Rechtsprechung
BFH, 09.06.2010 - II B 154/09 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007
- openjur.de
Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007
- Bundesfinanzhof
FGO § 74
Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007
- Bundesfinanzhof
Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 74 FGO
Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007 - rechtsprechung-im-internet.de
§ 74 FGO
Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007 - rewis.io
Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007
- ra.de
- rewis.io
Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aussetzung des Verfahrens bei fehlender Voraussetzung zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aussetzung; Aussetzung des Verfahrens aufgrund eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens bzgl. des Solidaritätszuschlagsgesetz i.d.F. 1995 SolZG für ...
- datenbank.nwb.de
Aussetzung des Klageverfahrens wegen eines Verfahrens vor dem BVerfG (Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG
Verfahrensgang
- FG Köln, 11.09.2009 - 10 K 2709/09
- BFH, 09.06.2010 - II B 154/09
Papierfundstellen
- BFH/NV 2010, 1652
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (8)
- FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr …
Auszug aus BFH, 09.06.2010 - II B 154/09
NV: Ein Klageverfahren, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für 2007 streitig ist, ist nach § 74 FGO auszusetzen, bis das BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 3/10 über den Vorlagebeschuss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009 7 K 143/08 entschieden hat.Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) war das Klageverfahren nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Niedersächsischen FG anhängigen Verfahrens 7 K 143/08, in dem ebenfalls --wie im Klageverfahren-- die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2007 streitig ist, auszusetzen.
Das beim FG anhängige Klageverfahren ist nur so lange auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvL 3/10 über den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009 7 K 143/08 entschieden hat.
Das streitige Klageverfahren war daher nicht im Hinblick auf das beim Niedersächsischen FG anhängige Verfahren 7 K 143/08 auszusetzen, obwohl dieses ebenfalls --wie das streitige Klageverfahren-- die Frage betrifft, ob der festgesetzte Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2007 verfassungsgemäß ist.
Dem BVerfG liegt unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/10 ein Normenkontrollverfahren vor, dem der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009 7 K 143/08 zugrunde liegt.
- BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig
Auszug aus BFH, 09.06.2010 - II B 154/09
NV: Ein Klageverfahren, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für 2007 streitig ist, ist nach § 74 FGO auszusetzen, bis das BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 3/10 über den Vorlagebeschuss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009 7 K 143/08 entschieden hat.Das beim FG anhängige Klageverfahren ist nur so lange auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvL 3/10 über den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009 7 K 143/08 entschieden hat.
Eine Aussetzung des Klageverfahrens ist jedoch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass nunmehr zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung das Verfahren 2 BvL 3/10 beim BVerfG anhängig ist.
Dem BVerfG liegt unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/10 ein Normenkontrollverfahren vor, dem der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009 7 K 143/08 zugrunde liegt.
- BFH, 27.11.1992 - III B 133/91
Grenze für Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung wegen anhängiger …
Auszug aus BFH, 09.06.2010 - II B 154/09
Denn für die Beurteilung der Verfahrensaussetzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240).
- BFH, 25.08.1993 - X B 32/93
Aussetzung des Klageverfahrens wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der …
Auszug aus BFH, 09.06.2010 - II B 154/09
b) Das Klageverfahren kann nach der Rechtsprechung des BFH auszusetzen sein, wenn vor dem BVerfG ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschlüsse vom 25. August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797;… vom 30. April 1996 III R 211/90, BFH/NV 1997, 23;… vom 6. Oktober 2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238). - BFH, 21.12.2007 - VIII B 39/07
Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an den zur Bejahung einer …
Auszug aus BFH, 09.06.2010 - II B 154/09
Eine mit § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) vergleichbare rechtliche Bindung tritt durch Musterprozesse nicht ein (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai 2005 XI B 181/04, BFH/NV 2005, 1607, und vom 21. Dezember 2007 VIII B 39/07, BFH/NV 2008, 940). - BFH, 06.05.2005 - XI B 181/04
Aussetzung des Verfahrens
Auszug aus BFH, 09.06.2010 - II B 154/09
Eine mit § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) vergleichbare rechtliche Bindung tritt durch Musterprozesse nicht ein (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai 2005 XI B 181/04, BFH/NV 2005, 1607, …und vom 21. Dezember 2007 VIII B 39/07, BFH/NV 2008, 940). - BFH, 06.10.2004 - II R 10/03
Aussetzung Klageverfahren - Verfahren vor BVerfG
Auszug aus BFH, 09.06.2010 - II B 154/09
b) Das Klageverfahren kann nach der Rechtsprechung des BFH auszusetzen sein, wenn vor dem BVerfG ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschlüsse vom 25. August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797;… vom 30. April 1996 III R 211/90, BFH/NV 1997, 23; vom 6. Oktober 2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238). - BFH, 30.04.1996 - III R 211/90
Aussetzung des Revisionsverfahrens
Auszug aus BFH, 09.06.2010 - II B 154/09
b) Das Klageverfahren kann nach der Rechtsprechung des BFH auszusetzen sein, wenn vor dem BVerfG ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschlüsse vom 25. August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797; vom 30. April 1996 III R 211/90, BFH/NV 1997, 23;… vom 6. Oktober 2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238).
- BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15
Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit …
Eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO kann auch dann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, u.a. Beschlüsse vom 1. August 2012 IV R 55/11, und vom 9. Juni 2010 II B 154/09, jeweils m.w.N.). - FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen
Eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO kann zwar auch dann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (…BFH-Beschlüsse vom 6.10.2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238; vom 9.6.2010 II B 154/09, BFH/NV 2010, 1652;… vom 1.8.2012 IV R 55/11, BFH/NV 2012, 1826). - FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei …
Eine Aussetzung des Klageverfahrens kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschluss vom 09.06.2010 II B 154/09, BFH/NV 2010, 1652).
- BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk …
Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 74 FGO kann dann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (ständige Rechtsprechung des BFH, u.a. Beschlüsse vom 9. Juni 2010 II B 154/09, BFH/NV 2010, 1652, …und vom 1. August 2012 IV R 55/11, BFH/NV 2012, 1826, m.w.N.). - BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11
Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen …
Eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO kann auch dann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (ständige Rechtsprechung des BFH, u.a. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2010 II B 154/09, BFH/NV 2010, 1652, unter 2.b der Gründe, m.w.N.). - FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 1 K 1075/11
Steueranmeldung zur Luftverkehrsteuer für Januar 2011
So kann das Klageverfahren nach dem Ermessen des Gerichts auszusetzen sein, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht bereits ein nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinendes Musterverfahren anhängig ist, dessen Gegenstand die Verfassungsmäßigkeit einer im Streitfall entscheidungserheblichen gesetzlichen Regelung ist, den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und die Beteiligten des ggf. auszusetzenden Verfahrens kein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des Finanzgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens haben (Beschlüsse des BFH vom 9. Juni 2010 II B 154/09, BFH/NV 2010, 1652, und vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).