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Rechtsprechung
   BFH, 17.07.2019 - X B 21/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,29992
BFH, 17.07.2019 - X B 21/19 (https://dejure.org/2019,29992)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2019 - X B 21/19 (https://dejure.org/2019,29992)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - X B 21/19 (https://dejure.org/2019,29992)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 351 Abs 1, AO § 361 Abs 3 S 1, AO § 233a Abs 5 S 1
    Keine Anfechtung eines ausschließlich begünstigenden geänderten Zinsbescheids; Verhältnis zwischen Steuer- und Zinsbescheid

  • rechtsinformationen.bund.de

    Keine Anfechtung eines ausschließlich begünstigenden geänderten Zinsbescheids; Verhältnis zwischen Steuer- und Zinsbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 351 Abs 1 AO, § 361 Abs 3 S 1 AO, § 233a Abs 5 S 1 AO
    Keine Anfechtung eines ausschließlich begünstigenden geänderten Zinsbescheids; Verhältnis zwischen Steuer- und Zinsbescheid

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen unanfechtbar festgesetzte Zinsen herabsetzenden Zinsbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen unanfechtbar festgesetzte Zinsen herabsetzenden Zinsbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anfechtung eines ausschließlich begünstigenden geänderten Zinsbescheids; Verhältnis zwischen Steuer- und Zinsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Anfechtung eines ausschließlich begünstigenden geänderten Zinsbescheids - Verhältnis zwischen Steuer- und Zinsbescheid

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2019, 1217
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.01.2019 - X R 30/17

    Keine Anwendung von § 171 Abs. 10 AO auf das Verhältnis von Steuerbescheid und …

    Auszug aus BFH, 17.07.2019 - X B 21/19
    Diese Vorschrift trägt verfahrensrechtlich der Abhängigkeit der Zinsen (als steuerlicher Nebenleistung) von der Steuer (als der den Zinsen zugrunde liegenden Hauptforderung) Rechnung und regelt --als lex specialis zu den §§ 172 ff. AO-- abschließend die Folgen, die eine Änderung der Steuerfestsetzung für die Zinsfestsetzung hat (BFH-Urteile vom 18. Mai 2005 - VIII R 100/02, BFHE 210, 1, BStBl II 2005, 735, unter II.2., und vom 16. Januar 2019 - X R 30/17, BFHE 263, 310, BStBl II 2019, 362, Rz 18).
  • BFH, 19.08.2013 - X R 44/11

    Auslegung eines Einspruchsschreibens

    Auszug aus BFH, 17.07.2019 - X B 21/19
    Für die Auslegung eines Einspruchsschreibens ist im Zweifel aber das materiell-rechtliche Begehren maßgeblich (Senatsurteil vom 19. August 2013 - X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234, Rz 24 ff.), das hier ausschließlich auf die Rückgängigmachung der durch die Außenprüfung vorgenommenen Änderungen gerichtet war, aber keine selbständigen Einwendungen gegen die Zinsfestsetzungen erkennen ließ.
  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 100/02

    Verzinsung von Steuernachforderungen, wenn der ursprüngliche Steuerbescheid …

    Auszug aus BFH, 17.07.2019 - X B 21/19
    Diese Vorschrift trägt verfahrensrechtlich der Abhängigkeit der Zinsen (als steuerlicher Nebenleistung) von der Steuer (als der den Zinsen zugrunde liegenden Hauptforderung) Rechnung und regelt --als lex specialis zu den §§ 172 ff. AO-- abschließend die Folgen, die eine Änderung der Steuerfestsetzung für die Zinsfestsetzung hat (BFH-Urteile vom 18. Mai 2005 - VIII R 100/02, BFHE 210, 1, BStBl II 2005, 735, unter II.2., und vom 16. Januar 2019 - X R 30/17, BFHE 263, 310, BStBl II 2019, 362, Rz 18).
  • BFH, 16.03.1995 - VIII B 158/94

    Besteuerung von lediglich gutgeschriebenen "Renditen" als Kapitalerträge - …

    Auszug aus BFH, 17.07.2019 - X B 21/19
    Die Regelung des § 361 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen ist, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, gilt auch für das Verhältnis zwischen einem Steuerbescheid und dem darauf beruhenden Zinsbescheid (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1995 - VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680, unter 2.).
  • BFH, 29.10.2019 - IX R 4/19

    Auslegung von Einspruchsschreiben

    Werden später --außerhalb der Einspruchsfrist-- Einwendungen gegen einen weiteren verbundenen, aber in der ursprünglichen Begründung nicht angesprochenen Verwaltungsakt erhoben, steht dem die Bestandskraft dieses Bescheids entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116; in BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892; in BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234;… BFH-Beschlüsse vom 23.06.2017 - X B 34/17, BFH/NV 2017, 1411; vom 17.07.2019 - X B 21/19, BFH/NV 2019, 1217; s.a. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 357 Nr. 4).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2019 - 7 V 7130/19

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Einkommensteuer 2012 …

    Denn für das Begehren von Aussetzung der Vollziehung für Folgebescheide würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (…Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rn 74; vgl. auch Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 17.07.2019 X B 21/19, juris, Rn 18).
  • BFH, 13.12.2022 - VIII R 16/19

    Verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Korrektur des Zinslaufs in einer …

    Diese Vorschrift trägt verfahrensrechtlich der Abhängigkeit der Zinsen (als steuerlicher Nebenleistung) von der Steuer (als der den Zinsen zugrunde liegenden Hauptforderung) Rechnung und regelt --als lex specialis zu den §§ 172 ff. AO-- abschließend die Folgen, die eine Änderung der Steuerfestsetzung für die Zinsfestsetzung hat (BFH-Urteile vom 18.05.2005 - VIII R 100/02, BFHE 210, 1, BStBl II 2005, 735, unter II.2., und vom 16.01.2019 - X R 30/17, BFHE 263, 310, BStBl II 2019, 362, Rz 18; BFH-Beschluss vom 17.07.2019 - X B 21/19, BFH/NV 2019, 1217, Rz 21).

    Rn. 37 d) Da die Kläger die Zinsbescheide vom 06.05.2013 nicht rechtzeitig mit einem Einspruch angefochten hatten, wurden diese Zinsbescheide mit Ablauf der Einspruchsfrist formell unanfechtbar (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1217, Rz 16, 17).

  • BFH, 30.04.2025 - XI B 33/24

    Zurechnung sexueller Dienstleistungen in einem Bordell ("Laufhaus")

    Die Regelung des § 361 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), wonach die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen ist, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, gilt auch für das Verhältnis zwischen einem Steuerbescheid und dem darauf beruhenden Zinsbescheid (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.03.1995 - VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680, unter 2.; vom 17.07.2019 - X B 21/19, BFH/NV 2019, 1217, Rz 18).
  • FG Münster, 04.02.2021 - 10 K 1672/19

    Haftungspflicht eines Geschäftsführers wegen Abgabe inhaltlich unzutreffender …

    Für eine Anfechtung auch der Zinsfestsetzung hätte sich der Einspruch der A-GmbH, welchen sie gegen die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 2014 eingelegt hat, inhaltlich ausdrücklich auch gegen die Zinsfestsetzung richten und Einwendungen speziell gegen diese erheben müssen (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 17.7.2019 - X B 21/19, BFH/NV 2019, 1217).
  • FG Münster, 24.06.2020 - 13 K 2542/17

    Körperschaftsteuer - Führt ein Vertrag, mit dem ein GmbH-Gesellschafter einem …

    Werden später - außerhalb der Einspruchsfrist - Einwendungen gegen einen weiteren verbundenen, aber in der ursprünglichen Begründung nicht angesprochenen Verwaltungsakt erhoben, steht dem die Bestandskraft dieses Bescheids entgegen (…BFH-Urteile vom 29.10.2019 IX R 4/19, BFHE 266, 126, Rz. 16; vom 8.5.2008 VI R 12/05, BFHE 222, 196, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 116; vom 11.2.2009 X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892; vom 19.8.2013 X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234;… BFH-Beschlüsse vom 23.6.2017 X B 34/17, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 1411; vom 17.7.2019 X B 21/19, BFH/NV 2019, 1217; s.a. Anwendungserlass zur AO zu § 357 Nr. 4).
  • FG Hessen, 01.03.2021 - 4 K 58/19

    Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzungen in den Körperschaftsteuerbescheiden (hier: …

    Dies hat zur Folge, dass entsprechend § 351 AO Zinsbescheide, die unanfechtbare Zinsbescheide ändern, nur insoweit angegriffen werden können, wie die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsakten etwas anders ergibt (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Juli 2019 - X B 21/19 -, BFH/NV 2019, 1217).
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