Rechtsprechung
| BFH, 02.08.1968 - VI R 15/68 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Beamtenanwärter - Auswärtiger Lehrgang - Kostenübernahme durch Dienstherrn - Kinderfreibetrag - Wöchentliche Heimfahrt - Kosten auswärtiger Unterbringung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 93, 241
- BStBl II 1968, 740
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BFH, 18.02.1966 - VI 219/64
Abgrenzung der Ausgaben eines Arbeitnehmers für Heimfahrten von den nicht …
Auszug aus BFH, 02.08.1968 - VI R 15/68
Im Urteil VI 219/64 vom 18. Februar 1966 (BFH 86, 39, BStBl III 1966, 386) hat der Senat zwar anerkannt, daß die Wochenendheimfahrten eines verheirateten Arbeitnehmers zur Familie in vollem Umfang Werbungskosten sind. - BFH, 09.07.1958 - VI 144/55 U
Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten für die auswärtige …
Auszug aus BFH, 02.08.1968 - VI R 15/68
Wie Aufwendungen für die Fahrt zu einer auswärtigen Universität keine Kosten in jenem Sinne sind (vgl. das Urteil des Senats VI 144/55 U vom 9. Juli 1958, BFH 67, 346, BStBl III 1958, 407), so können auch die Kosten für Wochenendheimfahrten, wie das FA zutreffend rügt, nicht als Kosten angesehen werden, die für die auswärtige Unterbringung aufgewandt worden sind. - BFH, 26.01.1962 - VI 41/61 U
Gewährung eines Freibetrags bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes zur …
Auszug aus BFH, 02.08.1968 - VI R 15/68
Nach dem Urteil des Senats VI 41/61 U vom 26. Januar 1962 (BFH 74, 499, BStBl III 1962, 187) ist zwar nicht erforderlich, daß tatsächlich Aufwendungen in Höhe des Freibetrags (= monatlich 100 DM) entstanden sind; sondern es genügt, daß lediglich überhaupt Mehrkosten entstanden sind. - BFH, 02.08.1968 - VI R 100/66
Beamtenanwärter - Unterhaltszuschüsse - Kinderfreibetrag - Berufsausbildung
Auszug aus BFH, 02.08.1968 - VI R 15/68
Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI R 100/66 vom 2. August 1968 entschieden hat, sind die Unterhaltszuschüsse an Beamtenanwärter nicht in der Weise zweckgebunden, daß der Beamtenanwärter sie in erster Linie zur Bestreitung seines Unterhalts verwenden müßte.
- BFH, 02.08.1968 - VI R 100/66
Beamtenanwärter - Unterhaltszuschüsse - Kinderfreibetrag - Berufsausbildung
Die auswärtige Berufsausbildung des Beamtenanwärters während der Teilnahme an einem vom Dienstherrn durchgeführten Lehrgang gibt keinen Anspruch auf den zusätzlichen Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG, wenn die Kosten dieser auswärtigen Ausbildung vom Dienstherrn getragen werden (vgl. auch die Urteile des BFH VI R 15/68 und VI R 48/68 vom 2. August 1968, BFH 93, 241, 86).Daß die auswärtige Unterbringung eines Finanzanwärters in einer Finanzschule in der Regel zu keinem weiteren Freibetrag führt, hat der Senat auch in dem Urteil VI R 15/68 vom 2. August 1968 (BFH 93, 241, BStBl II 1968, 740) dargelegt.
- BFH, 02.08.1968 - VI R 48/68
Kosten auswärtiger Berufsausbildung - Dienstherr - Beamtenanwärter - Tagegelder - …
Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI R 15/68 vom 2. August 1968 entschieden hat, kann den Eltern eines Beamtenanwärters, die einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhalten, der weitere Freibetrag des § 33a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden, wenn der Dienstherr die Kosten des auswärtigen Lehrgangs im vollen Umfang trägt.Der Sachverhalt liegt hier zwar insofern anders, als der Sohn des Steuerpflichtigen für Verpflegungskosten täglich 5, 20 DM zu zahlen hatte, während im Fall des Urteils VI R 15/68 die Verpflegung frei gewährt wurde.
- BFH, 07.12.1976 - VI R 7/76
Unterbringung eines Kindes im Heimatland - Italienischer Gastarbeiter - …
Soweit in den Entscheidungen vom 2. August 1968 VI R 15/68 (BFHE 93, 241, BStBl II 1968, 740) und vom 10. Juli 1970 VI R 41/68 (BFHE 100, 29, BStBl II 1970, 781) ausgeführt wurde, daß Kosten für wöchentliche Heimfahrten bzw. Besuchsfahrten keine Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung seien, galt dies nur für die dort zu entscheidenden Sachverhalte. - BFH, 10.07.1970 - VI R 41/68
Freibetrag - Auswärtige Unterbringung - Typische Kosten - Nebenkosten - …
So hat der erkennende Senat im Urteil VI R 15/68 vom 2. August 1968 (BFH 93, 241, BStBl II 1968, 740) entschieden, daß dann, wenn der Dienstherr eines Beamtenanwärters die vollen Kosten für dessen Teilnahme an einem auswärtigen Lehrgang übernommen hat, den Eltern ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG nicht zusteht.
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