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   BFH, 17.09.2008 - IX R 81/07   

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https://dejure.org/2008,11080
BFH, 17.09.2008 - IX R 81/07 (https://dejure.org/2008,11080)
BFH, Entscheidung vom 17.09.2008 - IX R 81/07 (https://dejure.org/2008,11080)
BFH, Entscheidung vom 17. September 2008 - IX R 81/07 (https://dejure.org/2008,11080)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG; Feststellungsfrist

  • Judicialis

    JStG i.d.F. von 2007 § 10d Abs. 4 S. 6; ; AO § 169 Abs. 1 S. 1; ; AO § 181 Abs. 1 S. 1; ; AO § 181 Abs. 5 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG; Beginn der Feststellungsfrist für einen Verlustfeststellungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine gesonderte Fetstellung eines verbleibenden Verlustabzugs; Begriffe des verbleibenden Verlustabzugs und des verbleibenden Verlustvortrags; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auch nach Ablauf der für ihre gesonderte ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10d Abs 4, EStG § 52 Abs 25, AO § 181 Abs 5, AO § 171 Abs 3
    Gesonderte Feststellung; Verlust; Verlustfeststellung; Verlustvortrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 386
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07

    Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG -

    Auszug aus BFH, 17.09.2008 - IX R 81/07
    Entgegen der Auffassung des FG bestimmt sich ihr Beginn nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Denn die Anwendungsregelung des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist ihrerseits gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2007 nicht anwendbar, weil die Feststellungsfristen bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 am 19. Dezember 2006 bereits abgelaufen waren (hierzu BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, m.w.N.).

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 70/06

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 17.09.2008 - IX R 81/07
    Zur Begründung nimmt der Senat auf sein Urteil vom 17. September 2008 IX R 70/06 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) Bezug.
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 26/01

    Verlustfeststellungsbescheid und Festsetzungsverjährung

    Auszug aus BFH, 17.09.2008 - IX R 81/07
    Die zum 31. Dezember 1994 und zum 31. Dezember 1995 verbleibenden Verlustabzüge sind nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO auch nach Ablauf der für ihre gesonderte Feststellung geltenden Feststellungsfristen gesondert festzustellen, da sie für die gesonderte Feststellung des zum 31. Dezember 1996 verbleibenden Verlustabzugs von Bedeutung sind, für die --wie ausgeführt-- die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681, m.w.N.).
  • BFH, 01.03.2006 - XI R 33/04

    Feststellung des verbleibenden Verlustsabzugs gemäß § 10d EStG bei

    Auszug aus BFH, 17.09.2008 - IX R 81/07
    Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug ist gemäß § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn --wie in den Streitjahren 1994 und 1995-- eine Einkommensteuerveranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde und wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr durchgeführt werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 2006 XI R 33/04, BFHE 212, 497, BStBl II 2007, 919).
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 65/05

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs unter Einbeziehung verjährter

    Auszug aus BFH, 17.09.2008 - IX R 81/07
    Das Verfahren der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist hinsichtlich der nach § 10d Abs. 2 EStG abziehbaren Beträge selbständig (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 65/05, BFHE 214, 492, BStBl II 2007, 921, m.w.N.).
  • BFH, 20.09.1999 - III R 33/97

    Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Auszug aus BFH, 17.09.2008 - IX R 81/07
    Das erstinstanzliche Urteil kann unter Durchbrechung des Verbots der Verböserung auch zum Nachteil des Revisionsklägers abgeändert werden (BFH-Urteil vom 20. September 1999 III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208).
  • FG Düsseldorf, 22.05.2007 - 3 K 1200/04

    Gerichtliche Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Werbungskosten;

    Auszug aus BFH, 17.09.2008 - IX R 81/07
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1692 veröffentlichten Urteil teilweise statt.
  • FG Sachsen-Anhalt, 18.11.2010 - 1 K 60/10

    (Erstmaliger Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids

    Diese beiden Regelungen (bzw. deren ähnlich lautende Vorgängerregelungen) sind nach inzwischen geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. jeweils BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 69/06, BFH/ NV 2009, 555; IX R 70/06, BStBl. II 2009, 897; IX R 81/07, BFH/ NV 2009, 386; IX R 92/07, Haufe- Index 2108499) so zu verstehen, dass sich jedenfalls der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG richtet, und nicht nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, denn das Tatbestandsmerkmal des Letzteren, "Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte", kann dem Wortlaut nach beim erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides gar nicht erfüllt sein.

    Diese wortlautgetreue Auslegung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG und der daraus abgeleitete Rückgriff auf § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG erlaubt auch bei einer zuvor bestandkräftig auf 0 ? festgesetzten Einkommensteuer (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 70/06, BStBl. II 2009, 897) und sogar bei einem dieser zugrundeliegenden positiven Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 17. September 2008, IX R 69/06, BFH/ NV 2009, 555; IX R 81/07, BFH/ NV 2009, 386; IX R 92/07, Haufe- Index 2108499) wie auch bei einem dieser zugrundeliegenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte (BFH, Urt. v. 14. Juli 2009, X R 52/08, BFHE 225, 453) noch eine anschließende erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges.

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Bedeutung der Verlustfeststellung i.S.v. § 181 Abs. 5

    Bei der Prüfung der "Bedeutung" i. S. v. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist weder der Zeitpunkt des Antrags auf gesonderte Verlustfeststellung (so Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2007 3 K 1200/04 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 1692 - Rev. BFH IX R 81/07 durch Urteil vom 17. September 2008, BFH/NV 2009, 386 abgeschlossen, ohne hierzu eine Aussage zu treffen) noch der Zeitpunkt des Ablehnungsbescheids (so FG München, Urteil vom 20. Juli 2010 2 K 2868/08, EFG 2010, 1889 - Rev. BFH IX R 38/10) oder des hiergegen gerichteten Einspruchs abzustellen.
  • FG Münster, 03.12.2015 - 6 K 4130/12

    Verpflichtung des Finanzamts zum Erlass eines Bescheids über den vortragsfähigen

    Denn trotz bereits bestandskräftiger und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer Einkommensteuerveranlagung ist nach den BFH-Urteilen vom 17.09.2008 IX R 70/06 BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897, vom 17.09.2008 IX R 69/06, BFH/NV 2009, 555, vom 17.09.2008 IX R 65/06, BFH/NV 2009, 385, vom 17.09.2008 IX R 81/07, BFH/NV 2009, 386 und vom 14.07.2009 IX R 52/08, BFHE 225, 453, BStBl II 2011, 26) noch eine Verlustfeststellung möglich.
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