Rechtsprechung
| BFH, 02.02.1960 - I 132/59 U |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unentgeltlicher Geldanspruch einer Tochter gegen ihren Vater - Als Zinsen bezeichnete laufende Zahlungen als Betriebsausgaben - Als Zinsen bezeichnete laufende Zahlungen als Sonderausgaben - Als Zinsen bezeichnete laufende Zahlungen als auf privaten Erwägungen beruhende, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 70, 285
- DB 1960, 340
- BStBl III 1960, 106
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 22.01.1970 - IV R 178/68
Geschenkte Einlagen - Nahe Angehörige - Alleinunternehmer - Gewinnanteile - …
Denn, wie der BFH im Urteil I R 188/67 vom 9. Juli 1969, BFH 96, 397, BStBl II 1969, 690 (auch schon Entscheidung I 132/59 U vom 2. Februar 1960, BFH 70, 285, BStBl III 1960, 106), in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Auffassung zutreffend zum Ausdruck bringt, ist die Gewinnabhängigkeit der Gewinnbeteiligung eine wesensnotwendige Eigenschaft der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters, § 336 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB. - BFH, 25.09.1969 - IV R 179/68
Stille Gesellschaft - Vertrag über Gründung - Steuerpflichtiger mit …
Ein solcher Schluß ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn den Kindern einerseits eine im Verhältnis zu den ihnen durch Abbuchung vom Kapitalkonto des Vaters geschenkten Kapitaleinlagen ungewöhnlich hohe Gewinnbeteiligung eingeräumt, ihnen aber andererseits die Verfügung über diese Gelder entzogen wurde (vgl. Urteil des RFH VI A 1457/30 vom 31. Januar 1931, Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 302; BFH-Urteile I 132/59 U vom 2. Februar 1960, BFH 70, 285, BStBl III 1960, 106; VI 339/61 U vom 13. Dezember 1963, BFH 78, 402, BStBl III 1964, 156). - BFH, 18.10.1974 - VI R 180/72 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher im Urteil vom 2. Februar 1960 I 132/59 U (BFHE 70, 285, BStBl III 1960, 106) den Abzug von Sonderausgaben insbesondere dann abgelehnt, wenn ein Vater seiner Tochter unentgeltlich einen Geldanspruch gegen sich selbst gewährt und die Umstände des Falles, insbesondere die mangelnde Verfügungsmacht der Tochter über den Anspruch, den Schluß rechtfertigen, daß die vom Vater als "Zinsen" bezeichneten laufenden Zahlungen steuerlich weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben, sondern auf privaten Erwägungen beruhende, einkommensteuerlich unerhebliche laufende Zuwendungen sind.
- BFH, 13.02.1962 - I 55/61 U
Anerkennung der Mitunternehmerschaft bei Familiengesellschaften
Im Urteil des Bundesfinanzhofs I 132/59 U vom 2. Februar 1960 (BStBl 1960 III S. 106, Slg. Bd. 70 S. 285) ging der Senat bei der Abweichung der steuerlichen Beurteilung von dem bürgerlich-rechtlichen Vertragsinhalt insofern noch weiter, als er wegen der besonderen Umstände des Falles in der Begründung einer stillen Beteiligung der Kinder zu Lasten des Kapitalkontos des Vaters einen ertragsteuerlich unbeachtlichen Vorgang sah und die Erträge der Beteiligung als laufende Schenkung behandelte. - BFH, 13.12.1963 - VI 339/61 U
Steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
Dies allein genügt aber, wie der Bundesfinanzhof wiederholt ausgesprochen hat, bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen für die steuerliche Berücksichtigung nicht, sofern die tatsächliche Durchführung nicht zu einer Änderung der Verhältnisse zwischen den Beteiligten führt oder eine Form gewählt ist, die das wirtschaftlich Erstrebte nicht deckt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 132/59 U vom 2. Februar 1960, BStBl 1960 III S. 106, Slg. Bd. 70 S. 285, betreffend die Einräumung eines Geldanspruchs an die Tochter durch den Vater, sowie die Urteile des Senats VI 126/61 U vom 19. Januar 1962, BStBl 1962 III S. 174, Slg. Bd. 74 S. 466, betreffend die Schenkung von auf Bausparverträge eingezahlten Beträgen an die Kinder durch den Vater, und VI 178/62 U vom 22. November 1963, Slg. Bd. 78 S. 184, betreffend die "Schenkung" eines dem Schenker wieder zur Verfügung gestellten Betrages). - BFH, 19.01.1962 - VI 126/61 U
Notwendigkeit der freien Verfügung über Bausparverträge für Anspruch auf …
Es muß aber auf jeden Fall klar sein, daß die Beträge allein den Kindern und nicht wieder dem Vater zur Verfügung stehen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs I 132/59 U vom 2. Februar 1960, BStBl 1960 III S. 106, Slg. Bd. 70 S. 285, betreffend die Nichtanerkennung von Zinszahlungen auf einen Geldanspruch, den ein Vater seiner Tochter unentgeltlich gegen sich selbst gewährt hat).
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