Rechtsprechung
   BFH, 16.08.2010 - I B 119/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14592
BFH, 16.08.2010 - I B 119/09 (https://dejure.org/2010,14592)
BFH, Entscheidung vom 16.08.2010 - I B 119/09 (https://dejure.org/2010,14592)
BFH, Entscheidung vom 16. August 2010 - I B 119/09 (https://dejure.org/2010,14592)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,14592) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 EStG i. d. F. des JStG 2007 - In Malaysia unbesteuert gebliebene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • openjur.de

    Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007; In Malaysia unbesteuert gebliebene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • Bundesfinanzhof

    DBA MYS Art 14 Abs 1 S 2, EStG § 50d Abs 8, EStG § 50d Abs 9, EStG § 52 Abs 59a S 6, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 - In Malaysia unbesteuert gebliebene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • Bundesfinanzhof

    Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 - In Malaysia unbesteuert gebliebene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 2 DBA MYS, § 50d Abs 8 EStG 2002 vom 15.12.2003, § 50d Abs 9 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 52 Abs 59a S 6 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 - In Malaysia unbesteuert gebliebene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 2 DBA MYS, § 50d Abs 8 EStG 2002 vom 15.12.2003, § 50d Abs 9 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 52 Abs 59a S 6 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 - In Malaysia unbesteuert gebliebene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • rewis.io

    Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 - In Malaysia unbesteuert gebliebene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 - In Malaysia unbesteuert gebliebene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des § 50d Abs. 9 Einkommenssteuergesetz ( EStG ) bei nicht vollständiger Erklärung von Einkünften eines Steuerpflichtigen im Ausland

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung von § 50d Abs. 9 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 2055
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

    Auszug aus BFH, 16.08.2010 - I B 119/09
    Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegenüber der in § 52 Abs. 59a Satz 6 EStG 2002 n.F. angeordneten rückwirkende Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. bestehen (s. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 I B 191/09 BFH/NV 2010, 1554, BFHE 229, 322), braucht angesichts dessen nicht mehr eingegangen zu werden.
  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 3 K 3089/13

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines unbeschränkt

    Eine Besteuerung der Einkünfte, die aus der in F ausgeübten unselbständigen Arbeit des Klägers herrühren, im Inland nach § 50d Abs. 9 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (BGBl I 2006, 2878, BStBl 2007, 28) -EStG 2002 n.F.- kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger diese Einkünfte nicht gegenüber der Französischen Steuerverwaltung erklärt hat (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 16. August 2010 I B 119/09, BFH/NV 2010, 2055).

    Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Frage der Rückwirkung der Anwendungsvorschrift in § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG 2002/2007 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809) braucht deshalb nicht eingegangen zu werden (BFH-Urteil vom 21. Januar 2016 I R 49/14, BFHE 253, 115, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2055; vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BStBl II 2011, 156; BFH-Vorlagebeschluss von 20. August 2014 I R 86/13, BStBl II 2015, 14, BVerfG-Az.: 2 BvL 21/14).

  • FG Köln, 30.12.2013 - 2 V 3816/12
    Mit der Aufforderung, wegen des Vorliegens einer Betriebsstätte die Steuerbescheide für die Ertragsbesteuerung sowie die Gewinnermittlungen und Bilanzen für die Jahre 2003-2010 vorzulegen, verstoße er gegen deutsches Recht (vgl. BFH vom 16. August 2010 - I B 119/09; Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 50d Abs. 9 Rn. 56 ff.).

    Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den BFH-Beschluss vom 16. August 2010 (I B 119/09) Bezug nehmen würden, würden sie den Beschluss nicht zutreffend wiedergeben.

    Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang unter Berufung auf den BFH-Beschluss vom 16. August 2010 (I B 119/09, BFH/NV 2010, 2055) einen Verstoß gegen deutsches Recht geltend machen, greift dieser Einwand indes nicht.

  • FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 2438/11

    Tätigkeit als Auslandskorrespondent im Inland steuerfrei

    Zwar dürfte diese Vorschrift, soweit es um den letzteren Anwendungsfall geht, nicht nur den Fall erfassen, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, die freigestellten Einkünfte vollständig in seine Steuerfestsetzung einbezieht und der Steuerpflichtige lediglich die darauf festgesetzte Steuer nicht zahlt ("entrichtet"), sondern auch den Fall, dass Einkünfte in diesem Staat nicht in vollem Umfang deklariert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 2010 I B 119/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 2055).

    Abgesehen davon, dass sich dies nicht nachprüfen lässt, weil sich diese Steuererklärungen nicht bei den vom Beklagten vorgelegten Akten befinden, kann darauf auch nicht auf unvollständige Angaben, wie sie nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 2055 Anlass für eine Anwendung von § 50d Abs. 8 EStG sein könnten, geschlossen werden.

  • FG Bremen, 10.02.2011 - 1 K 28/10

    Verfassungsmäßigkeit der Treaty-Override-Regelung des § 50d Abs. 8 EStG; Führung

    Dem Vortrag des Klägers lässt sich bereits nicht entnehmen, dass er seine Einkünfte in den Vereinigten Staaten den Steuerbehörden erklärt hat (vgl. zur Notwendigkeit einer vollständigen Erklärung im anderen Vertragsstaat BFH-Beschluss vom 16. August 2010 I B 119/09, BFH/NV 2010, 2055 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht