Rechtsprechung
| BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
GewStG § 7 S 2 Nr 2, GewStG VZ 2008
Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
- rechtsinformationen.bund.de
Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 7 S 2 Nr 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2008
Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - IWW
§ 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes, § ... 35 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 7 Satz 2 GewStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 6 GewStG, §§ 8, 9 GewStG, § 7 Satz 1 GewStG, § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG, § 7 GewStG, § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, § 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
GewStG § 7 S. 2 Nr. 2
GewSt beim Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2
Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - datenbank.nwb.de
Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 26.05.2015 - 10 K 1590/14
- BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
Papierfundstellen
- BFH/NV 2018, 1282
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
Rn. 11 Das Verfahren war zwischenzeitlich bis zum Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11 (BStBl II 2018, 303) ausgesetzt.Rn. 16 Der im Streitfall anzuwendende § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, bestätigt durch BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303).
Unter Umständen folgt aus dem Gebot der gleichheitsgerechten Besteuerung sogar eine Pflicht, Möglichkeiten für Umgehungsgestaltungen im Gesetz zu vermeiden (BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz 123).
Durch Gesellschaftsvertrag können etwaige Freistellungspflichten des die Gesellschaft durch den Verkauf seines Anteils verlassenden Gesellschafters im Hinblick auf Steuern vereinbart werden, die dadurch bei der Gesellschaft anfallen (vgl. BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303).
- BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98
Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
Rn. 14 2. Der Gewerbeertrag ist allerdings um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, m.w.N.).Gleiches galt für die Veräußerung oder Aufgabe des (gesamten) Anteils an einer Mitunternehmerschaft, denn in einem solchen Fall beendet der Veräußerer seine mitunternehmerische Tätigkeit (z.B. BFH-Urteil in BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173).
- FG Düsseldorf, 26.05.2015 - 10 K 1590/14
Gewerbesteuer: Veräußerung eines Kommanditanteils durch beteiligte GmbH - Umfang …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2015 10 K 1590/14 G wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 7 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2015 10 K 1590/14 G als unbegründet ab.
- BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
§ 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
Rn. 16 Der im Streitfall anzuwendende § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, bestätigt durch BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303). - BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08
Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
Rn. 14 2. Der Gewerbeertrag ist allerdings um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, m.w.N.). - BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11
Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu …
Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
Zu diesen --herauszurechnenden-- Bestandteilen gehören z.B. Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11), sofern nicht gewerbesteuerliche Sonderregelungen ihre Einbeziehung ausdrücklich vorsehen.
- BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer …
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 15; vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, Rz 12; vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, jeweils m.w.N.) sind zwar für solche Gewerbebetriebe, deren Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (wie z.B. Gewinne, die nicht --auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG-- dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind), grundsätzlich aus dem Gewerbeertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen. - BFH, 19.09.2019 - IV R 50/16
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer …
Die Vorschrift enthält eine gewerbesteuerliche Sonderregelung für Mitunternehmerschaften, wonach Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind, ausnahmsweise nicht aus dem Gewerbeertrag i.S. des § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen sind (näher Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 22 f.; vom 19.07.2018 - IV R 31/15, Rz 14).Rn. 22 2. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist der Begriff "entfallen auf" in § 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG dahin auszulegen, dass der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG) in vollem Umfang auf den Mitunternehmer entfällt, der den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn erzielt, d.h. in dessen Person er entsteht (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15, Rz 19).
Genau dies wollte der Gesetzgeber mit der Regelung in § 7 Satz 2 GewStG erreichen (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15, Rz 19).
Vielmehr wird lediglich der Gewerbeertrag, nach dem sich die vom Gewerbesteuerschuldner --hier nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die Klägerin als gewerblich geprägte Personengesellschaft-- geschuldete Gewerbesteuer bemisst, der Höhe nach um bestimmte Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne erweitert (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15, Rz 22).
- BFH, 11.12.2025 - III R 38/22
Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an …
Hiernach unterlagen bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern Gewinne aus der Veräußerung des Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs oder von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 6 ff.; BFH-Urteile vom 08.05.2025 - IV R 40/22, BStBl II 2025, 603, Rz 30; vom 19.07.2018 - IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1282, Rz 14, …und vom 18.12.2014 - IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520, Rz 13).Wegen dieser Gesetzesänderung sind nun Veräußerungsgewinne grundsätzlich --in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303)-- im Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft) zu erfassen, deren Anteile veräußert wurden (z.B. BFH-Urteile vom 08.05.2025 - IV R 40/22, BStBl II 2025, 603, Rz 31; vom 08.05.2025 - IV R 9/23, BStBl II 2025, 610, Rz 35 --dort wurde die Mitunternehmerschaft im Hinblick auf die doppelstöckige Struktur in den Fällen, in denen es um die vom BFH abgelehnte "Durchstockung" ging, als "Obergesellschaft" bezeichnet, hier "Untergesellschaft"--; vom 19.07.2018 - IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1282, und vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77).
- FG Bremen, 15.09.2022 - 1 K 20/20
Unterliegen des durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer als GmbH & Co. …
In Bezug auf den Gewerbeertrag einer an einer Personengesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft hat sich an diesen Grundsätzen auch durch die Einführung der Regelung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nichts geändert (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1282 , juris; Behrens/Schmitt, Betriebsberater 2002, 860).Die Gewerbesteuerpflicht entsteht insoweit ausschließlich auf der Ebene der Mitunternehmerschaft (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1282 ;… Drüen in Glanegger/Güroff Mai 2022, GewStG § 7 Rn. 128;… Badetz in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG , 2020 , § 7 Rz. 291 ff.; Kahle/Braun, DStZ 2019, 332, 339; Geissler in Herrmann/Heuer/Raupach, 2018, § 16 EStG Anm. 40, m.w.N.; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 48/2018 Anm. 5; Klein, Gewerbesteuer der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, DStR 2021, 1461 ).
- BFH, 08.05.2025 - IV R 9/23
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.05.2025 IV R 40/22 - …
Die Norm führt zu einer Erweiterung der Bemessungsgrundlage "Gewerbeertrag" (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15, Rz 22), indem der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des (Teil-)Betriebs einer Mitunternehmerschaft oder des Mitunternehmeranteils zum Gewerbeertrag gerechnet wird, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.Rn. 43 (6) Das BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15 stützt dieses Ergebnis.
- BFH, 08.05.2025 - IV R 40/22
Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei …
Die Norm führt zu einer Erweiterung der Bemessungsgrundlage "Gewerbeertrag" (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15, Rz 22), indem der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des (Teil-)Betriebs einer Mitunternehmerschaft oder des Mitunternehmeranteils zum Gewerbeertrag gerechnet wird, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.Rn. 39 ff) Das BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15 stützt dieses Ergebnis.
- FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21
Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften
Das Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG und § 7 Satz 2 GewStG sei durch das BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 31/15 geklärt.Gewerbesteuerlich ist dieser Veräußerungsgewinn/Einbringungsgewinn I als - laufender - Gewerbeertrag im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zu erfassen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung die C-Stiftung und damit keine natürliche Person die anteilsveräußernde unmittelbar beteiligte Mitunternehmerin gewesen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1222).
- FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20
Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten …
Rn. 86 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 01.08.2013 IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75;… vom 18.12.2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520; vom 19.07.2018 IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1282, jeweils m.w.N.) sind zwar für solche Gewerbebetriebe, deren Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (wie z.B. Gewinne, die nicht, auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG, dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind), grundsätzlich aus dem Gewerbeertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen.
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Rechtsprechung
| BFH, 07.08.2018 - IX E 1/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesfinanzhof
GKG § 52 Abs 1, GKG § 52 Abs 3, EStG § 17 Abs 4, GKG § 66
Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung
- rechtsinformationen.bund.de
Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 17 Abs 4 EStG 2009, § 66 GKG
Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung - IWW
§ 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 52 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 GKG, § 66 Abs. 8 GKG
- Wolters Kluwer
Streitwert eines Verfahrens betreffend die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten
- ra.de
- rechtsportal.de
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 3
Streitwert eines Verfahrens betreffend die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten - datenbank.nwb.de
Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 29.06.2017 - 8 K 586/16
- BFH, 27.10.2017 - IX B 90/17
- BFH, 07.12.2017 - IX B 90/17
- BFH, 07.08.2018 - IX E 1/18
Papierfundstellen
- BFH/NV 2018, 1282
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 18.01.2017 - X S 22/16
Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur …
Auszug aus BFH, 07.08.2018 - IX E 1/18
Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112;… vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336, und vom 18. Januar 2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, 615). - BFH, 26.01.2006 - VIII E 6/05
Feststellung nach § 10d EStG - Streitwert
Auszug aus BFH, 07.08.2018 - IX E 1/18
Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112;… vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336, …und vom 18. Januar 2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, 615). - BFH, 31.03.2008 - IX E 1/08
Ermittlung des Streitwerts bei einer Feststellung nach § 10d EStG
Auszug aus BFH, 07.08.2018 - IX E 1/18
Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112; vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336, …und vom 18. Januar 2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, 615).
- FG Münster, 15.01.2020 - 13 K 2556/15
Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts bei der Anfechtung von …
Dies folgt daraus, dass der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der ständigen Rechtsprechung des BFH in - dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren - Verfahren betreffend die Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden möglichst nach den tatsächlichen konkreten steuerlichen Auswirkungen zu bestimmen ist (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 07.08.2018 IX E 1/18, BFH/NV 2018, 1282;… vom 18.01.2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, 615). - FG Hamburg, 06.09.2021 - 6 K 44/21
Kostenrecht: Streitwert bei begehrtem Verlustvortrag
Nur wenn die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht erkennbar sind, ist ein Pauschalwert von 10 v. H. der streitigen Verluste anzusetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 7. August 2018, IX E 1/18, BFH/NV 2018, 1282, juris Rn. 2; BFH…, Beschluss vom 18. Januar 2017, X S 22/16, BFH/NV 2017, 615, juris Rn. 18; BFH…, Beschluss vom 31. März 2008, IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336, juris Rn. 6).
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