Rechtsprechung
| BFH, 14.05.1969 - I R 10/67 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
GmbH - Ausschüttung von Rücklagen - Auflösung von Rücklagen - Erhöhung des Bilnzgewinns - Berücksichtigungsfähige Ausschüttung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 95, 534
- DB 1969, 1443
- BStBl II 1969, 503
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BFH, 25.07.1961 - I 104/60 S
Zulässigkeit der Erfolgsbesteuerung einer an den Minderheitsgesellschafter …
Auszug aus BFH, 14.05.1969 - I R 10/67
Das BFH-Urteil I 104/60 S vom 25. Juli 1961 (BFH 73, 597, BStBl III 1961, 483), das eine garantierte Dividende als berücksichtigungsfähige Ausschüttung behandelt hat, betraf den Sonderfall einer Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag und darf nicht verallgemeinert werden. - BFH, 16.11.1965 - I 302/61 S
Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschütung im Verkauf eines Grundstücks durch …
Auszug aus BFH, 14.05.1969 - I R 10/67
Jede andere Gewinnausschüttung, z. B. auch die Ausschüttung von Rücklagen vor ihrer Auflösung über den Gewinn, ist verdeckte Gewinnausschüttung, die zwar handelsrechtlich bei der GmbH in weiterem Umfang als bei der Aktiengesellschaft zulässig ist (Ballerstedt, Kapital, Gewinn und Ausschüttung bei Kapitalgesellschaften, S. 90, 173), die aber steuerrechtlich keine berücksichtigungsfähige Ausschüttung im Sinne des § 19 Abs. 3 KStG darstellt (BFH-Urteil I 302/61 S vom 16. November 1965, BFH 84, 268, BStBl III 1966, 97). - BFH, 26.04.1963 - I 86/61 U
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft - Steuerliche Anerkennung von gegebenen …
Auszug aus BFH, 14.05.1969 - I R 10/67
Das setzt aber voraus, daß die Rücklagen vorher aufgelöst werden und den sich aus der Bilanz ergebenden Gewinn erhöhen (Urteil des BFH I 86/61 U vom 26. April 1963, BFH 76, 834, BStBl III 1963, 303).
- BFH, 27.01.1977 - I R 39/75
Vorabausschüttungen, die eine GmbH an ihre Gesellschafter im Hinblick auf den …
Zur Begründung führte es aus, daß berücksichtigungsfähige Ausschüttungen - entsprechend den für die Auflösung von Rücklagen geltenden Grundsätzen (Urteil des BFH vom 14. Mai 1969 I R 10/67, BFHE 95, 534, BStBl II 1969, 503) - nur aus einem Gewinnvortrag herrühren könnten, der vorher zugunsten des Jahresgewinns aufgelöst worden sei.Insofern unterscheiden sich Vorabausschüttungen von anderen Ausschüttungen während des Jahres, die als Kapitalrückzahlungen an die Gesellschafter bei einer GmbH zwar zulässig, die aber keine Gewinnausschüttungen sind (vgl. z. B. BFH-Urteile I R 10/67 und vom 22. November 1972 I R 22/71, BFHE 107, 503, BStBl II 1973, 195), und von anderen Zahlungen, die - wie z. B. Vorschüsse i. S. von Darlehen - später mit den Gewinnansprüchen der Gesellschafter verrechnet werden sollen.
Dieser Beschluß wird - wovon auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen ist (vgl. z. B. Urteil I R 10/67) - in der Regel nach Feststellung der Bilanz gefaßt; das schließt aber - worauf bereits das RG in seinem Urteil Rep. II 96/14 hingewiesen hat - eine andere Verteilung nicht aus.
Das ist bei einer GmbH der ausgewiesene Reingewinn, der sich aus dem erwirtschafteten Jahresüberschuß, dem Gewinn- bzw. dem Verlustvortrag und aus den aufgelösten offenen Rücklagen zusammensetzt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 4. Juli 1973 I R 216/71, BFHE 110, 37, BStBl II 1973, 742; I R 88/69; I R 10/67).
Sollen offene Rücklagen in die Gewinnverteilung einbezogen werden, so setzt dies - worauf das FA mit Recht hinweist - voraus, daß sie zugunsten des Handelsbilanzgewinns aufgelöst und entsprechend im Jahresabschluß ausgewiesen werden (BFH-Urteile I R 10/67; I R 22/71 mit weiteren Nachweisen).
