Weitere Entscheidung unten: BAG, 27.04.1960

Rechtsprechung
   BAG, 11.03.1960 - 1 ABR 15/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1251
BAG, 11.03.1960 - 1 ABR 15/59 (https://dejure.org/1960,1251)
BAG, Entscheidung vom 11.03.1960 - 1 ABR 15/59 (https://dejure.org/1960,1251)
BAG, Entscheidung vom 11. März 1960 - 1 ABR 15/59 (https://dejure.org/1960,1251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gruppenwahl - Gemeinschaftswahl - Vornahme einer Abstimmung - Außenvertreter - Tätigkeit außerhalb des Betriebs - Betriebsratswahl - Schriftliche Stimmabgabe - Urlaub während Wahlzeit - Anfechtung der Wahl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1960, 824
  • DB 1960, 846
  • DB 1960, 846/847
  • DB 1960, 921
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LAG München, 10.03.2015 - 6 TaBV 64/14

    Betriebsratswahlanfechtung

    Die Wesentlichkeit einer Vorschrift kann dem BetrVG nicht unmittelbar entnommen werden; vielmehr nimmt man dieses Merkmal überwiegend bei sog. "Muss-Vorschriften" an (etwa BAG v. 11.3.1960 - 1 ABR 15/59, BB 1960, 824; BAG v. 2.2.1962 - 1 ABR 5/61, BB 1962, 447; BAG v. 29.6.1965 - 1 ABR 2/65, DB 1965, 1253; BAG v. 14.9.1988 - 7 ABR 93/87, NZA 1989, 360; BAG v. 13.11.1991 - 7 ABR 18/91, NZA 1992, 989; DKKW/Homburg, a. a. O., Rz. 3; Fitting, a. a. O., Rz. 10; Galperin/Löwisch, a. a. O., Rz. 5; HaKo-BetrVG/Brors, a. a. O., Rz. 5; Richardi/Thüsing, a. a. O. Rz. 5; Stege/Weinspach/Schiefer, a. a. O., Rz. 6a; WPK/Wlotzke, a. a. O., Rz. 4; ErfK/Koch, a. a. O., § 19 BetrVG Rz. 2; HWK/Reichold, a. a. O., § 19 BetrVG Rz. 5; Hueck/Nipperdey, a. a. O., S. 1149; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. III, 2. Aufl., S. 106).
  • BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren

    Mit dem Landesarbeitsgericht neigt der Senat zwar zu der Auffassung, daß dieser Fehler des Wahlausschreibens als Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, nämlich § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO, anzusehen ist (vgl. auch den Beschluß vom 11. März 1960 - 1 ABR 15/59 - AP Nr. 13 zu § 18 BetrVG).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2021 - 21 TaBVGa 1658/21

    Betriebsratswahl - Beanstandung und Berichtigung eines Wahlvorschlages -

    Vielmehr sei bei einer Verschiebung des Wahltermins der Erlass eines neuen Wahlausschreibens unter Einhaltung der in § 3 Absatz 1 WO geregelten Frist von sechs Wochen zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem ersten Tag der Stimmabgabe erforderlich (Richardi/Forst, BetrVG 16. Auflage § 3 WO Rn. 19, der eine nur eine Berichtigung des Wahlausschreibens bezogen auf offenbare Unrichtigkeiten für zulässig hält; DKW (Däubler/Klebe/Wedde)/Homburg, BetrVG 17. Auflage § 3 WO Rn. 34; GK-BetrVG/Jacobs, § 3 WO Rn. 19, die eine nachträgliche Änderung der Wahlstunden, nicht jedoch des Wahltages für möglich halten, wenn zwingende Gründe vorliegen und die Änderung rechtzeitig bekannt gemacht wird; weitergehend Fitting u.a., § 3 WO Rn. 3, die nachträgliche Ergänzungen und Berichtigungen des Wahlausschreibens generell für zulässig halten, sofern sie so rechtzeitig erfolgen, dass sich die Wähler*innen darauf einstellen können; offen gelassen BAG 11. März 1960 - 1 ABR 15/59 - unter II 5 der Gründe, AP (Arbeitsrechtliche Praxis) Nr. 13 zu § 18 BetrVG).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.10.1989 - 8 TaBV 4/89

    Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

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  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.01.1962 - P L 2/61

    Wahl eines Lehrerpersonalrats für die Dienststelle Schulaufsichtskreis;

    Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage in seinem Beschluß vom 11.3.1960 - 1 ABR 15/59 - (AP Nr. 13 zu § 18 BetrVG) dahingestellt gelassen.
  • VG Köln, 19.04.2018 - 33 K 5160/16
    Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Wahlberechtigten von den geänderten Zeiten in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise Kenntnis nehmen können, vgl. Berg in Altvater/ Baden/ Berg u.a., a.a.O, § 6 WO, Rd. 21; BAG, Beschluss vom 11.03.1960 - 1 ABR 15/59 - juris Rn. 17 f.
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Rechtsprechung
   BAG, 27.04.1960 - 4 AZR 324/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,3666
BAG, 27.04.1960 - 4 AZR 324/58 (https://dejure.org/1960,3666)
BAG, Entscheidung vom 27.04.1960 - 4 AZR 324/58 (https://dejure.org/1960,3666)
BAG, Entscheidung vom 27. April 1960 - 4 AZR 324/58 (https://dejure.org/1960,3666)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vergütungsgruppe der TO A - Gewährung einer Vergütungsgruppe - Übertarifliche Vergütung - Merkmale einer Vergütungsgruppe - Vergleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1960, 824
  • DB 1960, 846
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 22.11.1958 - 4 AZR 388/56

    Verantwortliche Stellung - Tätigkeitsmerkmalen der TO A - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus BAG, 27.04.1960 - 4 AZR 324/58
    Beschäftigten mit der Vergütung nach Gruppe IV TO"A (alt) gleichzusetzen sei« Aus einem Vergleich der Beamtenbesoldung mit den Bezügen der TQ"A lassen sich Schlüsse auf die richtige Eingruppierung eines Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen gar nicht ziehen« Soweit von den Verwaltungen insoweit vergleichende Gegenüberstellungen herausge geben worden sind, dienen sie nur der Vermeidung von Härten bei der Übernahme ehemaliger Beamter in das Angestelltenverhältnis , Des näheren kann hierzu auf die Entscheidungen des erkennenden Senats AP Nr« 19 zu § 3 T0«A mit Anm« von Jesch und BAG 7, 64 = AP Nr« 45 zu § 3 T0"A mit Anm« von Heumann-Duesberg verwiesen werden« Inwiefern sich der Kläger durch eine "besonders schwierige Tätigkeit" aus der VergGr« IV b TO«A herausheben soll, hat das Landesarbeitsgericht überhaupt nicht erörtert« Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß schon in der VergGr« IV b als Beispiel für die dort geforderten besonderen Leistungen außer der schon erwähnten örtlichen Leitung schwieriger Bauten die Aufstellung und Prüfung von Entwürfen genannt ist, deren Bearbeitung besondere Eachlcenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt« Ci <â- }.
  • BAG, 10.12.1958 - 4 AZR 528/55

