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   BFH, 23.01.1985 - II R 35/82   

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BFH, 23.01.1985 - II R 35/82 (https://dejure.org/1985,554)
BFH, Entscheidung vom 23.01.1985 - II R 35/82 (https://dejure.org/1985,554)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 1985 - II R 35/82 (https://dejure.org/1985,554)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG BW §§ 2, 23 Abs. 2 (= GrEStG 1940 §§ 2, 7 Abs. 2 = GrEStG 1983 §§ 2, 7 Abs. 2); BGB § 890; GBO §§ 4, 5, 6

  • Wolters Kluwer

    Gesamthand - Wirtschaftliche Einheit - Komplex verschiedener Grundstücke - Aneinandergebaute Mietshäuser - Errichtung zu verschiedenen Zeiten - Gemeinschaftliche Verwaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 143, 152
  • BB 1985, 1650
  • BStBl II 1985, 336
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.06.1983 - III R 40/82

    Befinden sich auf einem Grundstück sowohl das Wohngebäude des Betriebsinhabers

    Auszug aus BFH, 23.01.1985 - II R 35/82
    Der erkennende Senat folgt dem III. Senat darin, daß der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein sog. Typusbegriff ist (vgl. das Urteil vom 15. Juni 1983 III R 40/82, BFHE 139, 201, 202, BStBl II 1983, 752), der im Gegensatz zu einem abstrakten Begriff noch offen ist (vgl. Tipke, Steuerrecht, 8. Aufl., S. 88; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., S. 446).

    Auch im Grunderwerbsteuerrecht ist davon auszugehen, daß für die Zuordnung zum Typus der wirtschaftlichen Einheit die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit maßgebend sind (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BewG), wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BFHE 139, 201, 203, BStBl II 1983, 752).

    Angesichts der städtebaulichen Entwicklung mit der zunehmenden Schaffung zentraler Anlagen z. B. für die Fernheizung usw., kann diesen Umständen kein entscheidendes Gewicht für die Bejahung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit zukommen; es sei denn, daß hierdurch eine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit eingetreten ist, wie in dem Falle in BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752.

  • BFH, 30.07.1980 - II R 19/77

    Begründung von Wohnungseigentum - Teilungserklärung - Eigentumswohnung -

    Auszug aus BFH, 23.01.1985 - II R 35/82
    Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt das Urteil vom 30. Juli 1980 II R 19/77, BFHE 131, 100, 103, BStBl II 1980, 667).
  • FG Münster, 20.10.2005 - 8 K 2756/02

    Nichterhebung der GrESt bei Realteilung bebauter Grundstücke gem. § 7 GrEStG

    In diesem Zusammenhang verweist der Kl. insbesondere auf das BFH-Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336.

    Auch im Grunderwerbsteuerrecht ist indes davon auszugehen, dass für die Zuordnung zum Typus der wirtschaftlichen Einheit die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit maßgebend sind (§ 2 Abs. 1 S. 3 BewG), wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (BFH-Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336 und Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuer-Kommentar, 15. Auflage, § 2 Rdn. 236 ff. jeweils m. w. N.).

    Der subjektive Wille darf allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 a. a. O.).

    Dem Umstand, dass die Ver- und Entsorgung der Mietwohngrundstücke D-Straße 11 und E-Straße 7 in mehrerer Hinsicht miteinander verbunden sind, kann angesichts der städtebaulichen Entwicklung mit der zunehmenden Schaffung zentraler Anlagen, z. B. für die Fernheizung usw., kein besonderes Gewicht für die Bejahung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit zukommen (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336).

    Ebensowenig kann dem Umstand ein besonderes Gewicht beigemessen werden, dass die beiden Gebäude bis 1999 im Kellergeschoss miteinanderverbunden waren (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.1985 a. a. O. zu einer gemeinschaftlichen Tiefgarage).

    Die Aneinanderreihung von Wohnblöcken in großstädtischer Lage reicht allein nicht aus, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336).

    Der Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der II. Senat des BFH im Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336 offen gelassen hat, ob das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen ist, wenn eine Reihe von Wohnblöcken gleichzeitig nach einem einheitlichen Plan errichtet worden sind.

    Darin hat sich der X. Senat des BFH in der zur Frage des gewerblichen Grundstückshandels ergangenen Entscheidung zu der vom II. Senat im Urteil vom 23. Januar 1985 a. a. O. offen gelassenen Frage geäußert, ob bei Aneinanderreihung von Wohnblöcken in großstädtischer Lage das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen sei, wenn eine Reihe von Wohnblöcken gleichzeitig nach einem einheitlichen Plan errichtet worden seien.

