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| BFH, 24.04.1959 - VI 246/57 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einbeziehung von Garagen in die Wohnfläche eines Einfamilienhauses
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 68, 645
- NJW 1959, 1559
- BStBl III 1959, 246
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 18.11.1954 - IV 353/53 U
Berechnung der den Wohnzwecken dienenden Grundflächen eines Hauses - Zulässigkeit …
Auszug aus BFH, 24.04.1959 - VI 246/57 U
Die Vorinstanzen haben im Anschluß an das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 353/53 U vom 18. November 1954 (BStBl 1955 III S. 39 ff., Slg. Bd. 60 S. 99) die Garagen nicht zu den für Wohnzwecke bestimmten Räumen gezählt und kamen so nur auf einen Vomhundertsatz von 61, 2 für die Wohnzwecken dienenden Räume, was die Anwendung des § 7b EStG ausschloß.
- BFH, 27.11.1962 - VI 240/61 S
Auslegung des Begriffs "Wohngebäude" gemäß § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) - …
Der Senat hat dann im Urteil VI 246/57 U vom 24. April 1959 (BStBl 1959 III S. 246, Slg. Bd. 68 S. 645) für das Jahr 1955 dagegen entschieden, daß die Verhältnisse sich seitdem geändert hätten und daß Garagen für privatgenutzte Personenkraftwagen zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörten und demgemäß bei Anwendung des § 7 b EStG dem Wohnzwecken dienenden Teil der Grundfläche zuzurechnen seien. - BFH, 21.10.1959 - II 3/58 U
Berechnung der anrechenbaren Grundfläche aller Räume - Berechnung der Wohnungen …
Siehe das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 353/53 U vom 18. November 1954 (BStBl 1955 III S. 39, Slg. Bd. 60 S. 99), einen Streitfall aus dem Jahre 1950 betreffend, ferner die Urteile des Bundesfinanzhofs VI 85/56 U vom 19. Dezember 1956 (BStBl 1957 III S. 66, Slg. Bd. 64 S. 173) und VI 246/57 U vom 24. April 1959 (BStBl 1959 III S. 246, Slg. Bd. 68 S. 645). - BFH, 22.02.1967 - VI R 49/66
Anwendbarkeit des § 7 Abs. 6 EStG bei gewerblicher Vermietung von Garagen
Diese Regelung will eine verwaltungsmäßig einfache Behandlung der Garagen bei der Anwendung des § 7 b EStG erreichen, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH), der zunächst Garagen nicht zu den Wohnzwecken dienenden Räumen gerechnet hatte (Urteil IV 353/53 U vom 18. November 1954, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 60 S. 99 - BFH 60, 99 -, BStBl III 1955, 39), die Grundflächen von Garagen später unter Umständen in die Wohnfläche des Gebäudes einbezog (Urteil VI 85/56 U vom 19. Dezember 1956, BFH 64, 173, BStBl III 1957, 66; VI 246/57 U vom 24. April 1959, BFH 68, 645, BStBl III 1959, 246).
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