Rechtsprechung
| BFH, 19.11.1965 - VI 188/64 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Erlass eines berichtigten Bescheids durch das Finanzamt bei berechtigten Interesse des Steuerpflichtigen oder bei Änderung des ursprünglichen Steuerbetrages
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 84, 433
- DB 1966, 487
- BStBl III 1966, 156
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BFH, 22.06.1962 - VI 49/61 S
Absetzbarkeit eines in der Person des Erblassers entstandenen Verlustes durch den …
Auszug aus BFH, 19.11.1965 - VI 188/64 U
Das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 49/61 S vom 22. Juni 1962 (BStBl 1962 III S. 386, Slg. Bd. 75 S. 328), nach dem ein in der Person des Erblassers entstandener Verlust auch von dem Erben geltend gemacht werden kann, hat damals noch nicht vorgelegen. - BFH, 17.03.1961 - VI 67/60 U
Bindungswirkung von steuerlichen Festsetzungen eines Betriebsfinanzamtes bzgl. …
Auszug aus BFH, 19.11.1965 - VI 188/64 U
Das gelte jedoch, wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung VI 67/60 U vom 17. März 1961 (BStBl 1961 III S. 427, Slg. Bd. 73 S. 441) ausgeführt habe, nur für den Normalfall, bei dem die Feststellung der Höhe des auszugleichenden Verlustes im Jahr der Entstehung und die Höhe des abzuziehenden Verlustes in einem Folgejahr einen unselbständigen Teil des für das Jahr ergangenen Steuerbescheides bilde. - BFH, 09.01.1958 - IV 250/57 U
Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Zeitraum er den Verlustabzug geltend …
Auszug aus BFH, 19.11.1965 - VI 188/64 U
So habe der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung IV 250/57 U vom 9. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 134, Slg. Bd. 66 S. 351) ausgeführt, daß es für den Verbrauch keinen Unterschied mache, ob sich der Steuerpflichtige zur Ausübung eines Wahlrechts habe für berechtigt halten können oder nicht. - BFH, 07.10.1964 - I 286/62 U
Berichtigung eines Gewerbesteuermeßbescheids
Auszug aus BFH, 19.11.1965 - VI 188/64 U
Die Erteilung eines berichtigten Bescheids ist aber, auch wenn der Steuerbetrag unverändert bleibt, nicht etwa unzulässig (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 286/62 U vom 7. Oktober 1964, BStBl 1965 III S. 103, Slg. Bd. 81 S. 286). - BFH, 17.02.1961 - VI 243/60 U
Einstufung des Verlustabzugs als Wahlrecht
Auszug aus BFH, 19.11.1965 - VI 188/64 U
Ob diese Vorschrift auf vor dem 1. Januar 1958 entstandene Verluste anwendbar sei, könne dahingestellt bleiben; denn jedenfalls habe ein Steuerpflichtiger auch vor dieser lediglich der Klarstellung dienenden Neufassung des § 10d EStG kein Wahlrecht gehabt, ob und in welcher Höhe er von dem Verlustabzug Gebrauch machen wolle (vgl. insbesondere das zu § 10d EStG 1955 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs VI 243/60 U vom 17. Februar 1961, BStBl 1961 III S. 232, Slg. Bd. 72 S. 634).
- BFH, 25.01.1972 - VIII R 235/71
Verlustabzug - Steuerfreier Sanierungsgewinn - Verlustausgleich - Rechtzeitige …
Konnte ein Steuerpflichtiger den Verlustabzug nach § 10d EStG wegen der Rechtsprechung des BFH über das Verhältnis eines steuerfreien Sanierungsgewinns zum Verlustausgleich und zum Verlustabzug nicht rechtzeitig vornehmen, so kann er nach Änderung der genannten Rechtsprechung im Beschluß Gr. S. 2/67 vom 15. Juli 1968 (BFH 93, 75, BStBl II 1968, 666) den Verlustabzug frühestmöglich innerhalb des Fünfjahreszeitraums des § 10d EStG nachholen (Abweichung von den Grundsätzen des BFH-Urteils VI 188/64 U vom 19. November 1965, BFH 84, 433, BStBl III 1966, 156).Dies entspreche den Grundsätzen des BFH-Urteils VI 188/64 U vom 19. November 1965 (BFH 84, 433, BStBl III 1966, 156), wonach der Erbe einen Verlust des Erblassers nicht deshalb in einem späteren Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen könne, weil er an einer früheren Geltendmachung nach dem zu dieser Zeit geltenden Stand der Rechtsprechung, die den Verlustabzug des Erben -- ausgenommen die Fälle, in denen der Erbe mit dem Erblasser zusammenveranlagt worden war -- als unzulässig ansah, gehindert war.
Auf diesen Grundsätzen beruht offenbar auch das von der Vorinstanz zitierte BFH-Urteil vom 19. November 1965 (a. a. O.), wenn es meint, der Erbe hätte den Verlust bereits bei der Veranlagung 1958 geltend machen können, obwohl diese Möglichkeit durch Änderung der Rechtsprechung erst durch das Urteil des BFH VI 49/61 S vom 22. Juni 1962 (BFH 75, 328, BStBl III 1962, 386) anerkannt wurde.
Die Entscheidung des Senats steht im Widerspruch zum Urteil VI 188/64 U vom 19. November 1965 (a. a. O.).
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