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   BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91   

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https://dejure.org/1992,4901
BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91 (https://dejure.org/1992,4901)
BFH, Entscheidung vom 04.02.1992 - VII B 119/91 (https://dejure.org/1992,4901)
BFH, Entscheidung vom 04. Februar 1992 - VII B 119/91 (https://dejure.org/1992,4901)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Umsatzsteuerbescheides - Begehren der Aufhebung einer ergangenen Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 789
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.01.1984 - II B 35/83

    Zulässigkeit eines Antrages - Einstweilige Anordnung - Antrag auf Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91
    Das bedeutet, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist, wenn eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht kommt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210).

    Nach dem Sinn und Zweck des § 114 Abs. 5 FGO kommt es nur darauf an, daß sie - anstelle der Beschwerde und der Anfechtungsklage - den einstweiligen Rechtsschutzantrag nach § 69 Abs. 3 FGO beim FG stellen konnte (vgl. Beschluß in BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210).

  • BFH, 07.11.1989 - VII B 123/89

    Anspruch auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung bereits

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91
    Nur derartige Gründe sind geeignet, die für die einstweilige Anordnung erforderliche Unabweisbarkeit (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 7. November 1989 VII B 123/89, BFH/NV 1990, 582) zu begründen.
  • BFH, 29.11.1984 - V B 44/84

    Einstweilige Anordnung - Einziehung einer Steuerforderung - Gegenanspruch -

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91
    Sein auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme i. S. des § 258 AO 1977 gerichtetes Begehren kann der Vollstreckungsschuldner auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194, 196).
  • BFH, 04.04.1989 - VII B 35/85

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91
    Deshalb sind Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794, und vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714, m. w. N.).
  • BFH, 30.03.1989 - VII B 221/88

    Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91
    Deshalb sind Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794, und vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714, m. w. N.).
  • BFH, 17.05.1988 - VII B 27/88

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Subsidiarität der

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91
    Ihr auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist somit gemäß § 114 Abs. 5 FGO unzulässig (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Mai 1988 VII B 27/88, BFH/NV 1989, 114; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 69 FGO Tz. 5).
  • BFH, 03.11.1970 - VII R 43/69

    Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis - Ablehnung der einstweiligen

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91
    Der Senat hat zwar entschieden, daß ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 333 der Reichsabgabenordnung - AO -, jetzt § 258 AO 1977) nicht ausschließt, weil beide Verfahren nicht dasselbe zum Gegenstand haben (Urteil vom 3. November 1970 VII R 43/69, BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114).
  • BFH, 06.05.1986 - VII B 10/86

    Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides über Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91
    Der Senat hat im Hinblick auf § 114 Abs. 5 FGO ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch für den Fall verneint, daß dem FA einstweilen untersagt werden soll, vor dem Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung über den ebenfalls gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids zu vollstrecken (Beschluß vom 6. Mai 1986 VII B 10/86, BFH/NV 1987, 96).
  • BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98

    Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

    Das gilt grundsätzlich auch für die Pfändungsverfügung nach der AO 1977, die Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO 1977 ist (Senatsbeschluss vom 4. Februar 1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789) und inhaltlich bestimmt sein muss (§ 119 Abs. 1 AO 1977).
  • FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06

    Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung wegen Gesundheitsbeeinträchtigung des

    2.2 Unbillig ist die Vollstreckung im Sinne von § 258 AO dann, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Zwangsvollstreckungsmaßnahme vermieden werden kann (siehe zum Beispiel BFH, Beschluss vom 15. Januar 2003 VII B 119/91, BFH/NV 2003/78; vgl. im Übrigen Lemaire in Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, 18. Aufl. 2004, § 258 AO, Rz. 6).
  • FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei sachlicher Unbilligkeit

    Dem Steuerpflichtigen muss durch die Vollstreckung ein unangemessener Nachteil drohen, der durch kurzfristiges Zuwarten oder andere Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 4.2.1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt nach § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind und dementsprechend im Vollstreckungsverfahren keine Berücksichtigung finden können (vgl. BFH-Beschluss vom 4.2.1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789).