- BFH, 01.06.2022 - I R 31/19
Gewinnverteilungsbeschluss
Rn. 24 Das FA beachtet bei seiner Kritik nicht hinreichend, dass das Bestehen eines Gebots zur Beschlussfassung über die Gewinnverwendung (vgl. Senatsurteil vom 14.05.1969 - I R 10/67, BFHE 95, 534, BStBl II 1969, 503; vgl. BGH-Urteil vom 14.09.1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299 zur "Notwendigkeit" des Gewinnverwendungsbeschlusses für das Entstehen des Gewinnauszahlungsanspruchs selbst bei einem von Satzung oder Gesetz vorgeschriebenen Vollausschüttungsgebot) nicht bedeutet, dass die Steuerpflichtigen das Gebot auch befolgt haben. - BFH, 18.11.1970 - I R 88/69
Gewinnausschüttungen - Gesellschaftsrechtliche Vorschriften - …
a) Wie der erkennende Senat im Urteil I R 10/67 vom 14. Mai 1969 (BFH 95, 534, BStBl II 1969, 503) ausgesprochen hat, bedarf es in Fällen der Einbeziehung von Rücklagen in den auszuschüttenden Gewinn stets ihrer vorherigen Auflösung zugunsten des Handelsbilanzgewinns desjenigen Geschäftsjahres, aus dessen Gewinn die Ausschüttung erfolgen soll, wenn sie im Rahmen der Gewinnausschüttung berücksichtigungsfähig im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 KStG sein sollen.c) Zu den Gewinnausschüttungen gehören außer der Ausschüttung des im zu veranlagenden Geschäftsjahr erwirtschafteten Gewinns auch Ausschüttungen aus Gewinnvorträgen und -- bei Erfüllung der Voraussetzung zu a) -- aus der Auflösung von Rücklagen (BFH-Urteile I 86/61 U vom 26. April 1963, BFH 76, 834, BStBl III 1963, 303; I R 10/67, a. a. O.).
- BFH, 12.07.1972 - I R 205/70
Berücksichtigungsfähige Ausschüttung - Gewinnverteilungsbeschluß - …
Der BFH hat die Vorschrift in ständiger Rechtsprechung in dem Sinne gedeutet, daß sich der Gewinnverteilungsbeschluß auf den gemäß der für die betreffende Kapitalgesellschaft geltenden Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Handelsbilanzgewinn bezieht und demzufolge ausgesprochen, daß dieser Gewinn mit dem Einkommen im Sinne des Körperschaftsteuerrechts nichts zu tun hat (BFH-Urteile I 86/61 U vom 26. April 1963, BFH 76, 834 [836], BStBl III 1963, 303; I R 10/67 vom 14. Mai 1969, BFH 95, 534 [536], BStBl II 1969, 503; I R 92/67 vom 16. Juli 1969, BFH 96, 310 [313], BStBl II 1969, 634; I R 88/69 vom 18. November 1970, BFH 100, 400, BStBl II 1971, 73). - BFH, 11.07.1973 - I R 144/71
Zur Frage des Zeitpunkts von Gewinnausschüttungen sowie zur Frage des Mißbrauchs …
Eine Kapitalgesellschaft darf Entnahmen aus freien Rücklagen zur Erhöhung ihres Handelsbilanzgewinns verwenden (Urteile des BFH vom 26. April 1963 I 86/61 U, BFHE 76, 834, BStBl III 1963, 303; vom 14. Mai 1969 I R 10/67, BFHE 95, 534, BStBl II 1969, 503), wobei gleichgültig ist, ob die aufgelöste Rücklage ihrerseits aus versteuerten Gewinnen, aus Einlagen oder sonstigen Quellen herrührt (BFH-Urteil vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59). - BFH, 22.11.1972 - I R 22/71
Gesellschafterversammlung einer GmbH - Bilanzfeststellungsbeschluß - …
Zwar können Rücklagen ganz oder teilweise zugunsten des Handelsbilanzgewinns aufgelöst und dann in die Gewinnverteilung einbezogen werden (…BFH-Urteile I 86/61 U, a. a. O.; I R 10/67 vom 14. Mai 1969, BFHE 95, 534, BStBl II 1969, 503; I R 88/69 vom 18. November 1970, BFHE 100, 400, BStBl II 1971, 73). - BFH, 14.07.1976 - I R 86/74
Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen - Erträge aus Beteiligungen - Ermäßigter …
Sie können aus der Auflösung offener - versteuerter oder unversteuerter - Rücklagen herrühren (Urteile des BFH vom 14. Mai 1969 I R 10/67, BFHE 95, 534, BStBl II 1969, 503, und vom 18. November 1970 I R 88/69, BFHE 100, 400, BStBl II 1971, 73). - BFH, 03.05.1983 - VIII R 187/82 Die unmittelbare Auskehrung einer offenen Rücklage, d.h. ohne vorherige Auflösung über den (Handelsbilanz-)Gewinn, ist bei einer GmbH gesellschaftsrechtlich zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 14.5.1969 I R 10/67) und steuerrechtlich bei dem Gesellschafter ein sonstiger Bezug aus dem GmbH-Anteil.
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