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Rechtsprechung
   BFH, 04.02.1954 - IV 6/53 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,375
BFH, 04.02.1954 - IV 6/53 U (https://dejure.org/1954,375)
BFH, Entscheidung vom 04.02.1954 - IV 6/53 U (https://dejure.org/1954,375)
BFH, Entscheidung vom 04. Februar 1954 - IV 6/53 U (https://dejure.org/1954,375)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einreihung einer Tätigkeit in den Kreis der freien Berufe - Gutachtertätigkeit eines Immobilienmaklers, eines Grundstückssachverständigen oder eines Baumeisters als der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit - Gutachtertätigkeit ohne Hochschulstudium - Begriff der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 58, 618
  • DB 1954, 362
  • BStBl III 1953, 147
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 109/90

    Dispacheur ist kein freier Beruf

    Das notwendige Vorgehen nach systematischen Methoden fehlt, wenn vermittels der auf wissenschaftlicher Grundlage erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen lediglich Fragen der ökonomischen Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit nach wirtschaftlichen Erfahrungswerten begutachtet werden (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1964 IV 53/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 34 Abs. 4, Rechtsspruch 22), oder wenn Gutachten lediglich auf Marktkenntnissen oder gewerblichen bzw. handwerklichen Erfahrungen beruhen (BFH-Urteile vom 4. Februar 1954 IV 6/53 U, BFHE 58, 618, BStBl III 1954, 147; vom 24. Januar 1957 IV 696-697/54 U, BFHE 64, 279, BStBl III 1957, 106; in BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749).
  • BFH, 03.03.1998 - IV B 18/97

    Gutachter für Grundstückswerte und Mietpreisfragen

    Der BFH hat bezüglich vergleichbarer gutachterlicher Tätigkeiten einen ähnlichen Beruf angenommen, wenn der Gutachter seine Tätigkeit auf der Grundlage von Disziplinen ausübt, die an Hochschulen gelehrt werden, und die Tätigkeit nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten eine qualifizierte Tätigkeit darstellt, die der Lösung schwieriger Streitfragen dient, d.h., wenn er die Gutachten auf der Grundlage von Kenntnissen eines Architekten erstellt (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1954 IV 6/53 U, BFHE 58, 618, BStBl III 1954, 147; vom 30. April 1959 IV 45/58 U, BFHE 69, 16, BStBl III 1959, 267, und vom 10. Juli 1986 IV R 244/84, BFHE 147, 328, BStBl II 1986, 843).

    Demgemäß seien z.B. Architekten, die als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Gebäude, Brandschadenregulierungen und Schätzungen oder als vereidigte Bauschätzer einer Brandversicherungskammer tätig seien, als Angehörige eines eigenständigen (freien) Berufs angesehen worden (Senatsurteile in BFHE 58, 618, BStBl III 1954, 147, und in BFHE 69, 16, BStBl III 1959, 267).

  • BFH, 16.12.1970 - I R 44/67

    Know-how - Vermittlung von Kenntnissen - Eigene Nutzanwendung - Knowhow-Nehmer - …

    Die Tätigkeit des von der Steuerpflichtigen zugezogenen Beraters ähnelt hinsichtlich ihrer Voraussetzungen (Studium der Gegebenheiten und der Bedürfnisse des auftraggebenden Unternehmens) wie hinsichtlich ihrer Ausführung (Planung und Anleitung sowie Überwachung der Durchführung dieser Planung) der Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurs (Urteile des BFH IV 6/53 U vom 4. Februar 1954, BFH 58, 618, BStBl III 1954, 147; IV 390/55 U vom 28. März 1957, BFH 64, 490, BStBl III 1957, 182).
  • BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84

    Steuerliche Behandlung von Nebeneinkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer …

    So hat der BFH in seiner früheren Rechtsprechung z. B. Architekten, die entweder als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Gebäude, Brandschadenregulierungen und Schätzungen oder als vereidigte Bauschätzer einer Brandversicherungskammer tätig wurden, als Angehörige eines eigenständigen (freien) Berufs angesehen (BFH-Urteile vom 4. Februar 1954 IV 6/53 U, BFHE 58, 618, BStBl III 1954, 147, und vom 30. April 1959 IV 45/58 U, BFHE 69, 16, BStBl III 1959, 267); auch in seiner neueren Rechtsprechung hat der BFH ausgesprochen, daß Architekten und Ingenieure, die hauptberuflich als gerichtliche Sachverständige für Hochbau, Tiefbau und Maschinenbau tätig sind, eine Berufstätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben (BFH-Urteile vom 10. Juli 1986 IV R 244/84, BFHE 147, 328, BStBl II 1986, 843).
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