    Die Entscheidung des BFH betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke für einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den auch der BFH in seiner Entscheidung vom 23. Januar 1985 a. a. O. bei der Frage der wirtschaftlichen Einheit einen anderen Standpunkt einnimmt, ebenso wie etwa für Grundstücke, die zu einem produzierenden Gewerbe gehören und die für die Produktion unerlässlich sind.

    Diese Rechtsfrage hat der für die Grunderwerbsteuer zuständige II. Senat des BFH im Urteil vom 23. Januar 1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336 offen gelassen.

  • FG Münster, 20.10.2005 - 8 K 2763/02

    Nichterhebung der GrESt bei Realteilung bebauter Grundstücke gem. § 7 GrEStG

    In diesem Zusammenhang verweist der Kl. insbesondere auf das BFH-Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336.

    Auch im Grunderwerbsteuerrecht ist indes davon auszugehen, dass für die Zuordnung zum Typus der wirtschaftlichen Einheit die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit maßgebend sind (§ 2 Abs. 1 S. 3 BewG), wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (BFH-Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336 und Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuer-Kommentar, 15. Auflage, § 2 Rdn. 236 ff. jeweils m. w. N.).

    Der subjektive Wille darf allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 a. a. O.).

    Dem Umstand, dass die Ver- und Entsorgung der Mietwohngrundstücke D-Straße 11 und E-Straße 7 in mehrerer Hinsicht miteinander verbunden sind, kann angesichts der städtebaulichen Entwicklung mit der zunehmenden Schaffung zentraler Anlagen, z. B. für die Fernheizung usw., kein besonderes Gewicht für die Bejahung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit zukommen (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336).

    Ebensowenig kann dem Umstand ein besonderes Gewicht beigemessen werden, dass die beiden Gebäude bis 1999 im Kellergeschoss miteinanderverbunden waren (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.1985 a. a. O. zu einer gemeinschaftlichen Tiefgarage).

    Die Aneinanderreihung von Wohnblöcken in großstädtischer Lage reicht allein nicht aus, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336).

    Der Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der II. Senat des BFH im Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336 offen gelassen hat, ob das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen ist, wenn eine Reihe von Wohnblöcken gleichzeitig nach einem einheitlichen Plan errichtet worden sind.

    Darin hat sich der X. Senat des BFH in der zur Frage des gewerblichen Grundstückshandels ergangenen Entscheidung zu der vom II. Senat im Urteil vom 23. Januar 1985 a. a. O. offen gelassenen Frage geäußert, ob bei Aneinanderreihung von Wohnblöcken in großstädtischer Lage das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen sei, wenn eine Reihe von Wohnblöcken gleichzeitig nach einem einheitlichen Plan errichtet worden seien.

    Die Entscheidung des BFH betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke für einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den auch der BFH in seiner Entscheidung vom 23. Januar 1985 a. a. O. bei der Frage der wirtschaftlichen Einheit einen anderen Standpunkt einnimmt, ebenso wie etwa für Grundstücke, die zu einem produzierenden Gewerbe gehören und die für die Produktion unerlässlich sind.

    Diese Rechtsfrage hat der für die Grunderwerbsteuer zuständige II. Senat des BFH im Urteil vom 23. Januar 1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336 offen gelassen.

  • FG Münster, 20.10.2005 - 8 K 2764/02

    Nichterhebung der GrESt bei Realteilung bebauter Grundstücke gem. § 7 GrEStG

    In diesem Zusammenhang verweist die Klin. insbesondere auf das BFH-Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336.

    Auch im Grunderwerbsteuerrecht ist indes davon auszugehen, dass für die Zuordnung zum Typus der wirtschaftlichen Einheit die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit maßgebend sind (§ 2 Abs. 1 S. 3 BewG), wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (BFH-Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336 und Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuer-Kommentar, 15. Auflage, § 2 Rdn. 236 ff. jeweils m. w. N.).

    Der subjektive Wille darf allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 a. a. O.).

    Dem Umstand, dass die Ver- und Entsorgung der Mietwohngrundstücke D-Straße 11 und E-Straße 7 in mehrerer Hinsicht miteinander verbunden sind, kann angesichts der städtebaulichen Entwicklung mit der zunehmenden Schaffung zentraler Anlagen, z. B. für die Fernheizung usw., kein besonderes Gewicht für die Bejahung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit zukommen (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336).

