Rechtsprechung
| BGH, 03.12.1954 - V ZR 155/52 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- BB 1955, 335
- DB 1955, 431
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51
Behelfsheim auf fremdem Grundstück
Auszug aus BGH, 03.12.1954 - V ZR 155/52
In Übereinstimmung damit hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] ausgesprochen, daß derjenige, zu dessen Gunsten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ein Grundstück zur Errichtung eines Behelfsheimes in Anspruch genommen werde, einem Grundstücksmieter gleichzustellen sei, und hierbei als maßgebende Vorschrift § 95 Abs. 1 Satz 1, nicht aber Satz 2 BGB anführt.An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch gegenüber den Ausführungen Vennemanns MDR 1952, 75 (78), angeführt in MDR 1953, 89 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51], und Nipperdeys, Lehrbuch Allgemeiner Teil § 125 S. 523 Anm. 38 fest.
Errichtet ein Mieter oder Pächter auf dem gemieteten oder gepachteten, Grundstück ein Gebäude, so wird nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig vermutet, daß er das Gebäude lediglich in seinem Interesse, nicht aber auch in der Absicht errichtet, es nach Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses dem Vermieter oder Verpächter zufallen zu lassen, selbst dann, wenn das Gebäude in massiver Bauart errichtet worden ist und daher ohne Zerstörung nicht entfernt werden kann (BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] [5] und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Wenn in Nr. 13 des Erlasses des Reichswohnungskommissars vom 22. September 1943 ausgesprochen ist, daß die Behelfsheime nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden würden und daher Eigentum der Bauherrn würden, auch wenn diese nicht Eigentümer des Grundstücks seien, so ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, schon der Fassung dieser Bestimmung zu entnehmen, daß damit nur auf § 95 Abs. 1 BGB hingewiesen wurde, nicht aber eine selbständige Rechtsvorschrift oder eine bindende Auslegung gegeben werden sollte (OGHZ 1, 168; 3, 20[25]; dahingestellt gelassen BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] [5]).
Wie der erkennende Senat nämlich in der Entscheidung BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] [7] zu einem ähnlichen Fall ausgesprochen hat, genügt nicht die bloß negative Annahme des Errichters des Gebäudes, er werde es nicht zu beseitigen brauchen, etwa in der Erwartung, es werde ihm gelingen, das Grundstück zu erwerben oder die zu seinen Gunsten nach dem Reichsleistungsgesetz verfügte Inanspruchnahme werde niemals aufgehoben werden.
- BGH, 18.01.1952 - V ZR 9/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.12.1954 - V ZR 155/52
Der erkennende Senat hat diese Rechtsauffassung jedoch bereits in dem, soweit ersichtlich, nicht veröffentlichten Urteil vom 18. Januar 1952 - V ZR 9/51 - (Revisionsentscheidung zum Berufungsurteil des OLG Hamburg MDR 1951, 178 [OLG Hamburg 06.12.1950 - 1 U 245/50]), welches das Eigentum an einem vom Reich errichteten Luftschutzbunker betraf, abgelehnt, da der Zweck des Reichsleistungsgesetzes es nicht sei, einen nachhaltigen Eingriff in das Grundeigentum zu ermöglichen, insbesondere nicht durch Begründung von Rechten, die den dinglichen gleichzustellen seien.Es kommt in erster Linie darauf an, ob die Absicht des verbindenden Erbauers von vornherein auf den späteren Wegfall der Verbindung oder der Benutzung gerichtet war oder doch der spätere Wegfall nach der Natur des Zwecks der Verbindung sicher erschien (RGZ 153, 231 [235]; Urteile des erkennenden Senats vom 18. Januar 1952 - V ZR 9/51 - und vom 20. Juni 1952 - V ZR 167/51 - sowie in BGHZ 10, 171 [176]).
- BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52
Bewertung eines Grundstücks
Auszug aus BGH, 03.12.1954 - V ZR 155/52
Es kommt in erster Linie darauf an, ob die Absicht des verbindenden Erbauers von vornherein auf den späteren Wegfall der Verbindung oder der Benutzung gerichtet war oder doch der spätere Wegfall nach der Natur des Zwecks der Verbindung sicher erschien (RGZ 153, 231 [235]; Urteile des erkennenden Senats vom 18. Januar 1952 - V ZR 9/51 - und vom 20. Juni 1952 - V ZR 167/51 - sowie in BGHZ 10, 171 [176]).
