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   BFH, 25.06.1999 - V B 107/98   

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https://dejure.org/1999,3558
BFH, 25.06.1999 - V B 107/98 (https://dejure.org/1999,3558)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1999 - V B 107/98 (https://dejure.org/1999,3558)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1999 - V B 107/98 (https://dejure.org/1999,3558)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Betrieb einer Autobusvermietung - Umsatzsteuer-Sonderprüfung - Unternehmer - Strohmann - Prozeßkostenhilfe

  • Judicialis

    FGO § 142; ; ZPO §§ 114 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sog. Strohmann; Null-Festsetzung wegen fehlender Unternehmereigenschaft, Beschwer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1649
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92

    Vorsteuerüberschuß - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 25.06.1999 - V B 107/98
    Jedoch könnte das Interesse an dieser Festsetzung darin liegen, daß der Kläger bei Festsetzung der Steuer auf Null wegen fehlender Unternehmereigenschaft unter Berufung auf die Rechtsprechung des VII. Senats des BFH (Urteil vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862) geltend machen kann, es könne sich daraus zu seiner Entlastung ein Erstattungsanspruch des FA auf Rückzahlung des auf der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1994 beruhenden und abgetretenen Überschusses in Höhe von 65 250 DM gegen den Abtretungsempfänger (Verkäufer der drei Omnibusse) ergeben.
  • BFH, 08.06.1995 - IX B 168/94

    Anspruch des Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus BFH, 25.06.1999 - V B 107/98
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Oktober 1996 XI ZR 319/95, Neue Juristische Woche-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1997, 238; Kramer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch --MünchKomm--, 4. Aufl., § 117 BGB Rz. 14, m.w.N.); dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78, unter 3. b; vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649); soweit dem Urteil des XI. Senats des BFH vom 13. Juli 1994 XI R 97/92 (BFH/NV 1995, 168) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der erkennende Senat hieran nicht fest.
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 4/20

    Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland); Steuerbarkeit, Steuerpflicht

    Soweit das FG die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 zu Unrecht aufgehoben haben könnte, weil der Kläger Unternehmer ist und deshalb eine Umsatzsteuer festzusetzen wäre, ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 25.06.1999 - V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649; BFH-Urteil vom 15.04.2010 - V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830, Rz 17 f.) das FA insoweit nicht beschwert und hat der insoweit möglicherweise beschwerte Kläger keine Revision eingelegt.
  • BFH, 15.04.2010 - V R 11/09

    Klage gegen Nullfestsetzung - Auslegung eines Verwaltungsakts

    Letzteres ist, wie der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 1999 V B 107/98 (BFH/NV 1999, 1649) entschieden hat, z.B. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bei einer Festsetzung der Steuer auf 0 EUR wegen fehlender Unternehmereigenschaft die Beschwer darauf stützt, es könne sich zu seiner Entlastung ein Erstattungsanspruch des FA auf Rückzahlung eines abgetretenen Überschusses gegen den Abtretungsempfänger ergeben.
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