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   BFH, 08.12.2010 - I B 98/10 (NV)   

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https://dejure.org/2010,19629
BFH, 08.12.2010 - I B 98/10 (NV) (https://dejure.org/2010,19629)
BFH, Entscheidung vom 08.12.2010 - I B 98/10 (NV) (https://dejure.org/2010,19629)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - I B 98/10 (NV) (https://dejure.org/2010,19629)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Personelle Reichweite des Auslandstätigkeitserlasses

  • openjur.de

    Personelle Reichweite des Auslandstätigkeitserlasses

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 34c Abs 5, GG Art 3 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Personelle Reichweite des Auslandstätigkeitserlasses

  • Bundesfinanzhof

    Personelle Reichweite des Auslandstätigkeitserlasses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34c Abs 5 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Personelle Reichweite des Auslandstätigkeitserlasses

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Personelle Reichweite des Auslandstätigkeitserlasses

  • ra.de
  • rewis.io

    Personelle Reichweite des Auslandstätigkeitserlasses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34c Abs. 5
    Steuerliche Bevorzugung bestimmter Auslandstätigkeiten; Nichteinbeziehung von für eine Tätigkeit in Libyen erzielten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de

    Keine Berufung auf den "Auslandstätigkeitserlass" von bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 596
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - I B 98/10
    Die hiernach erforderliche "volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit" liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur dann vor, wenn die Steuerbegünstigung der deutschen Außenwirtschaft dient (BVerfG-Beschluss vom 19. April 1978  2 BvL 2/75, BStBl II 1978, 548, 552).

    Das ist schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil das BVerfG --zu der mit § 34c Abs. 5 EStG inhaltlich übereinstimmenden Vorgängerregelung-- eine Eingrenzung der steuerlichen Begünstigung auf Maßnahmen zur Förderung der Außenwirtschaft nicht nur nicht beanstandet, sondern sogar für geboten erachtet hat (BVerfG-Beschluss in BStBl II 1978, 548).

  • FG Niedersachsen, 18.05.2010 - 2 K 116/09

    Kein Anspruch eines Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - I B 98/10
    Das FG führte u.a. aus, der Kläger könne sich insbesondere nicht auf den Auslandstätigkeitserlass (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31. Oktober 1983, BStBl I 1983, 470) berufen, da er nicht bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Mai 2010  2 K 116/09).
  • FG Köln, 22.03.2001 - 7 K 1709/99

    Steuerfreiheit von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit in

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - I B 98/10
    Dementsprechend ist denn auch in Rechtsprechung und Schrifttum die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der genannten Beschränkung bisher nicht in Frage gestellt worden (vgl. z.B. FG Köln, Urteil vom 22. März 2001 7 K 1709/99, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 974; Kirchhof/Gosch, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 34c Rz 36).
  • FG Hessen, 05.07.2018 - 6 V 2290/17

    Art. 3 GG, § 1 Abs. 1 EStG, § 34c Abs. 5 EStG, § 18 Pauschalisierungsgesetz EStG,

    Zweck des ATE ist die Förderung der deutschen Exportwirtschaft, um deren internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten (BFH-Urteil vom 08.12.2010 I B 98/10, BFH/NV 2011, 596; Kuhn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34c EStG, Rz. 191; Wagner in Blümich, § 34c Rn. 123; Reinhardt, DB 1983, 2246) und die finanzielle Motivation von Arbeitnehmern für eine Auslandstätigkeit (Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 15.141).

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des BVerfG hat auch der BFH gefolgert, dass der ATE, soweit er die Möglichkeit eines Erlasses von Einkommensteuer schafft, in erster Linie der Förderung der deutschen Exportwirtschaft dient (BFH-Beschluss vom 08.12.2010 I B 98/10, BFH/NV 2011, 596 unter Hinweis auf Wagner in Blümich, § 34c EStG, Rz. 123 sowie Kuhn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 34c EStG, Rz. 191).

    An der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der genannten Beschränkung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 08.12.2010 I B 98/10, BFH/NV 2011, 596).

    Denn die in § 34c Abs. 5 EStG angelegte und im ATE umgesetzte steuerliche Bevorzugung bestimmter Auslandstätigkeiten wird von einem Gesichtspunkt - der Förderung bestimmter Bereiche der Volkswirtschaft - getragen, der auch aus verfassungsrechtlicher Sicht neben die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze tritt und insbesondere gegenüber dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zurücktreten muss (vgl. auch BFH-Beschluss vom 08.12.2010 I B 98/10, BFH/NV 2011, 596).

