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   BFH, 23.02.2004 - VII B 303/03   

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https://dejure.org/2004,12090
BFH, 23.02.2004 - VII B 303/03 (https://dejure.org/2004,12090)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2004 - VII B 303/03 (https://dejure.org/2004,12090)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2004 - VII B 303/03 (https://dejure.org/2004,12090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anmeldung Vorerwerberpreis ohne Rechnungsunterlagen; Überprüfung der Zollanmeldung

  • datenbank.nwb.de

    Anmeldung eines Vorerwerberpreises ohne Vorlage der Rechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 991
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.02.2003 - VII B 263/02

    NZB: Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 23.02.2004 - VII B 303/03
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835, 836).
  • EuGH, 05.12.2002 - C-379/00

    Overland Footwear

    Auszug aus BFH, 23.02.2004 - VII B 303/03
    Dies umfasst auch die Befugnis der Zollbehörde, eine Zollanmeldung zu berichtigen (vgl. EuGH-Urteil vom 5. Dezember 2002 Rs. C-379/00 --Overland Footwear--, EuGHE 2002, I-11133 Rdnr. 21 ff.).
  • BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02

    Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

    Auszug aus BFH, 23.02.2004 - VII B 303/03
    Da die Beschwerdebegründung demnach keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, kommt auch im Hinblick auf die von der Klägerin angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH eine Zulassung der Revision nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2002 VII B 17/02, BFH/NV 2003, 216, 218).
  • BFH, 04.11.1999 - VII R 43/98

    Einkaufsprovision eines Einkaufskommissionärs nicht in den Zollwert einer Ware

    Auszug aus BFH, 23.02.2004 - VII B 303/03
    Denn nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG hat die Klägerin nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht, dass es sich bei den von ihr in Abzug gebrachten Beträgen tatsächlich um Einkaufsprovisionen handelte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. November 1999 VII R 43/98, BFHE 190, 514, 520).
  • BFH, 27.05.2002 - VIII B 150/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung

    Auszug aus BFH, 23.02.2004 - VII B 303/03
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835, 836).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-299/90

    Hauptzollamt Karlsruhe / Hepp

    Auszug aus BFH, 23.02.2004 - VII B 303/03
    b) Anders als die Klägerin meint, kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Stellung der G und der S als Einkaufskommissionärinnen die zollwertrechtlich maßgeblichen Kaufgeschäfte unmittelbar zwischen ihr und den Herstellern der Waren in China zustande gekommen sind (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 25. Juli 1991 Rs. C-299/90 --Hepp--, EuGHE 1991, I-4301 Rdnr. 13).
  • BFH, 27.02.2007 - VII R 25/06

    Einfuhrabgaben: Zollwert eingeführter DVDs mit gespeicherten Filmen

    Steht daher --wie im Streitfall-- fest, dass der Käufer des als maßgebliche Transaktion angemeldeten Kaufgeschäfts dem Verkäufer Beistellungen erbracht hat, will aber der Zollwertanmelder keine Angaben dazu machen, ob dies unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen erfolgt ist, oder kann er solche Angaben nicht machen, kann der Zollwert nicht nach dem Transaktionswert dieses Kaufgeschäfts ermittelt werden, da es in diesem Fall nicht gesichert ist, dass der angemeldete Kaufpreis dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis i.S. des Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a ZK entspricht (vgl. Krüger in Dorsch, Zollrecht, Art. 29 Rz 13; Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Zollkodex/Zollwert, Fach 4229 Rz 348; Senatsbeschluss vom 23. Februar 2004 VII B 303/03, BFH/NV 2004, 991, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 08.02.2006 - 4 K 4819/02

    Auftreten eines Einkaufskommissionärs bzgl. des Einführens von Waren in die

    Kommt ein Zollwertanmelder diesen Nachweispflichten nicht nach, hat er sein Wahlrecht nicht wirksam ausgeübt und die Ermittlung des Zollwerts hat auf der Grundlage der eigentlichen grenzüberschreitenden Transaktion zu erfolgen (BFH-Beschluss vom 23. Februar 2004 VII B 303/03, BFH/NV 2004, 991).
  • FG Düsseldorf, 02.11.2011 - 4 K 1028/11

    Anwendung eines Zollsatzes von 10 % bei der Einfuhr von neuen Kraftfahrzeugen der

    Im Streitfall sind Verkäufer der Fahrzeuge die von der A KG als solche in ihren Zollwertanmeldungen angegebenen Personen, d.h. hinsichtlich des unter Nr. 41 der Anlage 2 zum Prüfungsbericht aufgeführten Einfuhrvorgangs die Firma D. Mit der Anmeldung dieser Personen als Verkäufer, die auch die der Einfuhr zugrunde liegenden Rechnungen ausgestellt haben, hat die A KG von ihrem aus Art. 147 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften folgenden Wahlrecht Gebrauch gemacht (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 23. Februar 2004 VII B 303/03, BFH/NV 2004, 991).
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