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   BFH, 02.09.2015 - II B 146/14   

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https://dejure.org/2015,26312
BFH, 02.09.2015 - II B 146/14 (https://dejure.org/2015,26312)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2015 - II B 146/14 (https://dejure.org/2015,26312)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2015 - II B 146/14 (https://dejure.org/2015,26312)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997
    Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf einen Nichtanwendungserlass

  • rewis.io

    Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
    Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf einen Nichtanwendungserlass

  • datenbank.nwb.de

    Keine freigebigen Zuwendungen im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zur ihren Gesellschafter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestätigung der bislang ergangenen Rspr. zum Verhältnis der ESt bzw. KSt zur SchenkSt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2015, 2602
  • DB 2016, 2686
  • BFH/NV 2015, 1586
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 30.01.2013 - II R 6/12

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - II B 146/14
    a) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12 (BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930) entschieden hat, gibt es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen.
  • BFH, 07.11.2007 - II R 28/06

    Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - II B 146/14
    des Urteils vom 7. November 2007 II R 28/06 (BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258) betreffen nicht die Frage, ob es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen, offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen auch freigebige Zuwendungen gibt.
  • BFH, 12.09.2011 - VIII B 70/09

    Zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung: Konkurrenz von

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - II B 146/14
    d) Der BFH hat zur Frage der Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer mit Urteil vom 27. August 2014 II R 44/13 (BFHE 246, 523, BStBl II 2015, 249, Rz 10) unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 12. September 2011 VIII B 70/09 (BFH/NV 2012, 229) entschieden, dass Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht erfasst werden, da es in einem solchen Fall an der Freigebigkeit fehlt.
  • BFH, 15.07.2014 - X R 41/12

    Einkommensbesteuerung der auf einem Vermächtnis beruhenden Leistungen einer

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - II B 146/14
    Im Urteil vom 15. Juli 2014 X R 41/12 (BFHE 246, 442) hat sich der BFH hinsichtlich der steuerlichen Belastung von wiederkehrenden Bezügen, die ein Steuerpflichtiger aufgrund eines Vermächtnisses von einer gemeinnützigen, vom Erblasser mit Vermögen ausgestatteten Stiftung erhält, für eine Auslegung der maßgebenden Vorschriften des Einkommensteuerrechts entschieden, die zu einer Harmonisierung von Erbschaftsteuer- und Einkommensteuerbelastung führt, in den betroffenen Fällen zuverlässig vermeidet, dass ein- und derselbe Zufluss sowohl mit Erbschaftsteuer als auch mit Einkommensteuer belastet wird, und zugleich eine Einmalbelastung sicherstellt.
  • BFH, 27.08.2014 - II R 44/13

    Steuerliche Folgen des verbilligten Verkaufs eines Grundstücks einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - II B 146/14
    d) Der BFH hat zur Frage der Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer mit Urteil vom 27. August 2014 II R 44/13 (BFHE 246, 523, BStBl II 2015, 249, Rz 10) unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 12. September 2011 VIII B 70/09 (BFH/NV 2012, 229) entschieden, dass Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht erfasst werden, da es in einem solchen Fall an der Freigebigkeit fehlt.
  • BFH, 18.03.2010 - IX B 227/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - II B 146/14
    b) Dass die obersten Finanzbehörden der Länder durch die gleich lautenden Erlasse vom 5. Juni 2013 (BStBl I 2013, 1465) angeordnet haben, dieses BFH-Urteil insoweit über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, begründet für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. November 2007 IV B 171/06, BFHE 220, 1, BStBl II 2008, 380, und vom 18. März 2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 109).
  • BFH, 06.12.2013 - VI B 89/13

    Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Geschenk

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - II B 146/14
    Damit übereinstimmend hat der BFH im Beschluss vom 6. Dezember 2013 VI B 89/13 (BFH/NV 2014, 511, Rz 5) ausgeführt, eine doppelte Erfassung bzw. Besteuerung des gleichen Rechtsvorgangs als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) schließe sich aus, da die Zuwendung des Arbeitgebers bzw. eines Dritten entweder als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und damit der Entlohnung diene oder als Geschenk zu werten sei.
  • BFH, 08.11.2007 - IV B 171/06