    Tarifordnung - Erfassung eines Arbeitsverhältnisses - Gestaltung der

    Auszug aus BAG, 27.04.1960 - 4 AZR 324/58
    Diese Ausführungen beruhen auf Rechtsirrtum« Der Kläger hat die Voraussetzungen seines Anspruchs, d« h c die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der von ihm begehrten, durch den TV 56 neu geschaffenen VergGr« IV a, zu beweisen« Nun kann zwar ein solcher Beweis, wenn die Tätigkeit gleich geblieben ist und die Merkmale der bisherigen Gruppe unverändert oder mit erleichterten Voraussetzungen durch die neue tarifliche Regelung in eine höhere Gruppe übernommen â- worden sind, auch durch den Nachweis erbracht werden, daß die bisher ausgeübte Tätigkeit den Merkmalen der alten Vergütungsgruppe entsprochen hat; denn daraus ergibt sich ohne weiteres auch die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der höheren neuen Gruppe« Eine solche Erstreckung der Beweisführung auf die vor dem Inkrafttreten des TV 56 ausgeübte Tätigkeit kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten einseitig eine andere, geringer zu bewertende Tätigkeit zugewiesen hat« Unterstellt, daß die Tätigkeitsmerkmale der alten Vergütungsgruppe mit denen der neuen Gruppe inhaltsgleich sind, so kann aber der 3eweis, daß der Angestellte bisher richtig eingestuft war, nicht schon darin gefunden wer den, daß der Arbeitgeber jahrelang für eine solche Tätigkeit die Vergütung nach dieser Tarifgruppe gewährt ha t und kein Anhalt dafür besteht, daß er eine übertarifliche Vergütung habe gewähren wollen« Nur dafür, daß der Arbeitgeber die gewährte Vergütung für tarifgerecht gehalten hat, mag eine Vermutung begründet sein« Es besteht aber weder zuungunsten des Arbeitnehmers noch zu seinen Gunsten eine Vermutung, daß der Arbeitgeber die ausgeübte Tätigkeit tarifgerecht bewertet, d« h« einen Sachverhalt richtig unter die Tarifnorm subsumiert hat« Die "Anschauung der beteiligten Berufskreise" schließlich kann;, wie der erkennende Senat schon mehrfach (so in BAG 7, 125 = AP Nr» 45 zu § 3 TO» A und in den zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 280 Oktober 1959 - 4 AZR 30/57 - und vom 10» Februar I960 - 4 AZR 270/58 -) ausgesprochen hat, nur eine Erkenntnisquelle für die Auslegung der in den Tätigkeitsmerkmalen der TO» A enthaltenen allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriffe;, also für die Ermittlung des wirklichen Sinngehalts der Tarifnorm, sein0 Sie vermag aber nicht die Nachprüfung zu ersetzen, oh die von dem Angestellten ausgeübte Tätigkeit den tariflichen Merk malen der beanspruchten Vergütungsgruppe entspricht» Dabei handelt es sich nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, um eine "Betrachtung gleichsam im luftleeren Raum"» Viel mehr sind die erforderlichen eingehenden Feststellungen über die ausgeübte Tätigkeit, die Auslegung der anzuwenden den tariflichen Norm und die Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diese Norm die notwendigen Grund lagen der Entscheidung, ohne die das Erkenntnis über den tariflichen Anspruch in der Luft hängt» Soweit das Landesarbeitsgericht eine eigene Bewertung der Tätigkeit des Klägers vornimmt, vermögen seine Feststellungen und Ausführungen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen».
  • BAG, 07.10.1959 - 4 AZR 299/58

    Meister - Technische Angestellte - Eingruppierung in Vergütungsgruppen -

    Auszug aus BAG, 27.04.1960 - 4 AZR 324/58
    Das Landesarbeitsgericht geht richtig davon aus, daß die beim Inkrafttreten des TV 56 im Dienst stehenden technischen Angestellten nicht auf Grund des Tarifvertrages "automatisch" allein mit Rücksicht auf ihre bisherige Einreihung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe aufgerückt sind (vglo hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 7o Oktober 1959s, 4 AZR 299/58) 0 Das angefochtene Urteil nimmt auch zu Recht an, daß die durch den TV 56 vorgenommene Umbenennung der VergGr» IV 4.
  • BAG, 10.02.1960 - 4 AZR 270/58

