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   BFH, 30.07.2010 - VII B 187/09   

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https://dejure.org/2010,17043
BFH, 30.07.2010 - VII B 187/09 (https://dejure.org/2010,17043)
BFH, Entscheidung vom 30.07.2010 - VII B 187/09 (https://dejure.org/2010,17043)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 2010 - VII B 187/09 (https://dejure.org/2010,17043)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Marktordnungsrecht: Sanktion für unerkanntes BSE-Fleisch

  • openjur.de

    Marktordnungsrecht: Sanktion für unerkanntes BSE-Fleisch

  • Bundesfinanzhof

    EWGV 3665/87 Art 11
    Marktordnungsrecht: Sanktion für unerkanntes BSE-Fleisch

  • Bundesfinanzhof

    Marktordnungsrecht: Sanktion für unerkanntes BSE-Fleisch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 11 EWGV 3665/87
    Marktordnungsrecht: Sanktion für unerkanntes BSE-Fleisch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 11 EWGV 3665/87
    Marktordnungsrecht: Sanktion für unerkanntes BSE-Fleisch

  • rewis.io

    Marktordnungsrecht: Sanktion für unerkanntes BSE-Fleisch

  • ra.de
  • rewis.io

    Marktordnungsrecht: Sanktion für unerkanntes BSE-Fleisch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO 3665/87/EWG Art. 11; VO 3665/87/EWG Art. 13
    Auswirkung einer unzutreffenden Bewertung als "gesunde und handelsübliche Qualität" bei einer Ausfuhr von Fleischpartien nach Russland auf eine als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung

  • rechtsportal.de

    VO 3665/87/EWG Art. 11; VO 3665/87/EWG Art. 13
    Auswirkung einer unzutreffenden Bewertung als "gesunde und handelsübliche Qualität" bei einer Ausfuhr von Fleischpartien nach Russland auf eine als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung

  • datenbank.nwb.de

    Ausführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Ausfuhranmeldung; Verhängung einer Sanktion: Ausfuhrverbot von Fleisch britischen Ursprungs wegen BSE-Verdachts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auswirkung einer unzutreffenden Bewertung als "gesunde und handelsübliche Qualität" bei einer Ausfuhr von Fleischpartien nach Russland auf eine als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 86
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

    Auszug aus BFH, 30.07.2010 - VII B 187/09
    NV: Gegen einen Ausführer kann eine Sanktion auch dann verhängt werden, wenn er vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 1. Dezember 2005 C-309/04 (Fleisch-Winter, Slg. 2005 I-10349) zur fehlenden handelsüblichen Qualität von möglicherweise aus Großbritannien stammendem Rindfleisch die Möglichkeit einer solchen Herkunft seiner Ausfuhrware nicht angegeben hat; er handelte insofern nicht in entschuldbarem Rechtsirrtum, weil eine solche Rechtsauslegung von Anfang an zumindest in Betracht gezogen werden konnte.

    Das HZA hält diese Frage nicht für klärungsbedürftig, weil sie durch das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2005 C-309/04 (Slg. 2005, I-10349) geklärt sei.

    Auch wenn nämlich vor Ergehen der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-309/04 --Fleisch-Winter--, Slg. 2005, I-10349) nicht zweifelsfrei war, ob die handelsübliche Qualität einer Ware zu verneinen ist, wenn zwar nicht festgestellt werden kann, dass für diese ein Ausfuhrverbot besteht, nachträgliche Ermittlungen das aber immerhin als möglich erscheinen lassen, musste eine solche Rechtsauslegung doch zumindest von Anfang an in Betracht gezogen werden.

  • EuGH, 24.04.2008 - C-143/07

    AOB Reuter - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der

    Auszug aus BFH, 30.07.2010 - VII B 187/09
    NV: Ob eine Ausfuhranmeldung unabhängig von irgendwelchen mit ihr verbundenen falschen tatsächlichen Angaben eine Sanktion auslöst, wenn sich herausstellt, dass Ausfuhrerstattung nicht zu gewähren ist (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2008 C-143/07, --AOB Reuter--, Slg. 2008, I-3171, ZfZ 2008, 158), bleibt offen.

    Ob im Übrigen das Urteil des EuGH vom 24. April 2008 C-143/07 (--AOB Reuter--, Slg. 2008, I-3171, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2008, 158) sogar dahin verstanden werden muss, dass eine Ausfuhranmeldung unabhängig von irgendwelchen mit ihr verbundenen falschen tatsächlichen Angaben eine Sanktion auslöst, wenn sich herausstellt, dass Ausfuhrerstattung nicht zu gewähren ist (so Krüger in Dorsch, Zollrecht, D 2 AusfuhrerstattungsVO Art. 51 Rz 4), kann hier dahinstehen, da diese Frage jedenfalls in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte, weil die Sanktion, wie ausgeführt, schon dadurch verwirkt worden ist, dass die Klägerin angegeben hat, ihre Ware habe handelsübliche Qualität, was nicht der Fall war.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus BFH, 30.07.2010 - VII B 187/09
    Wie die Beschwerde selbst zutreffend vorträgt, hat insbesondere der EuGH bereits in dem Urteil vom 11. Juli 2002 C-210/00 (--Käserei Champignon Hofmeister--, Slg. 2002, I-6453) dem Ausführer die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Ausfuhranmeldung zugewiesen und die ausfuhrerstattungsrechtliche Sanktionsregelung u.a. damit gerechtfertigt, dass dieser veranlasst werden solle, Kontrollen hinsichtlich der zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnisse vorzunehmen, seine Vertragspartner entsprechend auszuwählen und sich gegen deren Versäumnisse durch entsprechende Vertragsklauseln zu schützen.
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 51/02

    Ausfuhranmeldungen; Sanktionen bei fehlender handelsüblicher Qualität

    Auszug aus BFH, 30.07.2010 - VII B 187/09
    Hiervon ist der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. November 2006 VII R 51/02 (BFH/NV 2007, 795) ausgegangen, auf welches bereits das FG in seinem Urteil hingewiesen hat.
  • BFH, 26.01.2012 - VII R 24/10

    Keine Ausfuhrerstattung für Rindfleisch, wenn sich die ordnungsgemäße

    Der erkennende Senat hat in einem Parallelverfahren aus jenem EuGH-Urteil die Auffassung hergeleitet, Anhaltspunkte, die das Verlangen eines Nachweises der gesunden und handelsüblichen Qualität rechtfertigten, könnten sich nicht nur aufgrund der Beschaffenheit und anderer objektiver Merkmale der Ausfuhrware, sondern auch aus sonstigen, diese Ware mittelbar betreffenden Erkenntnissen ergeben, und hat in Anbetracht der Verdachtsmomente gegen den Lieferanten des Ausführers die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die ausgeführten Erzeugnisse dem Ausfuhrverbot unterlegen hätten, als möglich und rechtlich nicht zu beanstanden angesehen (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 VII R 21/03, BFH/NV 2008, 1219, Rz 20; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 VII B 187/09, BFH/NV 2011, 86, sowie das vorangegangene Urteil des FG Hamburg vom 25. Juni 2009  4 K 85/08, nicht veröffentlicht).
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