    Ebensowenig kann dem Umstand ein besonderes Gewicht beigemessen werden, dass die beiden Gebäude bis 1999 im Kellergeschoss miteinanderverbunden waren (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.1985 a. a. O. zu einer gemeinschaftlichen Tiefgarage).

    Die Aneinanderreihung von Wohnblöcken in großstädtischer Lage reicht allein nicht aus, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336).

    Die Klin. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der II. Senat des BFH im Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336 offen gelassen hat, ob das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen ist, wenn eine Reihe von Wohnblöcken gleichzeitig nach einem einheitlichen Plan errichtet worden sind.

    Darin hat sich der X. Senat des BFH in der zur Frage des gewerblichen Grundstückshandels ergangenen Entscheidung zu der vom II. Senat im Urteil vom 23. Januar 1985 a. a. O. offen gelassenen Frage geäußert, ob bei Aneinanderreihung von Wohnblöcken in großstädtischer Lage das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen sei, wenn eine Reihe von Wohnblöcken gleichzeitig nach einem einheitlichen Plan errichtet worden seien.

    Die Entscheidung des BFH betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke für einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den auch der BFH in seiner Entscheidung vom 23. Januar 1985 a. a. O. bei der Frage der wirtschaftlichen Einheit einen anderen Standpunkt einnimmt, ebenso wie etwa für Grundstücke, die zu einem produzierenden Gewerbe gehören und die für die Produktion unerlässlich sind.

    Diese Rechtsfrage hat der für die Grunderwerbsteuer zuständige II. Senat des BFH im Urteil vom 23. Januar 1985 II R 35/82 BStBl. II 1985, 336 offen gelassen.

  • BFH, 10.05.2006 - II R 17/05

    GrESt: wirtschaftliche Einheit bei Wohnanlage

    Diese Befreiungsvorschrift bezieht sich auf das einzelne Grundstück i.S. des § 2 GrEStG und nicht auf alle Grundstücke einer Gesamthand (BFH-Entscheidungen vom 23. Januar 1985 II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336; vom 27. Juli 2001 II B 20/01, BFH/NV 2002, 70).

    Die "wirtschaftliche Einheit" i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist ein Typusbegriff, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt und der im Rahmen der Grunderwerbsteuerveranlagung selbständig zu prüfen ist (BFH-Entscheidungen vom 10. Dezember 1968 II B 24/68, BFHE 94, 291, und in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind jedoch auch im Grunderwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes) maßgebend, wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 III R 40/82, BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    Dabei hat der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, der allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen darf (BFH-Urteile in BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    Bei Mietwohngrundstücken spricht grundsätzlich, sofern die mehreren Grundstücke nicht als eine Einheit bebaut worden sind, die selbständige Nutzbarkeit der einzelnen Grundstücke gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (BFH in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    c) Die vom Senat in seinem Urteil in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336 offen gelassene Frage, ob eine Reihe von Wohnblöcken schon deshalb als wirtschaftliche Einheit zu beurteilen ist, weil sie nach einem einheitlichen Plan errichtet wurde, ist grundsätzlich zu verneinen.

    Der gemeinschaftlichen Vermietung der gesamten Wohnanlage kommt für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ohnehin kein entscheidendes Gewicht zu (BFH in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

  • FG Nürnberg, 18.01.2018 - 4 K 557/17

    Bescheid, Abtretung, Mieter, Gesellschafter, Gesellschaftsbeteiligung,

    Würden "mehrere" Grundstücke einer Personengesellschaft dergestalt auf die einzelnen Gesellschafter übertragen, dass jeder Gesellschafter ein ganzes Grundstück erhalte, lägen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GrEStG nicht vor (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBI II, 1985, 336).

    Zwar begründe die Vermietung selbständiger Objekte an verschiedene Mieter eine gleichartige, nicht aber die erforderliche einheitliche Zweckbestimmung (unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124 und vom 23.01.1985 II R 35/82, BFHE 1430 152, BStBI II 1985, 336).

    Werden mehrere Grundstücke einer Personengesellschaft dergestalt auf die einzelnen Gesellschafter übertragen, dass jeder Gesellschafter ein ganzes Grundstück erhält, liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GrEStG nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    Die Vorschrift will nämlich nicht den Fall begünstigen, dass die Mitglieder einer Gesamthand mehrere rechtlich und wirtschaftlich selbständige, im Gesamthandseigentum befindliche Grundstücke unter sich unter Übertragung jeweils des Alleineigentums aufteilen (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.1985 II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336, und vom 16.02.1994 II R 96/90, BFH/NV 1995, 156; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 18. Aufl., § 7 Rz 25).

