Rechtsprechung
| BFH, 05.04.1957 - VI 177/56 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Aufwendungen für Hausrat zur Verheiratung des Kindes als aussergewöhnliche Belastung - Sittliche Pflicht zur Ausstattung - Zwangsläufigkeit von Aufwendungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 64, 526
- DB 1957, 496
- BStBl III 1957, 196
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 16.08.1967 - VI 170/65
Vermögensrechtliche Behandlung von Aussteuern, die Eltern einer Tochter bei der …
Für die Ausstattung von Söhnen hat der Senat aber bisher eine sittliche Verpflichtung der Eltern grundsätzlich verneint und hat deshalb die Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen, z.B. im Urteil VI 177/56 U vom 5. April 1957 (BFH 64, 526, BStBl III 1957, 196). - BFH, 18.08.1967 - VI R 51/66
Absetzbarkeit von Ausstattungen für Kinder von der Einkommensteuer
Das FG führte aus, Aufwendungen zur Hausratbeschaffung für einen heiratenden Sohn seien grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung, wenn die Eltern den Sohn für einen Beruf ausgebildet hätten (Urteile des BFH VI 177/56 U vom 5. April 1957, BFH 64, 526, BStBl III 1957, 196; VI 306/58 S vom 24. Juli 1959, BFH 69, 319, BStBl III 1959, 382). - BFH, 24.07.1959 - VI 306/58 S
Zuwendungen von Eltern an ihren als Diplom-Ingenieur erfolgreich ausgebildeten …
Zu derartigen Zuwendungen sind die Eltern im Regelfall weder rechtlich noch sittlich verpflichtet, so daß derartige Aufwendungen wegen des Fehlens der in § 33 EStG vorausgesetzten Zwangsläufigkeit grundsätzlich nicht zu einer Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift führen können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 177/56 U vom 5. April 1957, BStBl 1957 III S. 196, Slg. Bd. 64 S. 526).
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