Rechtsprechung
BFH, 17.07.2002 - XI B 12/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Einspruchsverfahren - Beiladung - Hinzuziehung - Festsetzungsverjährung - Verjährung - Einkommensteuer - Freiberufliche Tätigkeit - Arbeitsvertrag - Eltern - Betriebsausgaben - Lohnsteuer
- Judicialis
AO 1977 § 174; ; AO 1977 § 174 Abs. 5; ; AO 1977 § 174 Abs. 4; ; AO 1977 § 174 Abs. 5 Satz 2; ; AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 1; ; AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 174 Abs. 4 Abs. 5
Widerstreitende Steuerfestsetzung; Beiladung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2002, 1422
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 05.05.1993 - X R 111/91
§ 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist Drittem gegenüber nur anwendbar, wenn er vor Ablauf …
Auszug aus BFH, 17.07.2002 - XI B 12/02
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt eine Hinzuziehung oder Beiladung allerdings dann nicht in Betracht, wenn gegenüber dem Dritten im Zeitpunkt der Hinzuziehung oder Beiladung die Festsetzungsfrist für den gegen ihn gerichteten Steueranspruch bereits abgelaufen war (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817;… BFH-Beschluss vom 14. Februar 2001 I B 136/00, BFH/NV 2001, 1005, m.w.N.).Der Dritte verliert seine schützenswerte Vertrauensposition aber von dem Zeitpunkt an, zu dem er an dem vom bisherigen Steuerschuldner betriebenen Verfahren förmlich beteiligt wird und dieses durch eigene Verfahrenserklärungen wirksam beeinflussen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817).
- BFH, 14.02.2001 - I B 136/00
GmbH - Verdeckte Gewinnausschüttung - Bruttobetrag - Steuerbescheid - Änderung - …
Auszug aus BFH, 17.07.2002 - XI B 12/02
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt eine Hinzuziehung oder Beiladung allerdings dann nicht in Betracht, wenn gegenüber dem Dritten im Zeitpunkt der Hinzuziehung oder Beiladung die Festsetzungsfrist für den gegen ihn gerichteten Steueranspruch bereits abgelaufen war (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2001 I B 136/00, BFH/NV 2001, 1005, m.w.N.).
- BFH, 20.11.2013 - X R 7/11
Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemannes im Fall der …
Um den Vertrauensschutz des Dritten zurückzudrängen, muss seine Beteiligung zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem ihm gegenüber noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2002 XI B 12/02, BFH/NV 2002, 1422). - FG Berlin-Brandenburg, 30.06.2008 - 6 K 1680/03
Beiladung der Organgesellschaft zum Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer des …
Eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 ist gegenüber den Regelungen in § 60 FGO ein selbständiger Tatbestand und setzt nach ständiger und teilweise - zum Schutz des Vertrauens des Dritten in die Bestandskraft der bisherigen Steuerfestsetzung - bewusst vom Gesetzeswortlaut abweichender BFH-Rechtsprechung (…vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1998 V B 79/98, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 442; vom 17. Juli 2002 XI B 12/02, BFH/NV 2002, 1422, …und vom 7. April 2003 III B 127/02, BFH/NV 2003, 887, m.w.N.) voraus,.Eine Ausnahme von der oben unter d.) aufgeführten Beiladungsvoraussetzung lässt der BFH nur zu, wenn der Dritte bereits vor Eintritt der Festsetzungsverjährung der betreffenden Steuerveranlagungen eine verfahrensrechtliche Rechtsposition innehatte, die es ihm erlaubt hat, den Verlauf und den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens des eigentlichen Rechtsbehelfsführers durch eigene Verfahrenserklärungen wirksam zu beeinflussen (z.B. wenn das Finanzamt den Dritten vor Eintritt der Festsetzungsverjährung im Rahmen des vom eigentlichen Rechtsbehelfsführer in eigener Sache betriebenen Einspruchsverfahren gegen einen bestimmten Steuerbescheid nach § 360 AO 1977 förmlich zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen hat, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Juli 2002 XI B 12/02, BFH/NV 2002, 1422, im Anschluss an BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BStBl II 1993, 817 m.w.N.).