    Tätigkeitsmerkmale der TO A - Stelle von besonderer Bedeutung -

    Auszug aus BAG, 27.04.1960 - 4 AZR 324/58
    Diese Ausführungen beruhen auf Rechtsirrtum« Der Kläger hat die Voraussetzungen seines Anspruchs, d« h c die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der von ihm begehrten, durch den TV 56 neu geschaffenen VergGr« IV a, zu beweisen« Nun kann zwar ein solcher Beweis, wenn die Tätigkeit gleich geblieben ist und die Merkmale der bisherigen Gruppe unverändert oder mit erleichterten Voraussetzungen durch die neue tarifliche Regelung in eine höhere Gruppe übernommen â- worden sind, auch durch den Nachweis erbracht werden, daß die bisher ausgeübte Tätigkeit den Merkmalen der alten Vergütungsgruppe entsprochen hat; denn daraus ergibt sich ohne weiteres auch die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der höheren neuen Gruppe« Eine solche Erstreckung der Beweisführung auf die vor dem Inkrafttreten des TV 56 ausgeübte Tätigkeit kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten einseitig eine andere, geringer zu bewertende Tätigkeit zugewiesen hat« Unterstellt, daß die Tätigkeitsmerkmale der alten Vergütungsgruppe mit denen der neuen Gruppe inhaltsgleich sind, so kann aber der 3eweis, daß der Angestellte bisher richtig eingestuft war, nicht schon darin gefunden wer den, daß der Arbeitgeber jahrelang für eine solche Tätigkeit die Vergütung nach dieser Tarifgruppe gewährt ha t und kein Anhalt dafür besteht, daß er eine übertarifliche Vergütung habe gewähren wollen« Nur dafür, daß der Arbeitgeber die gewährte Vergütung für tarifgerecht gehalten hat, mag eine Vermutung begründet sein« Es besteht aber weder zuungunsten des Arbeitnehmers noch zu seinen Gunsten eine Vermutung, daß der Arbeitgeber die ausgeübte Tätigkeit tarifgerecht bewertet, d« h« einen Sachverhalt richtig unter die Tarifnorm subsumiert hat« Die "Anschauung der beteiligten Berufskreise" schließlich kann;, wie der erkennende Senat schon mehrfach (so in BAG 7, 125 = AP Nr» 45 zu § 3 TO» A und in den zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 280 Oktober 1959 - 4 AZR 30/57 - und vom 10» Februar I960 - 4 AZR 270/58 -) ausgesprochen hat, nur eine Erkenntnisquelle für die Auslegung der in den Tätigkeitsmerkmalen der TO» A enthaltenen allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriffe;, also für die Ermittlung des wirklichen Sinngehalts der Tarifnorm, sein0 Sie vermag aber nicht die Nachprüfung zu ersetzen, oh die von dem Angestellten ausgeübte Tätigkeit den tariflichen Merk malen der beanspruchten Vergütungsgruppe entspricht» Dabei handelt es sich nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, um eine "Betrachtung gleichsam im luftleeren Raum"» Viel mehr sind die erforderlichen eingehenden Feststellungen über die ausgeübte Tätigkeit, die Auslegung der anzuwenden den tariflichen Norm und die Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diese Norm die notwendigen Grund lagen der Entscheidung, ohne die das Erkenntnis über den tariflichen Anspruch in der Luft hängt» Soweit das Landesarbeitsgericht eine eigene Bewertung der Tätigkeit des Klägers vornimmt, vermögen seine Feststellungen und Ausführungen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen».
  • BAG, 28.10.1959 - 4 AZR 30/57