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustvortrag - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - II B 146/14
    b) Dass die obersten Finanzbehörden der Länder durch die gleich lautenden Erlasse vom 5. Juni 2013 (BStBl I 2013, 1465) angeordnet haben, dieses BFH-Urteil insoweit über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, begründet für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. November 2007 IV B 171/06, BFHE 220, 1, BStBl II 2008, 380, und vom 18. März 2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 109).
  • BFH, 20.01.2016 - II R 40/14

    Verhältnis der verdeckten Einlage eines Gesellschaftsanteils zur Schenkungsteuer

    d) Hat eine GmbH einen eigenen Anteil durch eine (gemischte) verdeckte Einlage erhalten, schließt dies nach den für das Verhältnis der Einkommensteuer zur Schenkungsteuer geltenden Grundsätzen (BFH-Urteil vom 27. August 2014 II R 44/13, BFHE 246, 523, BStBl II 2015, 249; BFH-Beschlüsse vom 12. September 2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229, und vom 2. September 2015 II B 146/14, BFH/NV 2015, 1586, Rz 6 ff., m.w.N.) die Annahme aus, sie habe den Anteil auch durch eine (gemischte) freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erworben (Eilers/R. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 EStG Rz 140).
  • BFH, 06.12.2016 - I R 50/16

    Pflegeheim-GmbH: Erbschaft als Betriebseinnahme - rechtsformneutrale Besteuerung

    aa) Dies gilt zunächst für die (jüngere) Rechtsprechung des II. Senats des BFH, nach der es sich bei (nicht betrieblich veranlassten) Zuwendungen im Verhältnis von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern (und umgekehrt) um gesellschaftsrechtliche Vorgänge handele, die als Gewinnausschüttungen, Kapitalrückzahlungen oder Einlagen anzusehen seien und damit keine unentgeltlichen (freigebigen) Zuwendungen begründen könnten (BFH-Urteil vom 20. Januar 2016 II R 40/14, BFHE 252, 453; BFH-Beschluss vom 2. September 2015 II B 146/14, BFH/NV 2015, 1586).
  • FG Münster, 22.10.2015 - 3 K 986/13

    Verdeckte Gewinnausschüttung als Schenkung

    Es fehlt in einem solchen Fall an der Freigebigkeit (vgl. BFH, Urteil vom 27.08.2014 II R 44/13, BStBl. II 2015, 249; vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 02.09.2015 II B 146/14, juris; vom 12.09.2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229; Meßbacher-Hönsch, jurisPR-SteuerR, 51/2014, Anm. 4).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2021 - 4 K 1274/20

    Freigebige Zuwendung zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft nach

    Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter erfolgen nicht freigebig, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden oder wenn der Gesellschafter in Ausübung des ihm zustehenden Entnahmerechts Geld oder andere Gegenstände aus dem Vermögen der GmbH entnimmt (BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 - II R 6/12 -, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930; BFH, Beschluss vom 2. September 2015 - II B 146/14 -, BFH/NV 2015, 1586; BFH, Urteil vom 13. September 2017 - II R 54/15 -, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292; BFH, Urteil vom 13. September 2017 - II R 32/16 -, BFHE 260, 188, BStBl II 2018, 296; BFH, Urteil vom 13. September 2017 - II R 42/16 -, BFHE 260, 355, BStBl II 2018, 299).

    Zwar hat der BFH zur Frage der Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer entschieden, dass Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfasst werden, da es in einem solchen Fall an der Freigebigkeit fehlt (BFH, Urteil vom 27. August 2014 - II R 44/13 -, BFHE 246, 523, BStBl II 2015, 249; BFH, Beschluss vom 2. September 2015 - II B 146/14 -, BFH/NV 2015, 1586).

  • FG Düsseldorf, 30.11.2016 - 4 K 1680/15

    Verkauf und Erwerb von Aktien als gemischte freigebige Zuwendung; Festsetzung der

    Der BFH hat nochmals klargestellt (BFH, Beschluss vom 2. September 2015 II B 146/14, BFH/NV 2015, 1586), dass die Zahlung einer überhöhten Vergütung durch eine GmbH an eine einem Gesellschafter nahestehende Person eine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an diese Person sein kann, weil es insoweit gerade nicht zu einer Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer kommt.
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