Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Zweiter Abschnitt - Sondervorschriften und Ermächtigungen (§§ 110 - 124) |
Zum Inlandsvermögen gehören:
1. | das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen; | |
2. | das inländische Grundvermögen; | |
3. | 1das inländische Betriebsvermögen. 2Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist; | |
4. | Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; | |
5. | nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind; | |
6. | Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind; | |
7. | 1Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. 2Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; | |
8. | Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat; | |
9. | Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände. |
Rechtsprechung zu § 121 BewG
125 Entscheidungen zu § 121 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 23.11.2022 - II R 37/19
Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis
Zum selben Verfahren:
- FG München, 10.07.2019 - 4 K 174/16
Erbschaftsteuerpflicht für im Ausland wohnhafte Vermächtnisnehmerin
- FG München, 10.07.2019 - 4 K 174/16
- FG Düsseldorf, 04.05.2023 - 11 K 2851/21
- BFH, 04.07.2012 - II R 38/10
Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier: ...
Zum selben Verfahren:
- FG Saarland, 10.06.2010 - 1 K 1209/07
Beschränkte inländische Erbschaftsteuerpflicht - Erwerb durch Anwachsung nach ...
- FG Saarland, 10.06.2010 - 1 K 1209/07
- BFH, 12.10.2022 - II R 5/20
Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht
- BFH, 16.01.2008 - II R 45/05
Verstößt die Doppelbelastung von Bankguthaben in Spanien mit deutscher und ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 12.02.2009 - C-67/08
Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - ...
- FG München, 06.07.2005 - 4 K 3290/03
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG; Erbschaftsteuer
- EuGH, 12.02.2009 - C-67/08
- FG Baden-Württemberg, 21.12.2011 - 7 K 1935/10
Doppelbesteuerung deutsch-französicher Erbschaft: keine Anrechnung französischer ...
Querverweise
Auf § 121 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- § 17 (Geltungsbereich)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 2 (Persönliche Steuerpflicht)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 21 (Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer)