Rechtsprechung
| BFH, 21.09.1965 - I 331/62 U |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Verwertung von Filmrechten als gewerbliche Tätigkeit
- Wolters Kluwer
Verteilung des Vermögens einer in Abwicklung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Anschaffung zugeteilter Vermögensgegenstände - Teilwertansetzung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 83, 459
- BStBl III 1965, 665
Wird zitiert von ... (8)
- BFH, 25.06.2002 - IX R 47/98
Gesamtrechtsnachfolge bei liquidierter Personengesellschaft
So hat die Rechtsprechung etwa in der Verteilung des restlichen Vermögens unter die Gesellschafter einer in Abwicklung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) keine Anschaffung der dem Gesellschafter zugeteilten Vermögensgegenstände gesehen, da diese nicht auf einem Rechtsgeschäft, sondern allein auf einer gesetzlichen Regelung beruhe (BFH-Urteil vom 21. September 1965 I 331/62 U, BFHE 83, 459, BStBl III 1965, 665). - BFH, 19.04.1977 - VIII R 23/75
Zur Frage der Anschaffung i. S. von § 23 EStG bei Übertragung eines Grundstücks …
Die Übertragung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung der Gesellschaft beruhe weniger auf einer rechtsgeschäftlichen Übertragung, die Voraussetzung der Anschaffung i. S. des § 23 EStG, als auf dem gesetzlichen Gebot des § 72 GmbHG (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 21. September 1965 I 331/62 U, BFHE 83, 459, BStBl III 1965, 665). - BFH, 25.07.1979 - II R 55/76
Umwandlung einer GmbH - Wert der Gegenleistung - Berechnung der Grunderwerbsteuer …
Er hat diese Frage verneint und dem Urteil des I. Senats vom 21. September 1965 I 331/62 U (BFHE 83, 459, BStBl III 1965, 665) zugestimmt, daß die Vermögensverteilung bei der Liquidation einer GmbH ohne jegliche Gegenleistung der Gesellschafter erfolge.
- BFH, 06.12.1972 - I R 182/70
Keine Anwendung des § 6b EStG auf Gewinne aus dem Liquidationserlös einer …
Umsatzsteuerrechtlich liegt bei verschmelzender Umwandlung in der Übertragung der Gegenstände des Betriebsvermögens der untergehenden auf die aufnehmende Gesellschaft eine Lieferung (BFH-Urteil V 287/61 S); körperschaftsteuerrechtlich kann das dagegen nicht gelten; denn wie bereits im Urteil vom 21. September 1965 I 331/62 U (BFHE 83, 459, BStBl III 1965, 665) ausgeführt, erhalten die Gesellschafter das zur Verteilung kommende Vermögen der Gesellschaft ohne Gegenleistung. - FG München, 08.12.2022 - 10 K 1499/21
Gewinne oder Verluste aus Fremdwährungsgeschäften
Rn. 33 bb) In der Verteilung des restlichen Vermögens unter die Gesellschafter einer in Abwicklung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 72 GmbHG liegt - vom Gesellschafter her gesehen - keine Anschaffung der ihm zugeteilten Vermögensgegenstände im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 5, 6 EStG (BFH, Urteil vom 21. September 1965 I 331/62 U, BStBl III 1965, 665). - BFH, 01.10.1975 - I R 198/73
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - Umwandlung einer Kapitalgesellschaft - …
Desgleichen hat der BFH in dem Urteil vom 21. September 1965 I 331/62 U (BFHE 83, 459, BStBl III 1965, 665) in der Auskehrung des Vermögens einer GmbH im Zuge einer Abwicklung nach § 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bei dem Gesellschafter keine Anschaffungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6 EStG dann gesehen, wenn der Gesellschafter die ihm zugeteilten Vermögensgegenstände in einen Gewerbebetrieb einbringt. - FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2023 - 5 K 871/18
Fortführung der erhöhten Absetzungen bei Baudenkmalen bei Auflösung der …
Rn. 26 Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung bisher mit der Frage inwieweit ein Eigentumsübergang aufgrund gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen zu einem Anschaffungsvorgang führt, nur in besonders gelagerten Fällen - z.B. Abwicklung einer GmbH und Verteilung des restlichen Vermögens unter die Gesellschafter gemäß § 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) - beschäftigt (BFH, v. 21. September 1965 - I 331/62 U - BFHE 83, S. 459 Rn. 23). - BFH, 13.09.1967 - I 99/64
Steuerliche Behandlung einer aktienrechtlichen Sachübernahme wie eine Sacheinlage …
§ 14 KStG betrifft die Besteuerung der Abwicklungsgesellschaft, das wäre auf den Streitfall übertragen die C-AG, bestimmt aber nichts über die Besteuerung des Gesellschafters, das wäre im Streitfall die Stpfl. Gleichwohl ist es richtig, daß auch bei der Ermittlung des Einkommens des Gesellschafters die Vermögensteile der Gesellschaft, die an ihn im Zuge der Abwicklung ausgekehrt werden, mit dem wirklichen Wert anzusetzen sind, entweder mit dem Teilwert, wenn sie der Gesellschafter in einen Betrieb einlegt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - I 331/62 U vom 21. September 1965, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 83 S. 459 - BFH 83, 459 -, BStBl III 1965, 665), oder mit dem gemeinen Wert der untergehenden Beteiligung, wenn sich diese bereits im Betriebsvermögen des Gesellschafters befand (vgl. BFH-Gutachten ID 1/57 S vom 16. Dezember 1958, BFH 68, 78, BStBl III 1959, 30; BFH-Urteil I 119/63 U vom 8. Juli 1964, BFH 80, 242, BStBl III 1964, 561).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".