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Rechtsprechung
   BFH, 25.11.1993 - V R 59/91   

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https://dejure.org/1993,1453
BFH, 25.11.1993 - V R 59/91 (https://dejure.org/1993,1453)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1993 - V R 59/91 (https://dejure.org/1993,1453)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1993 - V R 59/91 (https://dejure.org/1993,1453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d; UStDV 1980 § 30

  • Wolters Kluwer

    Auto- und Motorradakrobatik - Eigenveranstaltlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreiben einer Schau für Auto- und Motorradakrobatik als Schausteller - Begriff - Tätigkeits- nicht personenbezogen - Ambulante Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 249
  • BB 1994, 1277
  • BB 1994, 635
  • DB 1994, 868
  • BStBl II 1994, 336
  • BFH/NV 1994, 38
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.06.1972 - V R 36/71

    Steuersatz für Leistungen von Märchenwaldunternehmern

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - V R 59/91
    Auf dieser Grundlage definiert die ständige Rechtsprechung des BFH als Schausteller Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken, also von Ort zu Ort ziehen (BFH-Urteile in BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796; vom 22. Juni 1972 V R 36/71, BFHE 106, 148, BStBl II 1972, 684; vom 22. Oktober 1970 V R 67/70, BFHE 100, 420, BStBl II 1971, 37).

    a) In seinen Grundsatzentscheidungen in BFHE 100, 420, BStBl II 1971, 37, und in BFHE 106, 148, BStBl II 1972, 684 hatte der Senat bei der Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. e UStG 1967 (jetzt § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980) auf den Sprachgebrauch abgestellt, den er dem bei der Einführung des UStG 1967 und noch zum Zeitpunkt seiner Entscheidungen maßgebenden Wörterbuch entnommen hat.

    Der Senat verweist dazu auch auf die Erwägungen in seiner Entscheidung in BFHE 106, 148, 150, BStBl II 1972, 684 zur Vereinbarkeit der Schaustellerbegünstigung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

  • BFH, 22.10.1970 - V R 67/70

    Märchenwaldunternehmen - Leistung - Tätigkeit als Schausteller

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - V R 59/91
    Auf dieser Grundlage definiert die ständige Rechtsprechung des BFH als Schausteller Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken, also von Ort zu Ort ziehen (BFH-Urteile in BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796; vom 22. Juni 1972 V R 36/71, BFHE 106, 148, BStBl II 1972, 684; vom 22. Oktober 1970 V R 67/70, BFHE 100, 420, BStBl II 1971, 37).

    a) In seinen Grundsatzentscheidungen in BFHE 100, 420, BStBl II 1971, 37, und in BFHE 106, 148, BStBl II 1972, 684 hatte der Senat bei der Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. e UStG 1967 (jetzt § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980) auf den Sprachgebrauch abgestellt, den er dem bei der Einführung des UStG 1967 und noch zum Zeitpunkt seiner Entscheidungen maßgebenden Wörterbuch entnommen hat.

  • BFH, 20.04.1988 - X R 20/82

    Unternehmer - Delphinarium - Delphine - Seelöwen - Umsatz - Umsätze eines

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - V R 59/91
    Der Bundesfinanzhof (BFH) ist bisher vom herkömmlichen Bild des Zirkusses ausgegangen und umschreibt als "Zirkusvorführungen" die Darbietungen von Reitkunst, Tierdressur (besonders bei Pferden, Elefanten, Raubtieren) sowie Artistik im Rahmen eines zirzensischen Gesamtprogramms (BFH-Urteil vom 20. April 1988 X R 20/82, BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796, m. w. N.).

    Auf dieser Grundlage definiert die ständige Rechtsprechung des BFH als Schausteller Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken, also von Ort zu Ort ziehen (BFH-Urteile in BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796; vom 22. Juni 1972 V R 36/71, BFHE 106, 148, BStBl II 1972, 684; vom 22. Oktober 1970 V R 67/70, BFHE 100, 420, BStBl II 1971, 37).

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - V R 59/91
    Diese Differenzierung kann - umgekehrt - unterschiedliche Rechtsfolgen, bezogen auf einheitliche Personengruppen, wie sie die von Ort zu Ort ziehenden Schausteller darstellen, nicht rechtfertigen (vgl. zu den Grenzen des Gesetzgebers aus dem Gleichheitssatz im einzelnen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1993 1 BvL 20/85, Der Betrieb 1993, 1601, m. w. N.).
  • FG Münster, 06.06.1984 - V 7238/83
    Auszug aus BFH, 25.11.1993 - V R 59/91
    Der Senat teilt auch die Auffassung des FG, daß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980 nicht nur schaustellerische Leistungen auf Veranstaltungen begünstigt, die von landsmannschaftlichen Gruppen, örtlichen Vereinen oder Kommunen initiiert und organisiert werden (so aber FG Münster, Urteil vom 6. Juni 1984 V 7238/83 U, rechtskräftig, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 151).
  • BFH, 05.11.2014 - XI R 42/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

    b) Der BFH hat "Schausteller" als Personen definiert, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken, also von Ort zu Ort ziehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. April 1988 X R 20/82, BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796; vom 25. November 1993 V R 59/91, BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336, unter II.1.; V R 46/91, BFH/NV 1995, 349, unter II.1., jeweils m.w.N.).

    aa) § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG begünstigt eine tätigkeits- und nicht personenbezogene Leistung, die voraussetzt, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. nicht ortsfest ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336, unter II.3.; in BFH/NV 1995, 349, unter II.1.b, m.w.N.).

  • BFH, 24.08.2005 - II R 28/02

    Vorzeitiger Zugewinnausgleich

    Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht folgt dieser zivilrechtlichen Qualifizierung nicht, sondern stellt auf die objektive Unentgeltlichkeit ab (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 336, 368 f.).
  • BFH, 26.04.1995 - XI R 20/94

    Soloauftritte sind als Veranstaltungen von Theatervorführungen und Konzerten nur

    Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, daß die Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1993 V R 59/91, BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336).
  • FG Münster, 27.06.2001 - 5 K 5777/00

    Steuersatz für die Veranstaltung von mittelalterlichen Märkten und

    Auf dieser Grundlage definiert die ständige Rechtsprechung als Schausteller Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. November 1993 V R 59/91, BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336 unter II. 1. m.w.N. und Senatsurteil vom 6. Juni 1984 V 7238/83 U, EFG 1985, 151).

    Danach sind Schausteller Personen, die, von Ort zu Ort ziehend, auf Messen und Jahrmärkten ein Fahrgeschäft betreiben, etwas zeigen oder vorführen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336 unter II. 1. a).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, der dem bereits genannten BFH-Urteil in BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336 zugrunde lag.

  • FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von

    Hierzu hat der BFH unter Bezugnahme auf seine langjährige Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 22.10.1970 - V R 67/70, Juris; BFH, Urteil vom 22.06.1972 - V R 36/71, Juris; BFH, Urteil vom 25.11.1993 - V R 59/91, Juris) ausgeführt:.
  • BFH, 17.03.2022 - XI R 23/21

    Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks

    c) Der BFH hat "Schausteller" als Personen definiert, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken, damit von Ort zu Ort ziehen (z.B. BFH-Urteile vom 22.10.1970 - V R 67/70, BFHE 100, 420, BStBl II 1971, 37; vom 22.06.1972 - V R 36/71, BFHE 106, 148, BStBl II 1972, 684; vom 20.04.1988 - X R 20/82, BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796; vom 25.11.1993 - V R 59/91, BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336; in BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz 23).
  • FG München, 03.02.2006 - 4 V 2881/05

    Unbenannte Zuwendungen im Rahmen laufender Haushaltsführung

    Die vom BFH grundsätzlich bejahte Steuerbarkeit ehebezogener Verwendungen, einschließlich der sog. unbenannten Zuwendungen (s. BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994, 336), die auch für Zuwendungen von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt (s. Troll, Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -, § 7 Rz. 172 m.w.N.), bedeutet nach Auffassung des Senats nicht, dass Vermögensbewegungen zwischen Lebenspartnern stets Schenkungsteuer auslösen (Troll, a.a.O., § 7 Rz. 172 sowie Meincke, ErbStG , 14. Aufl., § 7 Rz. 86).
  • FG Hessen, 25.08.2010 - 6 K 3166/07

