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Rechtsprechung
   BFH, 19.01.2012 - IV B 9/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8355
BFH, 19.01.2012 - IV B 9/11 (https://dejure.org/2012,8355)
BFH, Entscheidung vom 19.01.2012 - IV B 9/11 (https://dejure.org/2012,8355)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - IV B 9/11 (https://dejure.org/2012,8355)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    Fehlerhafte Handhabung einer Bekanntgabenorm als Verfahrensmangel

  • openjur.de

    Fehlerhafte Handhabung einer Bekanntgabenorm als Verfahrensmangel

  • Bundesfinanzhof

    AO § 122, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Fehlerhafte Handhabung einer Bekanntgabenorm als Verfahrensmangel

  • rechtsinformationen.bund.de

    Fehlerhafte Handhabung einer Bekanntgabenorm als Verfahrensmangel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 122 AO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Fehlerhafte Handhabung einer Bekanntgabenorm als Verfahrensmangel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gebot des Zugrundlegens des Gesamtergebnisses des Verfahrens für das Verfahren gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO bei Geltendmachung einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung

  • datenbank.nwb.de

    Fehlerhafte Handhabung einer für den Lauf der Klagefrist maßgeblichen Bekanntgabenorm als Verfahrensmangel; Poststempel auf dem Briefumschlag bietet höhere Gewähr für die Richtigkeit des gestempelten Datums als Eingangsstempel des Empfängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 697
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06

    NZB: Verfahrensfehler, Bekanntgabe

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - IV B 9/11
    Rn. 4 3. Eine fehlerhafte Handhabung der für den Lauf der Klagefrist maßgeblichen Bekanntgabenorm führt zwar grundsätzlich zu einem Verfahrensmangel (z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389).

    Dies ist der Fall, wenn der Empfänger des Verwaltungsakts substantiiert und schlüssig Tatsachen vorträgt, die auf einen späteren Zugang des Bescheids hindeuten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 389).

  • BFH, 09.12.2009 - II R 52/07

    Auslegung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beginn der …

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - IV B 9/11
    Die Entscheidung des FG, nach der aus dem Akteninhalt und dem Verlauf der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Einspruchsentscheidung am 12. Februar 2010 zur Post gelangt sei, lässt insbesondere nicht den Schluss zu, das Gericht habe bei seiner Entscheidung "die Frage des fehlenden Ausgangsvermerks in der Poststelle" nicht berücksichtigt, zumal es keines Absendevermerks der Poststelle bedarf, um den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post feststellen zu können (z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824).
  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 13/09

    Ein eigener Hausstand im Rahmen doppelter Haushaltsführung setzt nicht zwingend …

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - IV B 9/11
    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das FG bei seiner Würdigung zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt hat, dass sie den behaupteten einwöchigen Postlauf anhand des Poststempels oder anhand des Bescheiddatums erkennen konnte und es gleichwohl unterlassen hat, diesen Umstand umgehend dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) anzuzeigen oder zumindest den mit dem Poststempel versehenen Briefumschlag aufzubewahren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2010 VIII B 123/10, BFH/NV 2010, 410, m.w.N.).
  • BFH, 01.12.2010 - VIII B 123/10

    Behauptung eines von der Zugangsvermutung abweichenden Zugangszeitpunkts

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - IV B 9/11
    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das FG bei seiner Würdigung zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt hat, dass sie den behaupteten einwöchigen Postlauf anhand des Poststempels oder anhand des Bescheiddatums erkennen konnte und es gleichwohl unterlassen hat, diesen Umstand umgehend dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) anzuzeigen oder zumindest den mit dem Poststempel versehenen Briefumschlag aufzubewahren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2010 VIII B 123/10, BFH/NV 2010, 410, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.2008 - X B 112/08

    Die Voraussetzungen für ein Häusliches Arbeitszimmer sind hinreichend geklärt

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - IV B 9/11
    Insoweit fehlt es für die Darlegung eines Gehörsverstoßes schon an Ausführungen dazu, welches konkrete, aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FG entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin das Gericht übergangen haben soll (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2008 X B 112/08, BFH/NV 2009, 161).
  • BFH, 12.05.2010 - IV B 137/08

    Verstoß gegen den Akteninhalt; Betriebsaufgabe in der Land- und Forstwirtschaft; …

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - IV B 9/11
    Selbst (vermeintlich) fehlerhafte Sachverhaltswürdigungen sind materiell-rechtliche Fehler und keine Verfahrensfehler (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2010 IV B 137/08, BFH/NV 2010, 1850).
  • BFH, 20.04.2011 - IV B 32/10

    Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - IV B 9/11
    Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht hätte --woran es fehlt-- Ausführungen dazu erfordert, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass entweder die Nichterhebung angebotener Beweise von der --anwaltlich vertretenen-- Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 2011 IV B 32/10, BFH/NV 2011, 1884).
  • FG Düsseldorf, 14.06.2018 - 15 K 2760/17

    Klagefrist im Zusammenhang einer Klage wegen der Hinzuschätzungen nach einer …

    Auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn auch nach weiterer Sachaufklärung noch Zweifel am gesetzlich vermuteten Zugang eines Bescheides verbleiben (BFH, Beschluss vom 19.1.2012 IV B 9/11, BFH/NV 2012, 697).

    Denn es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass - entgegen der Ansicht des Klägers - die Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO und nicht der tatsächliche Eingang maßgeblich ist, solange es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, substantiiert und schlüssig Tatsachen vorzutragen, die auf einen späteren Zugang des Bescheids hindeuten (vgl. BFH…, Beschluss vom 16.5.2007 V B 169/06 BFH/NV 2007, 1454; vom 19.1.2012 IV B 9/11, BFH/NV 2012, 697).

    Objektives Beweismittel ist der betreffende Briefumschlag mit dem sich darauf befindlichen Poststempel (BFH…, Beschluss vom 25.2.2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115;… vom 1.12.2010 VIII B 123/10, BFH/NV 2011, 410; vom 19.1.2012 IV B 9/11, BFH/NV 2012, 697).

    Bei Streit über den Zugangszeitpunkt eines Schreibens bietet der Poststempel auf dem Briefumschlag eine höhere Gewähr für die Richtigkeit des gestempelten Datums als ein - ggf. erst nachträglich aufgebrachter - Eingangsstempel des Empfängers auf dem empfangenen Schriftstück (BFH, Beschluss vom 19.1.2012 IV B 9/11, BFH/NV 2012, 697).

    Dieser kann nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere durch Vorlage des betreffenden Briefumschlags Genüge getan werden (BFH…, Beschluss vom 26.1.2010 X B 147/09, BFH/NV 2010, 1081;… vom 01.12.2010 VIII B 123/10, BFH/NV 2011, 410; Beschluss vom 19.1.2012 IV B 9/11, BFH/NV 2012, 697).

    Trotz nachfolgender elektronischer Erfassung bietet das zunächst händische Aufbringen des Eingangsstempels durch Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft für die Richtigkeit des gestempelten Datums nicht die gleiche Gewähr wie der Poststempel auf dem Briefumschlag (vgl. BFH, Beschluss vom 19.1.2012 IV B 9/11, BFH/NV 2012, 697).

    Er hätte im Rahmen der ihn aufgrund des erkennbaren langen Postlaufs treffenden Beweisvorsorge diesen Umstand umgehend dem Beklagten anzeigen können (vgl. dazu BFH…, Beschluss vom 1.12.2010 VIII B 123/10, BFH/NV 2011, 410; vom 19.1.2012 IV B 9/11, BFH/NV 2012, 697).

  • BFH, 09.01.2013 - IV B 64/11

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den …

    Darüber hinaus hätte die ordnungsgemäße Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht --woran es ebenfalls fehlt-- auch Ausführungen dazu erfordert, welche Beweise das FG nicht erhoben hat und dass entweder die Nichterhebung angebotener Beweise von der --anwaltlich vertretenen-- Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2012 IV B 9/11, BFH/NV 2012, 697).
  • BFH, 22.05.2019 - X B 109/18

    Behauptung eines von der Zugangsvermutung abweichenden Zugangszeitpunkts

    Rn. 15 a) Soweit das FG auf die Vorlage des Briefumschlages bestanden hat, hat es unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2012 - IV B 9/11, BFH/NV 2012, 697) seine Zweifel daran ausschließen wollen, dass B (erst) nachträglich den Eingangsstempel mit dem Datum des 26. September 2017 auf den Einspruchsentscheidungen angebracht hat.
  • FG Bremen, 10.01.2019 - 1 K 135/18

    Einkommensteuerliche Anerkennung einer Operation zur Brustvergrößerung als …

    Es obliegt dem Empfänger, zur Beweisvorsorge den mit dem Poststempel versehenen Briefumschlag aufzubewahren (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2012 IV B 9/11, BFH/NV 2012, 697 ).
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