- RG, 13.01.1937 - V 201/36
1. Ist eine nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügte Maschine …
Auszug aus BGH, 03.12.1954 - V ZR 155/52
Es kommt in erster Linie darauf an, ob die Absicht des verbindenden Erbauers von vornherein auf den späteren Wegfall der Verbindung oder der Benutzung gerichtet war oder doch der spätere Wegfall nach der Natur des Zwecks der Verbindung sicher erschien (RGZ 153, 231 [235]; Urteile des erkennenden Senats vom 18. Januar 1952 - V ZR 9/51 - und vom 20. Juni 1952 - V ZR 167/51 - sowie in BGHZ 10, 171 [176]). - OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 30.09.1948 - II ZS 11/48
Auszug aus BGH, 03.12.1954 - V ZR 155/52
Wenn in Nr. 13 des Erlasses des Reichswohnungskommissars vom 22. September 1943 ausgesprochen ist, daß die Behelfsheime nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden würden und daher Eigentum der Bauherrn würden, auch wenn diese nicht Eigentümer des Grundstücks seien, so ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, schon der Fassung dieser Bestimmung zu entnehmen, daß damit nur auf § 95 Abs. 1 BGB hingewiesen wurde, nicht aber eine selbständige Rechtsvorschrift oder eine bindende Auslegung gegeben werden sollte (OGHZ 1, 168; 3, 20[25]; dahingestellt gelassen BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] [5]). - BGH, 20.06.1952 - V ZR 167/51
Abschluss eines Mietvertrages - Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen …
Auszug aus BGH, 03.12.1954 - V ZR 155/52
Es kommt in erster Linie darauf an, ob die Absicht des verbindenden Erbauers von vornherein auf den späteren Wegfall der Verbindung oder der Benutzung gerichtet war oder doch der spätere Wegfall nach der Natur des Zwecks der Verbindung sicher erschien (RGZ 153, 231 [235]; Urteile des erkennenden Senats vom 18. Januar 1952 - V ZR 9/51 - und vom 20. Juni 1952 - V ZR 167/51 - sowie in BGHZ 10, 171 [176]).
- BVerwG, 30.11.1973 - IV C 29.72
Rechtsmittel
Denn mit einer solchen Inanspruchnahme hätte das Deutsche Reich unmittelbar und ohne weiteres eine als Besitzmittlungsverhältnis ausreichende Position erlangt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 31. Oktober 1952 - V ZR 36/51 - [BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]] und vom 3. Dezember 1954 - V ZR 155/52 - [BB 1955, 335]).An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof auch später festgehalten (vgl. die Urteile vom 3. Dezember 1954 a.a.O. und vom 28. Mai 1971 - V ZR 121/68 - [ZMR 1971, 336]).
- BGH, 28.05.1971 - V ZR 121/68
Anspruch des Eigentümers gegen den nichtberechtigten Besitzer auf Herausgabe von …
Der Senat hält daran fest, daß die Inanspruchnahme eines Grundstücks nach Maßgabe des § 10 RLG kein öffentliches Recht am Grundstück schafft, das dem dinglichen Recht an einem Grundstück gleich zu achten ist (…Urt. v. 18. Januar 1952 - V ZR 9/51; Urt. v. 3. Dezember 1954 - V ZR 155/52, BB 1955, 335; vgl. auch LM BGB § 95 Nr. 7; a.A. Vennemann, MDR 1952, 75, 78; 1953, 87 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts Band 1, 15. Bearbeitung, § 125 Seite 523 Anm. 38). - BFH, 15.09.1977 - V R 74/76
Unternehmer - Fremdes Grundstück - Errichtung einer Autoreparaturwerkstatt - …
Eine hiervon abweichende Beurteilung greift nur ein, wenn der Mieter - dessen Wille maßgeblich ist (vgl. die Entscheidungen des OGH vom 30. September 1948 II CS 11/48, OGHZ 1, 168 [170], und des BGH vom 31. Oktober 1952 V ZR 36/51, BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] [5], und vom 3. Dezember 1954 V ZR 155/52, BB 1955, 335) - die unbedingte Absicht hat, das Gebäude nach Beendigung des Mietvertrages (gegen Vergütung) auf dem Grundstück zu belassen. - BGH, 25.03.1955 - V ZR 54/54
Rechtsmittel
Der Senat hat es zwar in BGHZ 8, 1 [5] dahingestellt sein lassen, ob diese Bestimmung eine selbständige Rechtsvorschrift sein soll oder ob sie nur auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse eine klarstellende Folgerung aus dem bestehenden Recht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) ziehen wollte, indessen diese Frage in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 155/52 - in dem zweiten Sinne entschieden (S 10 der vollständigen Urteilsausfertigung).
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