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Rechtsprechung
   BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01   

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https://dejure.org/2002,2457
BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01 (https://dejure.org/2002,2457)
BFH, Entscheidung vom 10.10.2002 - VII S 28/01 (https://dejure.org/2002,2457)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - VII S 28/01 (https://dejure.org/2002,2457)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 6; ; FGO § ... 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 7; ; AO 1977 § 240 Abs. 1 Satz 1; ; BranntwMonG § 143 Abs. 2; ; BranntwMonG § 143 Abs. 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Branntweinsteuer - Gefälschte begleitende Verwaltungsdokumente - Steueraussetzungsverfahren - Ablehung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung - Aufhebung der Vollziehung an Stelle der Aussetzung der Vollziehung - Sicherheitsleistung - Vollzug eines ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 12
 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.12.2000 - VI S 15/98

    Kindergeld; AdV

    Auszug aus BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01
    Der BFH ist zuständiges Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, da die Revision bei ihm anhängig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2000 VI S 15/98, BFH/NV 2001, 637, m.w.N.).

    Die teilweise Ablehnung indes, die allein schon in dem Verlangen des HZA nach einer Sicherheitsleistung gesehen werden kann (BFH in BFH/NV 2001, 637, m.w.N.), eröffnete für die Antragstellerin den Zugang beim BFH gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO.

    Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass allein der Wohn- bzw. Geschäftssitz der Antragstellerin im Ausland (vgl. dazu BFH in BFH/NV 2001, 637) im Streitfall eine Gefährdung der Steuerforderung nicht begründet, weil in Frankreich aufgrund der sog. EG-Beitreibungsrichtlinie 76/308/EWG vom 15. März 1976 (ABlEG Nr. L 73/18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001 (ABlEG Nr. L 175/17), die Vollstreckbarkeit von Forderungen im Zusammenhang mit Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (vgl. Art. 2 Buchst. f zweiter Anstrich dieser Richtlinie) wie im Inland gewährleistet ist.

  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

    Auszug aus BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung auf Grund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt, denn insoweit ist es Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809).

    b) Für die Entscheidung, ob die Aufhebung (Aussetzung) der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist (so das HZA) oder ohne Sicherheit, wie von der Antragstellerin beantragt, zu gewähren ist, ist zu berücksichtigen, dass die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen, entgegenzuhalten hat (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 809, m.w.N.).

  • BFH, 10.12.1986 - I B 121/86

    Steuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Säumniszuschlag - Wirkung der …

    Auszug aus BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01
    Als Vollzug eines Steuerbescheids in diesem Sinne wird jeder Gebrauch seiner Wirkungen, also auch der kraft Gesetzes eintretende Anfall von Säumniszuschlägen mit fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitstages nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) angesehen (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389, und BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.01.1998 - IX B 25/97

    Antragsbefugnis bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die …

    Auszug aus BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01
    Da sich das HZA auf die Rücknahme der weiter gehenden Anträge der Antragstellerin als für seinen Rechtsstandpunkt günstige Tatsache beruft, trägt es letztlich die Feststellungslast hierfür (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994).
  • BFH, 30.03.1993 - VII R 37/92

    Entrichtung eines Säumniszuschläges zur Körperschaftsteuer und Ergänzungsabgabe - …

    Auszug aus BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01
    Als Vollzug eines Steuerbescheids in diesem Sinne wird jeder Gebrauch seiner Wirkungen, also auch der kraft Gesetzes eintretende Anfall von Säumniszuschlägen mit fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitstages nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) angesehen (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389, und BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.05.2002 - VII B 244/01

    Haftungsbescheid; Ablaufhemmung

    Auszug aus BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01
    Diese Säumnisfolgen können für die Vergangenheit nur durch Aufhebung der Vollziehung des Steuerbescheids beseitigt werden (ständige Rechtsprechung, s. zuletzt --für einen Haftungsbescheid-- Senatsbeschluss vom 10. Mai 2002 VII B 244/01, BFH/NV 2002, 1125).
  • BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90

