssen, was eine andauernde Verklammerung der aus verschiedenen Versorgungsformen zusammengesetzten Gesamtversorgung bewirken würde, geeignet wäre, eine solche abweichende Einheitsbetrachtung anzunehmen (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - Rn. 36).

    Es muss in diesen Fällen jedoch aus der Versorgungsordnung selbst deutlich werden, dass die Zuweisung der Überschussanteile in der Rentenbezugsphase abweichend von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht die Funktion haben sollen, die Verpflichtung zur Erhöhung der Pensionskassenversorgung zu erfüllen, sondern nur die, zu der ursprünglich versprochenen Gesamtversorgungsleistung beizutragen und den Arbeitgeber von sonstigen Versorgungsleistungen, die diesem Ziel dienen, schrittweise zu entlasten (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - Rn. 39).

    Der Frage, ob bei einer vertraglichen Verkoppelung der Pensionskassenversorgung mit der Pensionsergänzung in Anlehnung an die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 1999 (3 AZR 230/98) und 26. August 2003 (3 AZR 434/02) die Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG gesamtversorgungsbezogen vorzunehmen ist, wird grundsätzliche Bedeutung beigemessen.

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18

    Arbeitsrecht - Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    und weiche damit von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 -) und dem darin enthaltenen, insbesondere auch im "juris"-Orientierungssatz wiedergegebenen Rechtssatz:.

    und dieser divergiere zu dem dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 2003 (- 3 AZR 434/02 -) zu entnehmenden, insbesondere auch im "juris"-Orientierungssatz wiedergegebenen Rechtssatz:.

  • BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09

    Betriebsrente - Verrechnung von Leistungen anderer Versorgungsträger

    Rn. 40 d) Die vom Landesarbeitsgericht und von der Beklagten angeführte Entscheidung des Senats vom 26. August 2003 (- 3 AZR 434/02 - BAGReport 2004, 269) steht dem ebensowenig entgegen wie das von dieser Entscheidung in Bezug genommene Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 (- 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 315).

    Rn. 41 In der Entscheidung vom 26. August 2003 (- 3 AZR 434/02 - BAGReport 2004, 269) hat der Senat festgestellt, dass eine Verrechnung von Leistungssteigerungen anderer Versorgungsträger mit der Betriebsrente in der Rentenbezugsphase einer Rechtsgrundlage in der Versorgungsordnung bedarf.

    Dabei hat er für Gesamtversorgungssysteme, die ein Arbeitgeber unter Einschaltung mehrerer externer Versorgungsträger getroffen hat, offengelassen, ob ein derartiger Anrechnungsvorbehalt immer ausdrücklich in der Versorgungsordnung enthalten sein muss oder ob er sich auch ohne ausdrückliche Regelung aus einem solchen System ergibt (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - zu B II 2 der Gründe und Eingangserwägung, aaO).

  • LAG Hessen, 24.06.2009 - 8 Sa 179/09

    Anpassung der Betriebsrente

    Rn. 44 Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden für die Anrechnung der Erhöhung sonstiger Versorgungsleistungen auf die Betriebsrente (BAG vom 26. August 2003 - 3 AZR 434/02) .
  • LAG Baden-Württemberg, 12.01.2007 - 9 Sa 50/06

    Gesamtversorgungsähnliche Zusage - Kürzung des Sonderzuschlags der BVV-Rente

    Aus diesem Grund bedarf die Anrechnung von Überschusszuweisungen in der Rentenbezugsphase einer ausdrücklichen Regelung, vor allem wenn ansonsten keine Regelung dafür vorgesehen ist, wie der Realwert der versprochenen Gesamtversorgung anderweitig aufrechterhalten werden soll (BAG, 26.08.2003, 3 AZR 434/02 - n. v. Juris Dokument).
  • LAG Hessen, 15.07.2009 - 8 Sa 1873/08

    Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung einer Rente des …

    Verrechnungsmöglichkeiten zwischen Versorgungsleistungen, aus denen sich eine Gesamtversorgung zusammensetzt, müssen ausdrücklich festgehalten werden (BAG vom 26. August 2003 - 3 AZR 434/02; Hess. LAG vom 24. Juni 2009 - 8 Sa 179/09) .
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