    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist ein Typusbegriff, der im Rahmen der Grunderwerbsteuer-veranlagung selbständig zu prüfen ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 10.12.1968 II B 24/68, BFHE 94, 291, vom 23.01.1985 II R 85/32, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336 und vom 22.06.2012 II B 48/12, BFH/NV 2012, 2025).

    Für die Zuordnung von Grundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BewG) maßgebend, wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.1983 III R 40/82, BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und vom 23.01.1985 II R 85/32, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    Die Vermietung selbständiger Objekte an verschiedene Mieter begründet eine gleichartige, nicht aber die erforderliche einheitliche Zweckbestimmung (vgl. BFH-Urteile vom 10.05.2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124 und vom 23.01.1985 II R 35/82, BFHE 1430 152, BStBI II 1985, 336).

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

    Der II. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 23. Januar 1985 II R 35/82 (BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336) ausgeführt, dass die Aneinanderreihung von Wohnblöcken in großstädtischer Lage allein und ungeachtet einer Verbindung durch gemeinsame Ver- und Entsorgungsanlagen grundsätzlich nicht ausreicht, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen.

    Dies vorausgesetzt ergibt sich eine Verbindung zu einer wirtschaftlichen Einheit auch nicht durch eine gemeinsame Zweckbestimmung der vermögensverwaltenden Vermietung (BFH-Urteil in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

  • BFH, 16.02.1994 - II R 96/90

    Sonstiges; Grunderwerbsteuer bei Aufteilung in Wohnungseigentum

    Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut jeweils auf die flächenmäßige Teilung eines Grundstücks im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne (§ 2 GrEStG 1983; Senatsentscheidung vom 23. Januar 1985 II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336, 338 [BFH 23.01.1985 - II R 35/82]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (vgl. BFHE 143, 152, [BFH 23.01.1985 - II R 35/82] BStBl II 1985, 336, 338 [BFH 23.01.1985 - II R 35/82]), an der der Senat festhält, liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GrEStG 1983 bei Aufteilung eines aus mehreren selbständigen wirtschaftlichen Einheiten bestehenden Grundbesitzes einer Gesamthand in der Weise, daß jeder Gesellschafter ein oder mehrere (Einzel-)Grundstücke erhält, nicht vor.

    Die Vorschrift will -- wie oben dargelegt -- erkennbar nicht den Fall begünstigen, daß die Mitglieder einer Gesamthand mehrere rechtlich und wirtschaftlich selbständige, im Gesamthandseigentum befindliche Grundstücke unter sich unter Übertragung jeweils des Alleineigentums aufteilen (s. BFHE 143, 152, [BFH 23.01.1985 - II R 35/82] BStBl II 1985, 336, 338 [BFH 23.01.1985 - II R 35/82]).

    Auch im Grunderwerbsteuerrecht gilt, daß für die Zuordnung zum Typus der wirtschaftlichen Einheit die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit maßgebend sind (§ 2 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes -- BewG --), wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteil in BFHE 143, 152, [BFH 23.01.1985 - II R 35/82] BStBl II 1985, 336, 338 [BFH 23.01.1985 - II R 35/82]).

  • BFH, 22.06.2012 - II B 45/11

    Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Flächeneigentum

    Die Vorschrift will nämlich nicht den Fall begünstigen, dass die Mitglieder einer Gesamthand mehrere rechtlich und wirtschaftlich selbständige, im Gesamthandseigentum befindliche Grundstücke unter sich unter Übertragung jeweils des Alleineigentums aufteilen (BFH-Urteile vom 23. Januar 1985 II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336, und in BFH/NV 1995, 156; Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 7 Rz 25).

    bb) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist ein Typusbegriff, der im Rahmen der Grunderwerbsteuerveranlagung selbständig zu prüfen ist (BFH-Entscheidungen vom 10. Dezember 1968 II B 24/68, BFHE 94, 291, und in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    Für die Zuordnung von Grundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes) maßgebend, wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 III R 40/82, BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    Er darf allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen (BFH-Urteile in BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

  • FG Hamburg, 27.10.2017 - 3 K 141/16

    Grundbesitzwert (Bedarfswert) für wirtschaftliche Einheit - Bestimmung der

    Dort müsse eine wirtschaftliche Einheit nach § 2 BewG und nach § 2 Abs. 3 GrEStG nicht identisch sein (vgl. BFH, Urteil vom 23.01.1985 II R 35/82, BFHE 143, 152; FG-A Bl. 139, 189).
  • BFH, 15.10.2014 - II R 14/14

    Änderungsbefugnis des FG bei Feststellungsbescheid; Grunderwerbsteuerbefreiung

    Für die Zuordnung von Grundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BewG) maßgebend, wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 III R 40/82, BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und vom 23. Januar 1985 II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

    Er darf allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen (BFH-Urteile in BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und in BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).

  • BFH, 22.06.2012 - II B 48/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 6. 2012, II B 45/11 - Umwandlung von

  • FG Hamburg, 20.04.2011 - 3 K 136/10

    Voraussetzungen für die Nichterhebung von Grunderwerbsteuer bei Umwandlung von

  • BFH, 28.07.2022 - II B 98/21

    Wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei teilweiser

  • FG Köln, 06.10.2021 - 5 K 756/20

    Keine Grunderwerbssteuerbefreiung bei Unterschreitung der Mindestbehaltfrist

  • FG Berlin, 14.11.2002 - 1 K 1493/01

    Grunderwerbsteuer: Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft - Anwendung des § 7

  • FG Düsseldorf, 19.01.2005 - 7 K 3138/04

    Gesamthandseigentum; Grundstücksmehrheit; Aufteilung; Grunderwerbsteuerbefreiung;

  • FG Köln, 19.10.2016 - 4 K 1866/11

    Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

  • BFH, 23.08.2011 - II B 145/10

    Wirtschaftliche Einheit i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei mehreren

  • FG München, 16.07.2003 - 4 K 91/02

    Eine wirtschaftliche Einheit von zwei Häusern

  • BFH, 01.08.1990 - II R 46/88

    Zur Annahme einer wirtschaftlichen Einheit, wenn mehrere Wohnungseigentumsrechte

  • BFH, 30.11.1993 - II R 27/90

    Anwendung einer Steuervergünstigung im Rahmen des Grunderwerbsteuergesetzes -

  • FG München, 04.07.2012 - 4 K 2555/09

    Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum - Anwendungsbereich

  • BFH, 01.04.1987 - II R 79/86

    Zur Annahme einer wirtschaftlichen Einheit, wenn ein Miteigentumsanteil mit mehr

  • FG München, 06.12.2000 - 4 K 2959/97

    Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 7 GrEStG; wirtschaftliche Einheit nach § 2 Abs.

  • BFH, 30.01.1991 - II R 89/87

    Erbbauzinsanspruch ist grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des

  • BFH, 14.02.1990 - II R 2/87

    Bewertung von Doppelhaushälften nach dem Bewertungsgesetz

  • FG Sachsen, 25.05.2004 - 1 K 122/00

    Teilung des Gesellschaftsvermögens einer GbR unter Fortbestehen der Gesellschaft;

  • BFH, 01.04.1987 - II R 251/84

    Zur Annahme einer wirtschaftlichen Einheit, wenn ein Miteigentumsanteil mit mehr

  • BFH, 24.10.1990 - II R 82/88

    Mehrere wirtschaftliche Einheiten beim Wohnungseigentum, wenn sich die zu ihm

  • FG Sachsen, 21.07.2011 - 1 K 400/09

    Flächenmäßige Aufteilung eines Grundstücks unter Gesamthändern keine

  • FG Nürnberg, 06.11.2003 - IV 180/02

    Nachweisfähigkeit eines Gutachtens oder einheitlichen Verkaufspreises

  • BFH, 03.03.1993 - II R 32/89

    Bewertung verpachteter landwirtschaftlich genutzter Flächen - Stückländereien als

  • BFH, 01.04.1987 - II R 56/86

    Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit bei Wohnungseigentum und Teileigentum

  • FG Nürnberg, 29.03.2001 - IV 419/99

    Wohngrundstück mit großem Garten als wirtschaftliche Einheit, Nachweis eines

  • FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2388/99

    Zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen erforderlicher Erwerb einer

  • BFH, 01.04.1987 - II R 80/86

    Voraussetzungen für die Zusammenfassung von zwei Wohnungen zu einer

  • BFH, 17.05.1990 - II R 104/87

    Steuerliche Bewertung von in verschiedenen Gebäudeteilen liegenden Wohnungen als

  • FG München, 27.10.1999 - 4 K 2651/95

    Wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 7 Abs. 2 GrEStG

  • BFH, 26.02.1986 - II R 184/79

    Nebeneinander von Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren bei bebauten

  • FG Hessen, 26.06.1997 - 3 K 1059/94

    Grundsteuerrechtliche Bewertung eines Erbbaurechts; Unterteilung des

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