    Begriff des Veranstalters i.S. des § 4 Nr. 20b UStG

    Während ein Teil der Literatur die Auffassung vertritt, dass auch in diesem Fall eine steuerbefreite Veranstaltungsleistung vorliegt, sofern nur die Besucherorganisation gegenüber ihren Mitgliedern bzw. Nutznießern durch Aufdruck ihres Namens auf der Eintrittskarte, Einflussnahme auf den Spielplan oder anderweitig wie ein Veranstalter in Erscheinung tritt ( Oelmaier in Sölch / Ringleb, UStG-Kommentar, Stand 4/2008, § 4 Nr. 20 Rn. 52; Kraeusel in Reiß / Kraeusel / Langer, UStG, Stand 11/1996, § 4 Nr. 20 Rn. 60; Kossack in Offerhaus / Söhn / Lange, UStG, Stand 2/2009, § 4 Nr. 20 Rn. 32), formulieren die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur einen strengeren Veranstalterbegriff, demzufolge "Veranstalter" derjenige sein soll, der - über sein Auftreten im eigenen Namen und für eigene Rechnung hinaus - die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Theatervorführung abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietung selbst bestimmt (BFH vom 25.11.1993 - V R 59/91, BStBl. II 1994, 336; BFH vom 26.04.1995 - XI R 20/94, BStBl. II 1995, 519; Huschens in Vogel / Schwarz, UStG, Stand 2/2010, § 4 Nr. 20 Rn. 90; Verweyen in Hartmann / Metzenmacher, UStG, Stand 2/2004, § 4 Nr. 20 Rn. 80).
  • FG Thüringen, 14.06.2012 - 1 K 810/11

    Kein ermäßigter Steuersatz der Eintrittsgelder für ein von der Gemeinde

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt (Urteil des BFH vom 25. November 1993 V R 59/91, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 173, 249, BStBl II 1994, 336) sind Schausteller Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken, also ein Reisegewerbe betreiben und von Ort zu Ort ziehen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2010 - 5 K 7215/06

    Ermäßigte Umsatzbesteuerung der Eintrittsgelder für ein Volksfest

    Schausteller sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken, also von Ort zu Ort ziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.11.1993, V R 59/91, BStBl II 1994, 336, m.w.N.).
  • FG Thüringen, 11.12.2013 - 3 K 506/13

    Kein ermäßigter Steuersatz für Sommerrodelbahn

  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 13 K 212/96

    Durchführung von Discoparties unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß §

  • FG München, 07.07.1997 - 4 K 2747/93

    Rechtmäßigkeit der Einordung der Gegenleistung für einen Pflichtteilsverzicht

  • BFH, 25.11.1993 - V R 46/91

    Erhebung von Umsatzsteuer für Tätigkeiten eines Schaustellers - Umsätze von

  • FG Sachsen-Anhalt, 18.06.2015 - 1 K 288/13

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung eines "Theaterdrachens"

  • FG Hessen, 02.03.2007 - 6 V 3503/06

    Kein steuerfreier Weiterverkauf von Eintrittskarten für geschlossene

  • FG Baden-Württemberg, 18.10.1995 - 12 K 30/90

    Ermäßigte Umsatzsteuer für die Leistungen der Theater, Orchester,

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Rechtsprechung
   BFH, 14.12.1993 - VII R 45/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4051
BFH, 14.12.1993 - VII R 45/93 (https://dejure.org/1993,4051)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1993 - VII R 45/93 (https://dejure.org/1993,4051)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1993 - VII R 45/93 (https://dejure.org/1993,4051)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zollwert: Montagekosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 280
  • BB 1994, 435
  • BB 1994, 713
  • BFH/NV 1994, 38
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 22.08.2007 - III R 89/06

    Ehegatten; Veranlagungswahlrecht

    Hat das FG aber eine notwendige Würdigung unterlassen, so kann der BFH als Revisionsgericht sie auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG vornehmen, selbst wenn mehrere Möglichkeiten der Würdigung bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1993 VII R 45/93, BFHE 173, 280, m.w.N., sowie Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 143).
  • BFH, 04.11.1999 - VII R 43/98

    Einkaufsprovision eines Einkaufskommissionärs nicht in den Zollwert einer Ware

    Ein getrennter Ausweis im Sinne des Zollwertrechts von Aufwendungen oder Kosten, die nach dem Willen des Zollwertanmelders nicht in den festzustellenden Zollwert einbezogen werden sollen (zur Bedeutung des Begriffs "getrennt ausgewiesen" vgl. zuletzt das Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 VII R 45/93, BFHE 173, 280), macht nur Sinn und ist nur dann erforderlich, wenn die betreffenden Kostenelemente im Rechnungspreis für die eingeführte Ware enthalten sind, sofern das gemeinschaftliche Zollwertrecht es in bestimmten Fällen ermöglichen will, sonst zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der eingeführten Ware gehörende Bestandteile gerade aufgrund des getrennten Ausweises aus diesem Preis auszusondern und sie damit vor einer Mitverzollung zu bewahren.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil in BFHE 173, 280, weil es sich dort um einen sog. Abzugsfall handelte, in dem gerade ein getrennter Ausweis als Voraussetzung für eine Nichteinbeziehung der Montagekosten in den Zollwert gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. a ZWVO 1980 zu führen war.

