Körperschaftsteuergesetz
| Zweiter Teil - Einkommen (§§ 7 - 22) |
| Zweites Kapitel - Sondervorschriften für die Organschaft (§§ 14 - 19) |
(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.
(2) Unterliegt der Organträger der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer bestehen.
(3) Unterliegt der Organträger nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuerpflicht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.
(4) 1Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gelten die Absätze 1 bis 3 für die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. 2Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht.
(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 |
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Rechtsprechung zu § 19 KStG
265 Entscheidungen zu § 19 KStG in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 03.06.2026 - 5 K 174/16
Einkommensteuer: Zur Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG a.F. auf doppelstöckige ...
- BFH, 13.08.2024 - I R 1/21
Zur Ausübung des Blockwahlrechts im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 09.10.2020 - 10 K 2222/17
Anrechnung ausländischer Quellensteuer im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses
- FG Münster, 09.10.2020 - 10 K 2222/17
- FG Niedersachsen, 24.04.2025 - 6 K 86/22
Wertpapierleihe über den Dividendenstichtag als Missbrauch rechtlicher ...
- BFH, 19.03.2025 - X R 20/23
Leistung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld; Anfechtung einer ...
- FG München, 29.07.2019 - 7 K 2025/16
Steueranrechnung bei peruanischer Kapitalgesellschaft auf inländische ...
- BFH, 16.10.2024 - I R 16/20
Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 18.03.2020 - 6 K 20/18
Abziehbarkeit von ausländischen Quellensteuern auf steuerfreie ...
- FG Niedersachsen, 18.03.2020 - 6 K 20/18
- FG Saarland, 22.02.2017 - 1 K 1459/14
Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG
- FG Düsseldorf, 15.06.2020 - 11 K 2024/18
Einkommensteuer: Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung bei ...
Querverweise
Auf § 19 KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 44a (Abstandnahme vom Steuerabzug)