    Zulässigkeit wiederholter Anträge auf Aussetzung der Vollziehung im …

    Auszug aus BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01
    Wenn daher jedenfalls die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO für eine Änderung der Entscheidung des FG vorlägen, wäre dieses als Gericht der Hauptsache für eine solche Entscheidung noch zuständig, kann der im Revisionsverfahren vor dem BFH wiederholte Rechtsschutzantrag nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535).
  • BFH, 19.11.1990 - III S 6/90

    Geltendmachung von Krankheitskosten als aussergewöhnliche Belastung - Vorliegen …

    Auszug aus BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01
    Dieses Schreiben durfte die Antragstellerin nach den gesamten Umständen (Bezugnahme auf den Antrag, Übersendung des vorbereiteten Mustertextes der Bürgschaft) mit Recht als teilweise Ablehnung ihres Rechtsschutzbegehrens verstehen, da das HZA unmissverständlich klar gemacht hatte, dass lediglich dem dritten Hilfsantrag (Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung) stattgegeben werden sollte, und zudem eine bestimmte Form der Ablehnung (etwa durch ausdrücklichen schriftlichen Verwaltungsakt) nicht vorgesehen ist (BFH-Beschluss vom 19. November 1990 III S 6/90, BFH/NV 1991, 459).
  • BFH, 25.05.1988 - IX B 110/86

    Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01
    Maßgebend für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab welchem die Vollziehung eines Steuerbescheids aufzuheben ist, ist im Wesentlichen, ab wann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides erkennbar vorliegen (BFH-Beschluss vom 25. Mai 1988 IX B 110/86, BFH/NV 1989, 176).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-395/00

    Cipriani

    Auszug aus BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01
    Diese Auffassung der Antragstellerin hat der Senat im Hauptsacheverfahren ernstlich in Erwägung zu ziehen, zumal nunmehr auch Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen vom 21. März 2002 in der Rs. C-395/00 --Distillerie Fratelli Cipriani-- deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er diesem Verständnis des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie zuneigt und eine Konkurrenzsituation zu Art. 20 Abs. 2 dieser Richtlinie ausschließt (vgl. Abs. 71 bis 84 der Schlussanträge).
  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG …

    Es ist hierbei zunächst einmal Sache des FA, die für die Gefährdung der Forderung sprechenden konkreten Anhaltspunkte vorzutragen und glaubhaft zu machen (…vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809; vom 10. Oktober 2002 VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12).
  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen …

    Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss - wenn sich diese Umstände nicht bereits aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben - und der Steuerpflichtige ggf. Umstände vortragen muss, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH, Beschluss vom 10.02.2010, V S 24/09 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 07.09.2007, V B 95/07; BFH, Beschluss vom 10.10.2002, VII S 28/01;… Dumke in Schwarz, FGO, § 69, Rdnr. 106 m. w. N.).

    Bei der Beurteilung einer Gefährdung der Steueransprüche kommt es gegebenenfalls auf die Relation der Steuerforderungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen an (vgl. BFH, Beschluss vom 10.10.2002, VII S 28/01; FG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2002, 15 V 6331/01).

  • FG Hessen, 20.01.2022 - 11 V 1077/21

    Abhängigkeit der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids …

    Hinsichtlich der Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids kann ungeachtet des Wortlauts des § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO ("kann") und des fehlenden Verweises in § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO auf § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO nichts anderes gelten (zu dessen Anwendung beim gerichtlichen Aufhebungsantrag vgl. auch BFH-Beschluss vom 10.10.2002 - VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12).

    ff) Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass (grundsätzlich) die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.03.2002 - IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809;… vom 07.05.2008 - IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498; vom 10.10.2002 - VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12;… vom 10.02.2010 - V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 06.02.2013 - XI B 125/12, BStBl II 2013, 983, jeweils m.w.N.).

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