  • BFH, 13.07.2021 - I R 20/18

    Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5

    Vor diesem Hintergrund bezweckt der ATE, soweit er gestützt auf § 34c Abs. 5 EStG die Möglichkeit eines Erlasses von Einkommensteuer durch die Finanzverwaltung schafft, in erster Linie die Förderung der deutschen Exportwirtschaft (Senatsurteil vom 17.06.2020 - I R 7/18, BFHE 269, 301, BStBl II 2021, 211; Senatsbeschluss vom 08.12.2010 - I B 98/10, BFH/NV 2011, 596).

    Dass die von der Verwaltung praktizierte Differenzierung nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstößt, folgt schon daraus, dass die in § 34c Abs. 5 EStG angelegte und im ATE umgesetzte steuerliche Bevorzugung bestimmter Auslandstätigkeiten von einem Gesichtspunkt --nämlich der Förderung bestimmter Bereiche der deutschen Volkswirtschaft-- getragen wird, der auch aus verfassungsrechtlicher Sicht neben die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze tritt und insbesondere gegenüber dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zurücktreten muss (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 596).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2014 - 4 K 4264/11

    Unbeschränkte Steuerpflicht und Einkommensbesteuerung eines bei einem

    Dies hat der BFH in seinem Beschluss vom 08. Dezember 2010 (Az.: I B 98/10, BFH/NV 2011, 596) zutreffend geklärt.

    Hierzu ist ergänzend auszuführen, dass der ATE, soweit er die Möglichkeit eines Erlasses von Einkommensteuer schafft, in erster Linie der Förderung der deutschen Exportwirtschaft dient (Beschluss vom 08. Dezember 2010 I B 98/10, BFH/NV 2011, 596, m. w. N.).

  • BFH, 17.06.2020 - I R 7/18

    Billigkeitserlass nach § 34c Abs. 5 EStG bis zur Festsetzungsverjährung

    Vor diesem Hintergrund dient der ATE, soweit er gestützt auf § 34c Abs. 5 EStG die Möglichkeit eines Erlasses von Einkommensteuer durch die Finanzverwaltung schafft, in erster Linie der Förderung der deutschen Exportwirtschaft (Senatsbeschluss vom 08.12.2010 - I B 98/10, BFH/NV 2011, 596).
  • BFH, 05.10.2021 - I B 18/21

    Restaurierung von historischen Gebäuden und Denkmälern als durch den

    Soweit nach der Rechtsprechung des Senats § 34c Abs. 5 EStG in erster Linie der Förderung der deutschen Exportwirtschaft dient (Senatsurteil in BFHE 269, 301, BStBl II 2021, 211; Senatsbeschluss vom 08.12.2010 - I B 98/10, BFH/NV 2011, 596), werden damit die in Abschn. I Nr. 1 ATE ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen an im Ausland belegenen Objekten nicht von der Begünstigung ausgeschlossen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2011 - 4 K 2249/08

    Unionsrechtliche Zulässigkeit der in § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem

    Der Arbeitgeber des Klägers ist - aus deutscher Sicht - kein "inländischer" Arbeitgeber, da er seinen Sitz im Ausland hat (vergl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2010 I B 98/10, BFH/NV 2011, 596).
  • FG Hessen, 23.03.2020 - 3 K 831/12

    Einkommensteuerpflichtigkeit im Inland bei einer Tätigkeit im Ausland

    Der ATE dient insoweit in erster Linie der Förderung der deutschen Exportwirtschaft, insbesondere dem Anlagenbau (vgl. BFH-Beschluss vom 08.12.2010 I B 98/10, juris, sowie Kaminski/Strunk in: Korn, EStG, § 34c, Rn. 62).
  • FG Thüringen, 10.02.2021 - 1 V 364/20

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids mangels

    Der Zweck des auf Grundlage des § 34c EStG aus volkswirtschaftlichen Gründen geschaffenen Auslandstätigkeitserlasses besteht darin, durch eine Steuerfreistellung des Arbeitslohns im Ausland tätiger Arbeitnehmer in erster Linie die deutsche Außenwirtschaft bzw. die deutsche Exportwirtschaft bei Konkurrenzsituationen mit Wettbewerbern im Ausland zu fördern (z.B. BFH, Beschl. v. 08.12.2010 I B 98/10, BFH/NV 2011, 596; FG Köln, Urt. v. 22.03.2018 7 K 585/15, EFG 2018, 1748 Rz. 26; Hessisches FG, Beschl. v. 05.07.2018 6 V 2290/17, DStRE 2019, 1072 Rz. 24; Kuhn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34c EStG Rz. 176, 191 m.w.N. - Oktober 2019).
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