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98

    Steuergeheimnis: Verletzung durch Bekanntgabe der Abgabenforderung in einer

    Das gilt grundsätzlich auch für die Pfändungsverfügung nach der AO 1977, die Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO 1977 ist (Senatsbeschluss vom 4. Februar 1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789) und inhaltlich bestimmt sein muss (§ 119 Abs. 1 AO 1977).
  • FG Münster, 14.10.2003 - 7 V 4138/03

    Zulässigkeit der Vollstreckung von Gesetzes wegen während eines laufenden

    Der BFH hat im Hinblick auf die Regelung des § 114 Abs. 5 FGO ein Rechtsschutzinteresse auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Fall verneint, dass dem FA einstweilig untersagt werden soll, vor dem Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung über einen ebenfalls gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides zu vollstrecken (BFH-Beschluss BFHE 139, 508, BStBl. II 1984, 210; BFH-Beschlüsse vom 06. Mai 1986 VII B 10/86, BFH/NV 1987, 96 und vom 04. Februar 1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789).

    Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Vollstreckung während eines laufenden Aussetzungsverfahrens von Gesetzeswegen möglich ist und daher grundsätzlich nicht unbillig sein kann (so auch BFH-Beschluss BFH/NV 1992, 789).

  • FG Brandenburg, 04.05.2000 - 6 V 620/00

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Pfändungs- und

    Daneben bleibt es dem Antragsteller jedoch unbenommen, sich gegen die Zwangsvollstreckung selbst zu wehren, etwa weil er diese für unbillig hält (BFH, Beschluss vom 4. Februar 1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789; Beschluss vom 8. Dezember 1992 VII B 150/92, BFH/NV 1993, 708; Beschluss vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719).

    Dies ist dann der Fall, wenn entweder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme als solche oder die Vollstreckung insgesamt vorübergehend unbillig ist, d. h. wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollstreckung ein unangemessener Nachteil droht, der durch die Wahl einer anderen als der als unbillig angesehenen Vollstreckungsmaßnahme oder durch kurzfristiges Zuwarten mit der Vollstreckung insgesamt vermieden werden kann (BFH, Beschluss vom 4. Februar 1992 aaO.; Beschluss vom 8. Dezember 1992 aaO.).

  • FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19

    Vollstreckungsrecht - Welcher Steuergläubiger muss bei einer Pfändungs- und

    Das gilt grundsätzlich auch für die Pfändungsverfügung nach der AO, die Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO ist (BFH-Beschluss vom 4.2.1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789) und inhaltlich bestimmt sein muss (§ 119 Abs. 1 AO).
  • FG Hamburg, 12.09.2005 - VI 237/04

    Anspruch auf Vollstreckungsaufschub

    Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollstrekkung ein unangemessener Nachteil droht, der durch kurzfristiges Zuwarten vermieden werden kann (BFH-Beschluss v. 04.02.1992, VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789; Tipke/ Kruse, AO , FGO , § 258 AO Rdnr. 5).
  • FG Hamburg, 18.09.2003 - II 279/03

    Abgetretenes Steuerguthaben zur Verrechnung mit eigenen Steuerschulden

    Als weiterer Anordnungsanspruch im Rahmen einstweiliger Anordnung kann auch § 258 AO geltend gemacht werden, wenn die Vollstreckung unbillig ist, d.h. die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch andere Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 04.02.1992 VII B 119/91, NV 1992, 789; Beschluss vom 26.06.1990 VII B 161/89, NV 1991, 393).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2000 - 5 V 3247/99

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Ein derartiger Nachteil wird insbesondere dann angenommen, wenn die wirtschaftliche, persönliche Existenzvernichtung droht, etwa in Folge des Verlustes der Erwerbsmöglichkeit (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 4. Februar 1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789, 791).
  • FG Thüringen, 02.04.1997 - III 99/97

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Erlass von

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