  • FG Düsseldorf, 17.02.1999 - 4 K 6395/94

    Einbeziehung von Zinszahlungen in den Zollwert; Definition des Begriffes

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  • FG Düsseldorf, 29.07.1998 - 4 K 5377/94

    Zinszahlungen als Finanzierungskosten; Zuordnung zum Zollwert; Fehlen einer

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  • FG Düsseldorf, 06.05.1998 - 4 K 357/89

    Nacherhebung von Zoll; Anerkennung von Transaktionswerten für Zollzwecke;

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Rechtsprechung
   BFH, 19.01.1993 - VII B 202/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6260
BFH, 19.01.1993 - VII B 202/92 (https://dejure.org/1993,6260)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1993 - VII B 202/92 (https://dejure.org/1993,6260)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1993 - VII B 202/92 (https://dejure.org/1993,6260)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 38
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.11.1986 - VII B 108/86

    Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 19.01.1993 - VII B 202/92
    Wird - wie im Streitfall - die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung verlangt, daß über einen beantragten Billigkeitserlaß (§ 227 AO 1977) noch nicht rechtskräftig entschieden sei, so kommt als Rechtsgrundlage für den Anordnungsanspruch nur § 258 AO 1977 in Betracht (vgl. Beschluß des Senats vom 4. November 1986 VII B 108/86, BFH/NV 1987, 555).

    Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, daß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem beantragten Erlaß der Aussetzungszinsen zu rechnen und deshalb die Vollstreckung dieser Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 258 AO 1977 unbillig ist (vgl. auch hierzu BFH/NV 1987, 555).

  • BFH, 04.04.1989 - VII B 35/85

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 19.01.1993 - VII B 202/92
    Deshalb sind Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794, und vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.1989 - VII B 221/88

    Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 19.01.1993 - VII B 202/92
    Deshalb sind Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794, und vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714, m.w.N.).
  • BFH, 11.12.1984 - VII B 41/84

    Vollstreckung - Beschwerde - Offenbarungseid - Eidesstattliche Versicherung -

    Auszug aus BFH, 19.01.1993 - VII B 202/92
    Da diese Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (§ 284 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AO 1977), fehlt insoweit für einen Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis (Beschluß des Senats vom 11. Dezember 1984 VII B 41/84, BFHE 142, 423, BStBl II 1985, 197).
  • BFH, 25.01.1988 - VII B 85/87

    Finanzgerichtsverfahren - Vollzugsaussetzung

    Auszug aus BFH, 19.01.1993 - VII B 202/92
    Bei der Forderungs- bzw. Kontenpfändung (§ 309 AO 1977) und dem Antrag auf Versteigerung von Grundvermögen (§ 322 Abs. 3 AO 1977), die der Antragsteller als Vollstreckungsmaßnahmen des FA befürchtet, handelt es sich um vollziehbare Verwaltungsakte, gegen die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO und nicht mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. August 1990 VII B 71/90, BFH/NV 1991, 394, 395; vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, und vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566).
  • BFH, 11.01.1984 - II B 35/83

    Zulässigkeit eines Antrages - Einstweilige Anordnung - Antrag auf Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 19.01.1993 - VII B 202/92
    Bei der die beantragte einstweilige Anordnung ablehnenden Entscheidung war schließlich noch zu berücksichtigen, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Verfahren nach § 69 FGO (Aussetzung der Vollziehung durch das FA) subsidiär (§ 114 Abs. 5 FGO), d.h. nicht statthaft ist, wenn eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210).
  • BFH, 29.10.1985 - VII B 69/85

