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   BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05   

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https://dejure.org/2006,243
BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05 (https://dejure.org/2006,243)
BFH, Entscheidung vom 17.01.2006 - VIII B 172/05 (https://dejure.org/2006,243)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 2006 - VIII B 172/05 (https://dejure.org/2006,243)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; EStG § 34f; ; HGB § 125; ; BewG § 121 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

  • datenbank.nwb.de

    Rüge einer überlangen Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG; keine Revisionszulassung wegen angeblicher Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils; Divergenz und Identität des Sachverhalts und der Rechtsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 799
 
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Wird zitiert von ... (170)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 17.03.2003 - VII B 269/02

    NZB: Zulassungsgründe, Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Vermischen von

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05
    Unsubstantiierten Beweisanträgen musste das FG jedoch nicht nachgehen (BFH-Beschluss vom 17. März 2003 VII B 269/02, BFH/NV 2003, 825).
  • BFH, 31.07.2003 - IX E 6/03

    Kostenansatz, Erinnerung

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05
    Soweit sich der Kläger wegen einer angeblichen überlangen Verfahrensdauer auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskommission (MRK) beruft, sind die Artikel der MRK wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung bereits nicht anwendbar (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2003 IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603, m.w.N.).
  • BFH, 10.07.2002 - X B 170/00

    NZB; Verfahrensmängel, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Übergehen von

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05
    Der Kläger muss für eine zulässige Verfahrensrüge darlegen, worauf die Dauer des Verfahrens beruht und dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 170/00, BFH/NV 2002, 1481, m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2005 - VIII B 56/04

    Verfahrensmangel; vGA

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05
    Im Übrigen kommt es bei der Beurteilung, ob dem FG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, auf dessen --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkt an (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII B 56/04, BFH/NV 2005, 1811, m.w.N.).
  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05
    Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632).
  • BFH, 01.09.2004 - X B 162/03

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05
    a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (BFH-Beschluss vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224).
  • BFH, 31.05.2005 - III B 143/04

    InvZul: Mischbetriebe

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05
    Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632).
  • BFH, 17.06.2003 - X B 173/02

    Kein WK-Abzug für Rentenversicherungsbeiträge

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05
    Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2003 X B 173/02, BFH/NV 2003, 1325).
  • BFH, 07.08.2001 - III B 67/00

    Verfahrensmängel - Einwendungen gegen die Beweiswürdigung -

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05
    Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. August 2001 III B 67/00, BFH/NV 2002, 45, 46; vom 2. Februar 2005 VIII B 191/03, BFH/NV 2005, 1318).
  • BFH, 27.06.2002 - III B 38/02

    Verfahrensmängel; Ehegatten-Arbeitsverhältnis - Anerkennung von

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05
    Für eine schlüssige Divergenzrüge hätte der Kläger jedoch insbesondere ausführen müssen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2002 III B 38/02, BFH/NV 2002, 1443; vom 19. Februar 1999 VIII B 3/98, BFH/NV 1999, 1079; vom 27. April 2000 VIII B 97/99, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris).
  • BFH, 14.03.1989 - IX R 45/88

    Steuerermäßigung nach § 34 f EStG in der vor Inkrafttreten des WohneigFG

  • BFH, 02.02.2005 - VIII B 191/03

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - schlafender Richter

  • BFH, 30.01.1981 - III R 116/79

    Nicht jede wirtschaftliche Betätigung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im

  • BFH, 30.11.1977 - I R 115/74

    Privates Grundstück - Bebauung - Veräußerung - Notwendiges Betriebsvermögen -

  • BFH, 19.02.1999 - VIII B 3/98

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung 1993

  • BFH, 27.04.2000 - VIII B 97/99

    Überschusserzielungsabsicht - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Kreditfinanzierte

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.1997 - 1 K 54/97

    Ausgleichsfähige Verluste bei Kommanditisten

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Für eine zulässige Verfahrensrüge hätte der Kläger darlegen müssen, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl. BFH 17. Januar 2006 - VIII B 172/05 - BFH/NV 2006, 799).
  • BFH, 01.09.2006 - VIII B 81/05

    Divergenz; Zeuge im Ausland

    Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).

    a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).

    Sofern sich die Klägerin gegen eine angeblich unzulängliche Beweiswürdigung wenden sollte, handelt es sich revisionsrechtlich um einen allenfalls dem materiellen Recht zuzuordnenden Mangel des angefochtenen Urteils (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).

    Hierzu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

  • BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06

    Divergenz

    Gleiches gilt hinsichtlich einer unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

    Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

    Soweit das FG --kumulativ-- außerdem derartige Zahlungen auch aus materiell-rechtlichen Gründen steuerlich nicht anerkennen will, hat der Kläger insoweit keine Divergenzentscheidung bezeichnet (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).

    Hierzu hätte sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und ggf. des BVerfG, den Äußerungen im einschlägigen Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen inhaltlich auseinandersetzen müssen, um einen, ggf. erneuten oder weiteren, Klärungsbedarf schlüssig darzulegen, BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse, BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05 (BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

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