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   BFH, 05.06.2007 - VI B 132/06   

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https://dejure.org/2007,16414
BFH, 05.06.2007 - VI B 132/06 (https://dejure.org/2007,16414)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2007 - VI B 132/06 (https://dejure.org/2007,16414)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2007 - VI B 132/06 (https://dejure.org/2007,16414)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 227; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 227 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: Terminsverlegung wegen Erkrankung

  • datenbank.nwb.de

    Erkrankung des Prozessbevollmächtigten oder urlaubsbedingte Abwesenheit des Klägers als erheblicher Grund für Terminsverlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1701
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.11.2001 - V B 224/00

    Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - VI B 132/06
    Zwar ist eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins (z.B. BFH-Beschluss vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, m.w.N.).
  • BFH, 07.03.2005 - II B 49/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - VI B 132/06
    Hierzu muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann (unter Auseinandersetzung mit den zu der Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen) substantiiert erläutern, inwieweit diese Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335, m.w.N.).
  • BFH, 28.09.2006 - V B 69/05

    Rechtliches Gehör; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - VI B 132/06
    Dem Hinweis in dem Antrag vom 18. September 2006, dass der Kläger ergänzende Ausführungen zur Behandlung der Wegegelderstattung machen könne, brauchte das FG angesichts der Prozessvertretung nicht zu entnehmen, dass allein der Kläger anstelle des Bevollmächtigten sachdienliche Erklärungen zur Sach- oder Rechtslage würde abgeben können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2006 V B 69/05, V B 76/05, BFH/NV 2007, 250).
  • BFH, 27.08.2008 - II B 74/07

    Darlegung der Gründe für Terminsaufhebung - Vorsorge für Terminswahrnehmung bei

    Zur Vorlage einer solchen Bescheinigung hätte sie sich veranlasst sehen müssen, da sie den Aufhebungsantrag erst ganz kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701) und zudem bei ihrem Anruf vom 12. November 2007 vom Berichterstatter des FG auf die Erforderlichkeit einer Glaubhaftmachung von Hinderungsgründen hingewiesen worden war.
  • VG München, 27.05.2008 - M 4 K 06.2085

    Eine Klage gegen den Träger der Ausgleichsverwaltung auf die Feststellung, dass

    Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten stellt regelmäßig einen erheblichen Grund für eine Änderung des Termins dar (z.B. BFH vom 5.6.2007, BFH/NV 2007, 1701; BFH vom 23.11.2001, BFH/BV 2002, 520 m.w.N.).

    Wird der Antrag auf Terminsverlegung in "letzter Minute" gestellt, so dass dem Gericht keine Zeit für ein Nachweisverlangen bleibt, kommt die Aufhebung des Termins nur in Betracht, wenn die Gründe substantiiert dargelegt und zugleich glaubhaft gemacht worden sind, so dass das Gericht die Frage der Verhinderung selbst beurteilen kann (BFH vom 5.6.2007, BFH/NV 2007, 1701).

  • FG Niedersachsen, 19.12.2007 - 5 K 377/07

    Nichtigkeit des gesamten Umsatzsteuergesetztes infolge eines möglichen Verstoßes

    Bei einem vertretenen Beteiligten muss das Finanzgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann aufheben oder vertagen, wenn in dem Aufhebungs- oder Vertagungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung erfordern (BFH-Beschuss vom 7. Dezember 1999 III V 102/90, BStBl II 1991, 240;vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701;vom 28. September 2006 V B 69/05 und 76/05, BFH/NV 2007, 250; Gräber/Koch, § 91 FGO, Rz 4; Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 FGO, Rz 105).
  • BFH, 05.03.2012 - III B 236/11

    Erheblicher Grund für Terminsverlegung bei Bestellung eines Haupt- und eines

    In der ungerechtfertigten Ablehnung der Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins liegt im Allgemeinen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit ein Verfahrensmangel (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701).
  • BFH, 13.02.2008 - I B 163/07

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Ablehnung eines wiederholten Antrags auf

    Ein erheblicher Grund liegt zwar regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672; vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701).
  • BFH, 26.10.2012 - III S 37/10

    Krankheitsbedingte Terminsverlegung

    Ein erheblicher Grund liegt regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (BFH-Beschlüsse vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672; vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701).
  • VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6076

    Terminsverlegungsantrag; Anspruch auf Bearbeitung einer Petition

    Wird jedoch der Antrag auf Terminsverlegung in "letzter Minute" gestellt, so dass dem Gericht keine Zeit für ein Nachweisverlangen bleibt, kommt die Aufhebung des Termins nur in Betracht, wenn die Gründe substantiiert dargelegt und zugleich glaubhaft gemacht worden sind, so dass das Gericht die Frage der Verhinderung selbst beurteilen kann (BFH v. 5.6.2007, Az: VI B 132/06 - juris, RdNr. 7, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 23.03.2011 - 6 K 427/10

    Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters aufgrund fehlender

    20 Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines Beteiligten oder Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1988 VI S 10/87, VI S 8-9/88, BFH/NV 1989, 234, 235; vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BStBl II 1991, 240; vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29 und vom 1. Oktober 1992 I B 67-70/92, BFH/NV 1993, 186; vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701, m.w.N.; BFH-Urteile vom 10. August 1990 III R 31/86, BFH/NV 1991, 464, 466 und vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.).
  • VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6226

    Terminsverlegungsantrag; Antrag auf Fortsetzung eines durch Klagerücknahme

    Wird jedoch der Antrag auf Terminsverlegung in "letzter Minute" gestellt, so dass dem Gericht keine Zeit für ein Nachweisverlangen bleibt, kommt die Aufhebung des Termins nur in Betracht, wenn die Gründe substantiiert dargelegt und zugleich glaubhaft gemacht worden sind, so dass das Gericht die Frage der Verhinderung selbst beurteilen kann (BFH v. 5.6.2007, Az: VI B 132/06 - juris, RdNr. 7, m.w.N.).
  • VG München, 17.02.2009 - M 16 K 08.4606

    Terminverlegungsantrag; Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis; Bindung an

    Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten stellt regelmäßig einen erheblichen Grund für eine Änderung des Termins dar (z.B. BFH vom 5.6.2007, BFH/NV 2007, 1701; BFH vom 23.11.2001, BFH/BV 2002, 520 m.w.N.).
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