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsakt -

    Auszug aus BFH, 19.01.1993 - VII B 202/92
    Bei der Forderungs- bzw. Kontenpfändung (§ 309 AO 1977) und dem Antrag auf Versteigerung von Grundvermögen (§ 322 Abs. 3 AO 1977), die der Antragsteller als Vollstreckungsmaßnahmen des FA befürchtet, handelt es sich um vollziehbare Verwaltungsakte, gegen die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO und nicht mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. August 1990 VII B 71/90, BFH/NV 1991, 394, 395; vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, und vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566).
  • BFH, 21.08.1990 - VII B 71/90

    Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 19.01.1993 - VII B 202/92
    Bei der Forderungs- bzw. Kontenpfändung (§ 309 AO 1977) und dem Antrag auf Versteigerung von Grundvermögen (§ 322 Abs. 3 AO 1977), die der Antragsteller als Vollstreckungsmaßnahmen des FA befürchtet, handelt es sich um vollziehbare Verwaltungsakte, gegen die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO und nicht mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. August 1990 VII B 71/90, BFH/NV 1991, 394, 395; vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, und vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566).
  • FG Hamburg, 16.03.2010 - 1 V 289/09

    Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen, wenn der Halter des

    Bei diesen Sachverhalten ist ein Anordnungsgrund anzunehmen, wenn durch die Vollstreckung z. B. die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht wird (siehe auch BFH-Beschlüsse vom 25.02.1997 VII B 231/96, BFH/NV 1997, 428 m. w. N.; vom 19.01.1993 VII B 202/92, BFH/NV 1994, 38 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07

    einstweilige Anordnung; Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Erlass; Voraussetzungen;

    Nach der einschlägigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Beschluss vom 19. Januar 1993 - VII B 202/92 -, BFH/NV 1994, 38 m.w.N.) kommt in Fällen, in denen im Hauptsacheverfahren ein Antrag auf Erlass von Steuerforderungen aus Billigkeitsgründen streitig ist, als Anordnungsanspruch für eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung im Weg der einstweiligen Anordnung nur die Vorschrift des § 258 AO in Betracht.

    Deshalb sind Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 19. Januar 1993 VII B 202/92, BFH/NV 1994, 38 m. zahlreichen w.N.).

  • BFH, 09.08.2006 - VII B 238/05

    Eidesstattliche Versicherung

    Damit weiche das FG-Urteil von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 19. Januar 1993 VII B 202/92 (BFH/NV 1994, 38) ab.

    Abgesehen davon liegt eine Abweichung des FG-Urteils zu der vom Kläger bezeichneten Entscheidung in BFH/NV 1994, 38 schon deshalb nicht vor, weil es an der Vergleichbarkeit der den Rechtsstreiten zugrunde liegenden Sachverhalte und der zu klärenden Rechtsfragen fehlt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2020 - 9 B 688/18

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Gewerbesteuerbescheiden hinsichtlich

    Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 258 AO bei Geltendmachung eines materiellen Erlassanspruchs im Vollstreckungsverfahren hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen sind, vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. Januar 1993 - VII B 202/92 -, juris Rn. 9, und vom 22. Dezember 2006 - VII B 121/06 -, juris Rn. 17, stellt die Beschwerde nicht in Frage.
  • VG Köln, 24.04.2018 - 14 L 4067/17
    vgl. BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - VII B 121/06 -, juris, Rn. 17; und vom 19. Januar 1993 - VII B 202/92 -, juris, Rn. 9 (ständige Rechtsprechung).
  • VG Köln, 13.04.2010 - 23 L 376/10

    Erlass eines Abrechnungsbescheides wegen eingetretener Zahlungsverjährung ;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. etwa dessen Beschluss vom 19. Januar 1993 - VII B 202/92 -, BFH/NV 1994, 38 m.w.N., kommt in Fällen, in denen im Klageverfahren ein Antrag auf Erlass von Steuerforderungen aus Billigkeitsgründen streitig ist, als Anordnungsanspruch für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung nur die Vorschrift des § 258 AO in Betracht.
  • VG Köln, 21.07.2011 - 24 L 785/11

    Anspruch auf Erlass von Nachforderungszinsen auf eine Gewerbesteuerschuld bei vom

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), vgl. etwa dessen Beschluss vom 19. Januar 1993 - VII B 202/92 -, BFH/NV 1994, 38 m.w.N., kommt in Fällen, in denen im Klageverfahren ein Antrag auf Erlass von Steuerforderungen aus Billigkeitsgründen streitig ist, als Anordnungsanspruch für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung nur die Vorschrift des § 258 AO in Betracht.
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