Rechtsprechung
   BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9467
BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11 (https://dejure.org/2011,9467)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2011 - XI B 58/11 (https://dejure.org/2011,9467)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2011 - XI B 58/11 (https://dejure.org/2011,9467)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,9467) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

  • openjur.de

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3a Abs 1 S 1, UStG § 3a Abs 3 S 1, UStG § 3a Abs 4 Nr 11, EUV 282/2011 Art 38 Abs 3
    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

  • Bundesfinanzhof

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3a Abs 1 S 1 UStG 1999, § 3a Abs 3 S 1 UStG 1999, § 3a Abs 4 Nr 11 UStG 1999, Art 38 Abs 3 EUV 282/2011
    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

  • rewis.io

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

  • ra.de
  • rewis.io

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 3b; UStG § 3f
    Klärungsbedürftigkeit der Frage der Einordnung von Rennsportfahrzeugen mit einem vertraglich vorgegebenen Einsatzort als ein Beförderungsmittel

  • datenbank.nwb.de

    Fahrzeuge zur Ausübung des Rallyesports als Beförderungsmittel im umsatzsteuerlichen Sinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 282
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.09.1987 - V B 106/86

    Voraussetzungen unter denen die Rechtmäßigkeit eines Bescheides für ernstlich

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11
    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3a UStG liegt ein Beförderungsmittel vor, wenn es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, das der Beförderung von Menschen und Gegenständen dient (BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1983 V S 13/83, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1984, 122; vom 28. September 1987 V B 106/86, BFH/NV 1988, 339).

    Auch der Eigentransport fällt unter den Begriff der Beförderung (BFH-Beschlüsse in UR 1984, 122, und in BFH/NV 1988, 339).

    Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (BFH-Beschlüsse in UR 1984, 122; in BFH/NV 1988, 339; vgl. auch Senatsurteil vom 2. März 2011 XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737).

    Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG und damit nach dem Sitz des leistenden Unternehmers (BFH-Beschlüsse in UR 1984, 122, und in BFH/NV 1988, 339).

  • EuGH, 15.03.1989 - 51/88

    Hamann / Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11
    Die in ihrer Vermietung bestehende Dienstleistung gilt daher, dem in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG aufgestellten allgemeinen Grundsatz entsprechend, als an dem Ort erbracht, an dem der Vermieter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (EuGH-Urteil vom 15. März 1989 Rs. 51/88, Slg. 1989, 767, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 326).

    (3) Dasselbe gilt, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Formulierung des EuGH-Urteils in Slg. 1989, 767, HFR 1989, 326, unter Rz 19 verweist, wonach es bei hochseegehenden Segeljachten "schwierig ist, den Ort ihrer Nutzung zu bestimmen, und eine Anknüpfung an den Ort der Nutzung des Gegenstands mit der Gefahr verbunden wäre, daß die Vermietung solcher Schiffe entgegen der Zielsetzung der Sechsten Richtlinie der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht." Denn auch wenn der Einsatzort der streitbefangenen Fahrzeuge ggf. im Gegensatz zu hochseegehenden Segeljachten von vornherein mietvertraglich festgelegt war, ist es bei Landfahrzeugen --vergleichbar den Segeljachten-- für die im Inland ansässige Finanzverwaltung gleichfalls schwierig, deren tatsächlichen Einsatz im Ausland nachzuverfolgen.

    Im Übrigen ist auch die unter Rz 19 des EuGH-Urteils in Slg. 1989, 767, HFR 1989, 326 genannte weitere Erwägung auf den Streitfall übertragbar, wonach Ausnahmen von der allgemeinen Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG --nämlich der Ausschluss sämtlicher Beförderungsmittel von dieser Sonderregelung des Leistungsorts-- nur in seltenen Fällen in Betracht kommen sollen.

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 25/09

    Hochseeangelreisen als einheitliche Beförderungsleistung

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11
    Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (BFH-Beschlüsse in UR 1984, 122; in BFH/NV 1988, 339; vgl. auch Senatsurteil vom 2. März 2011 XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737).

    Dieses Urteil steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach ein Beförderungsmittel im umsatzsteuerrechtlichen Sinne auch dann vorliegt, wenn nicht der Zweck der Beförderung von Personen oder Gegenständen das alleinige Motiv der Fortbewegung ist (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, m.w.N.).