    Prozeßführungsbefugnis - Arbeitsrechtsstreit - Angestellte Lehrerin -

    Auszug aus BAG, 27.04.1960 - 4 AZR 324/58
    Diese Ausführungen beruhen auf Rechtsirrtum« Der Kläger hat die Voraussetzungen seines Anspruchs, d« h c die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der von ihm begehrten, durch den TV 56 neu geschaffenen VergGr« IV a, zu beweisen« Nun kann zwar ein solcher Beweis, wenn die Tätigkeit gleich geblieben ist und die Merkmale der bisherigen Gruppe unverändert oder mit erleichterten Voraussetzungen durch die neue tarifliche Regelung in eine höhere Gruppe übernommen â- worden sind, auch durch den Nachweis erbracht werden, daß die bisher ausgeübte Tätigkeit den Merkmalen der alten Vergütungsgruppe entsprochen hat; denn daraus ergibt sich ohne weiteres auch die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der höheren neuen Gruppe« Eine solche Erstreckung der Beweisführung auf die vor dem Inkrafttreten des TV 56 ausgeübte Tätigkeit kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten einseitig eine andere, geringer zu bewertende Tätigkeit zugewiesen hat« Unterstellt, daß die Tätigkeitsmerkmale der alten Vergütungsgruppe mit denen der neuen Gruppe inhaltsgleich sind, so kann aber der 3eweis, daß der Angestellte bisher richtig eingestuft war, nicht schon darin gefunden wer den, daß der Arbeitgeber jahrelang für eine solche Tätigkeit die Vergütung nach dieser Tarifgruppe gewährt ha t und kein Anhalt dafür besteht, daß er eine übertarifliche Vergütung habe gewähren wollen« Nur dafür, daß der Arbeitgeber die gewährte Vergütung für tarifgerecht gehalten hat, mag eine Vermutung begründet sein« Es besteht aber weder zuungunsten des Arbeitnehmers noch zu seinen Gunsten eine Vermutung, daß der Arbeitgeber die ausgeübte Tätigkeit tarifgerecht bewertet, d« h« einen Sachverhalt richtig unter die Tarifnorm subsumiert hat« Die "Anschauung der beteiligten Berufskreise" schließlich kann;, wie der erkennende Senat schon mehrfach (so in BAG 7, 125 = AP Nr» 45 zu § 3 TO» A und in den zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 280 Oktober 1959 - 4 AZR 30/57 - und vom 10» Februar I960 - 4 AZR 270/58 -) ausgesprochen hat, nur eine Erkenntnisquelle für die Auslegung der in den Tätigkeitsmerkmalen der TO» A enthaltenen allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriffe;, also für die Ermittlung des wirklichen Sinngehalts der Tarifnorm, sein0 Sie vermag aber nicht die Nachprüfung zu ersetzen, oh die von dem Angestellten ausgeübte Tätigkeit den tariflichen Merk malen der beanspruchten Vergütungsgruppe entspricht» Dabei handelt es sich nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, um eine "Betrachtung gleichsam im luftleeren Raum"» Viel mehr sind die erforderlichen eingehenden Feststellungen über die ausgeübte Tätigkeit, die Auslegung der anzuwenden den tariflichen Norm und die Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diese Norm die notwendigen Grund lagen der Entscheidung, ohne die das Erkenntnis über den tariflichen Anspruch in der Luft hängt» Soweit das Landesarbeitsgericht eine eigene Bewertung der Tätigkeit des Klägers vornimmt, vermögen seine Feststellungen und Ausführungen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen».
  • BAG, 18.01.1961 - 4 AZR 440/59

    Vergütung nach bestimmter Vergütungsgruppe - Beweis - Vermutung - Tarifliche

    Die notwendigen Feststellungen und deren rechtliche Bewertung lassen sich nicht durch die Erwägung ersetzen, die Beklagte habe vor der Höherstufung des Klägers in die VergGr« V a T0oA seine Tätigkeit überprüft und die Tätigkeit smerkmale dieser Vergütungsgruppe für gegeben angesehen, sie habe auch dieser Auffassung dadurch, daß sie dem Gesuch des Klägers um Höhergruppierung vorbehaltlos stattgegeben habe, mindestens stillschweigend Ausdruck gegeben, überdies stelle eine übertarifliche Einstufung im öffentlichen Bienst ohnehin eine Ausnahme dar, Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 27« April I960 - 4 AZR 324/58 - (AP Nro 63 zu § 3 TOoA) ausgesprochen hat, kann sich aus den Umständen zwar ergeben, daß der Arbeitgeber keine übertarifliche Entlohnung gewähren wollte, daß er also die versprochene und gewährte Vergütung für tarifgerecht gehalten hat« Baraus ergibt sich aber nicht die Rechtsfolge oder auch nur die Vermutung, daß die Bewertung des Arbeitgebers, d Q h u die von ihm vorgenommene Subsumtion eines Sachverhalts - der hier im übrigen noch streitig ist - unter die Tarifnorm, auch objektiv richtig ist« Ob die Beklagte die versprochene Vergütung nach der VergGr» V a für tarifgerecht oder für übertariflich gehalten hat und ob sie ihre Auffassung dem Kläger zu erkennen gegeben hat, ist daher für den tariflichen Vergütungsanspruch des Klägers, der stets die objektive Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale voraussetzt, sowohl vor wie nach dem Inkrafttreten des TV 56 ohne Bedeutung c.
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