Rechtsprechung
| BFH, 14.12.2011 - IV B 83/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Änderung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs als rückwirkendes Ereignis
- openjur.de
Änderung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs als rückwirkendes Ereignis
- Bundesfinanzhof
AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
Änderung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs als rückwirkendes Ereignis - rechtsinformationen.bund.de
Änderung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs als rückwirkendes Ereignis
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
Änderung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs als rückwirkendes Ereignis - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1
Klärungsbedürftigkeit der Einordnung einer Bilanzberichtigung als ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO - datenbank.nwb.de
Korrektur des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut am Schluss des Wirtschaftsjahres als rückwirkendes Ereignis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 22.07.2010 - 2 K 106/09
- BFH, 14.12.2011 - IV B 83/10
Papierfundstellen
- BFH/NV 2012, 702
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 19.08.1999 - IV R 73/98
Bilanzenzusammenhang und rückwirkendes Ereignis
Auszug aus BFH, 14.12.2011 - IV B 83/10
Rn. 6 aa) Wie das Finanzgericht (FG) zutreffend entschieden hat, folgt nach der Rechtsprechung des BFH aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, dass die zur Grundlage einer Steuerfestsetzung oder gesonderten Gewinnfeststellung gewordene Korrektur des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut, das Teil des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres ist, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung eines Folgejahres darstellt, bei der sich der Wertansatz gewinnerhöhend oder -mindernd auswirkt (BFH-Urteile vom 19. August 1999 IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18; vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809; vom 25. Oktober 2007 III R 39/04, BFHE 219, 294, BStBl II 2008, 226).Darüber hinaus ist höchstrichterlich geklärt, dass es nicht darauf ankommt, ob sich das Vorjahresendvermögen aufgrund einer Bilanzberichtigung, einer Bilanzänderung oder aufgrund anderer, nicht mit einer förmlichen Bilanzkorrektur verbundener Umstände ändert; maßgeblich ist vielmehr, dass die Änderung Auswirkungen auf die Gewinnermittlung eines Folgejahres hat, für das eine bestandskräftige Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18).
Mit den von der Klägerin angeführten kritischen Ansichten in der Literatur hat sich der BFH bereits in den Urteilen in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18 (unter 1.b der Entscheidungsgründe) und in BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809 (unter 1.a der Entscheidungsgründe) auseinandergesetzt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich dabei --wie sich u.a. aus den BFH-Urteilen in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18 (unter 1.b der Entscheidungsgründe) und in BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809 (unter 1.a der Entscheidungsgründe) ergibt-- nicht um eine bloße Änderung der rechtlichen Beurteilung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt).
Auf die Fragen, ob es sich bei den rückgängig gemachten Änderungen um (nicht zulässige) Bilanzberichtigungen --wie die Klägerin einerseits ausgeführt hat-- oder um die Nichtvornahme einer Bilanzberichtigung --wie die Klägerin andererseits meint-- handelte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BFH-Urteil in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18, unter 1.b der Entscheidungsgründe).
- BFH, 30.06.2005 - IV R 11/04
Korrektur eines Wertansatzes des Vorjahresendvermögens als rückwirkendes Ereignis …
Auszug aus BFH, 14.12.2011 - IV B 83/10
Rn. 6 aa) Wie das Finanzgericht (FG) zutreffend entschieden hat, folgt nach der Rechtsprechung des BFH aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, dass die zur Grundlage einer Steuerfestsetzung oder gesonderten Gewinnfeststellung gewordene Korrektur des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut, das Teil des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres ist, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung eines Folgejahres darstellt, bei der sich der Wertansatz gewinnerhöhend oder -mindernd auswirkt (BFH-Urteile vom 19. August 1999 IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18; vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809; vom 25. Oktober 2007 III R 39/04, BFHE 219, 294, BStBl II 2008, 226).Mit den von der Klägerin angeführten kritischen Ansichten in der Literatur hat sich der BFH bereits in den Urteilen in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18 (unter 1.b der Entscheidungsgründe) und in BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809 (unter 1.a der Entscheidungsgründe) auseinandergesetzt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich dabei --wie sich u.a. aus den BFH-Urteilen in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18 (unter 1.b der Entscheidungsgründe) und in BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809 (unter 1.a der Entscheidungsgründe) ergibt-- nicht um eine bloße Änderung der rechtlichen Beurteilung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt).
- BFH, 25.10.2007 - III R 39/04
Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG - Bilanzänderung durch anderweitige …
Auszug aus BFH, 14.12.2011 - IV B 83/10
Rn. 6 aa) Wie das Finanzgericht (FG) zutreffend entschieden hat, folgt nach der Rechtsprechung des BFH aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, dass die zur Grundlage einer Steuerfestsetzung oder gesonderten Gewinnfeststellung gewordene Korrektur des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut, das Teil des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres ist, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung eines Folgejahres darstellt, bei der sich der Wertansatz gewinnerhöhend oder -mindernd auswirkt (BFH-Urteile vom 19. August 1999 IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18; vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809; vom 25. Oktober 2007 III R 39/04, BFHE 219, 294, BStBl II 2008, 226). - BFH, 27.01.2004 - IV B 135/01
Staatlich geprüfter Krankenpfleger - Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Auszug aus BFH, 14.12.2011 - IV B 83/10
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783). - BFH, 21.04.2010 - IV B 32/09
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Rügeverzicht
Auszug aus BFH, 14.12.2011 - IV B 83/10
Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (ständige Rechtsprechung; u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.).
- FG Münster, 01.09.2021 - 13 K 863/18
Ansatz von Steuerrückstellungen einer GmbH; Änderung des Ansatzes eines …
Rn. 80 Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar (BFH-Urteile vom 30.6.2005 IV R 11/14, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809; vom 19.8.1999 IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18; BFH-Beschluss vom 14.12.2011 IV B 83/10, BFH/NV 2012, 702;… ebenso Loschelder in Schmidt, EStG, 40. Auflage, § 4 Rz. 288;… differenzierend Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 175 AO Rz. 38 f). - FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17
Grundsatz von Treu und Glauben
Rn. 61 Wegen der sich aus der Wertberichtigung in den Steuerbilanzen 2007 ergebenden Auswirkungen auf die Veranlagungen der Folgejahre sind die Steuerbilanzen der Jahre 2008 bis 2011 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ebenfalls zu berichtigen und die sich aus dem höheren Buchwert ergebenden steuerlichen Auswirkungen -Vornahme der AfA von der richtigen Bemessungsgrundlage sowie entsprechende Verminderung des Veräußerungsgewinns in 2011- in den jeweiligen Gewinnfeststellungen nachzuvollziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 IV B 83/10, BFH/NV 2012, 702; im Einzelnen dazu unter c).
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