  • BFH, 21.09.2009 - VI B 31/09

    Progressionsvorbehalt bei Elterngeld

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11
    Allein der Umstand, dass zu der Rechtsfrage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, begründet noch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 VI B 31/09, BFHE 226, 329, BStBl II 2011, 382; vom 29. September 2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 24.07.2008 - VI B 7/08

    Schätzung einer ortsübliche Vergleichsmiete zur Ermittlung des geldwerten

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11
    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838, m.w.N.).
  • BFH, 26.03.1992 - V R 16/88

    Einheitliche sonstige Leistung durch Rennservice für Autorennfahrer

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11
    (4) Wie die Klägerin ferner selbst einräumt, trifft das von ihr in diesem Zusammenhang zitierte BFH-Urteil vom 26. März 1992 V R 16/88 (BFHE 168, 458, BStBl II 1992, 929) keine Aussage zu der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage.
  • BFH, 17.06.2010 - XI B 88/09

    Versagen des Vorsteuerabzugs bei "wissen können" von Einbindung in betrügerische

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).
  • BFH, 29.09.2010 - XI B 74/09

    Sinn und Zweck der Erhebung von Aussetzungszinsen - Erlass oder Verzicht auf die

    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11
    Allein der Umstand, dass zu der Rechtsfrage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, begründet noch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 VI B 31/09, BFHE 226, 329, BStBl II 2011, 382; vom 29. September 2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 08.12.1983 - V S 13/83
    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11
    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3a UStG liegt ein Beförderungsmittel vor, wenn es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, das der Beförderung von Menschen und Gegenständen dient (BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1983 V S 13/83, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1984, 122; vom 28. September 1987 V B 106/86, BFH/NV 1988, 339).
  • FG Köln, 27.06.1984 - I K 234/83
    Auszug aus BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11
    Nach der Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 27. Juni 1984  1 K 234/83, EFG 1985, 42) ist die Vermietung im Ausland fest installierter Wohnwagen im Inland nicht steuerbar.
  • FG Baden-Württemberg, 01.09.1993 - 3 K 444/88
  • BFH, 02.01.2014 - XI B 48/13

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne - Ort

    Zwar habe der BFH in seinem Beschluss vom 8. November 2011 XI B 58/11 (BFH/NV 2012, 282) entschieden, dass Rennsportfahrzeuge Beförderungsmittel im umsatzsteuerrechtlichen Sinne seien.

    Denn in dem der Entscheidung des BFH in BFH/NV 2012, 282 zugrundeliegenden Sachverhalt sei es um "Rallye-Fahrzeuge" gegangen, bei denen --im Gegensatz zu einem "Formel-Fahrzeug" wie hier-- die Möglichkeit bestehe, im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und genutzt zu werden.

    Entgegen der Auffassung des FG komme es nach der Rechtsprechung des BFH in BFH/NV 2012, 282 nicht darauf an, dass "eine Straßennutzung" des Beförderungsmittels möglich sei.

    a) Der Senat hat anhand der Rechtsprechung des BFH und des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Unionsrechts entschieden, dass es sich bei einem --wie im Streitfall-- Rennsportfahrzeug um ein Beförderungsmittel i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG handelt (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 282, unter 2.).

    b) Soweit die Vorentscheidung davon ausgeht, dass die Rechtsprechung in BFH/NV 2012, 282 sich nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen lasse, weil es sich dort um "Rallye-Fahrzeuge" gehandelt habe, bei denen die Möglichkeit bestehe, "im Straßenverkehr zugelassen und genutzt zu werden", was --wie hier-- bei einem "Formel-Fahrzeug" nicht der Fall sei, vermag der angerufene Senat dem nicht zu folgen.

    Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 282, Rz 7, m.w.N.).

    c) Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels ist --jedenfalls nach der für das Streitjahr 2005 geltenden Rechtslage-- gemäß § 3a Abs. 1 UStG der Sitz des leistenden Unternehmers (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 282, Rz 7, m.w.N.).

  • BFH, 27.02.2014 - V R 21/11

    Steuerfreie Lieferung von sog. Pocket-Bikes - Wirksame Verfahrensaufnahme nach

    Im Einklang damit steht der Beschluss des XI. Senats vom 8. November 2011 XI B 58/11 (BFH/NV 2012, 282), wonach es sich auch bei Rennsportfahrzeugen um Beförderungsmittel handelt, da diese zur Beförderung von Personen konzipiert und tatsächlich geeignet sind.
  • FG Nürnberg, 18.09.2012 - 2 K 1991/10

    Vermietung eines Veranstaltungstrucks durch ein inländisches Unternehmen ist als

    Auch der Eigentransport fällt unter den Begriff der Beförderung (BFH-Beschluss vom 08.11.2011 XI B 58/11, BFH/NV 2012, 282).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht