Rechtsprechung
BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
EStG §§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 16 Abs. 3 Satz 1
- Wolters Kluwer
Betriebsunterbrechung - Wiederaufnahmeabsicht - Betriebsverpachtung - Voraussetzungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 3 S. 1
Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG München, 14.10.1994 - 8 K 3307/90
- BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95
- BFH, 04.03.1999 - VIII R 2/95
Papierfundstellen
- BFHE 183, 385
- NJW-RR 1998, 324
- BB 1997, 2515
- DB 1997, 2578
- BStBl II 1998, 388
Wird zitiert von ... (83)
- BFH, 25.01.2017 - X R 59/14
Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines …
Im Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95 (BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388) unterscheide der BFH zwischen gewerblichen Einkünften aus einer entfalteten gewerblichen Tätigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 EStG und den gewerblichen Einkünften aus einem verpachteten, fortgeführten Betrieb.Dem BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388 könne entnommen werden, dass auch der Inhaber eines ruhenden Gewerbebetriebs diesen trotz Einstellung seiner bisherigen gewerblichen Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) bzw. § 6 Abs. 3 EStG übertragen könne.
Die Verpachtung stelle deshalb bezüglich der verbliebenen Tätigkeit regelmäßig eine Vermögensverwaltung dar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388).
- FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95
Bei einem verpachteten Autohandelsbetrieb
Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger herangezogenen BFH-Urteile vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 - und vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (BStBl III 1998, 338 und 373) seien auf den streitigen Sachverhalt nicht zu übertragen, da im Urteilsfall vom 3. Juni 1997 nur die betrieblich genutzten Grundstücke verpachtet worden seien und diese nicht die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen gewesen seien.Zudem muss dem Verpächter bzw. seinem Rechtsnachfolger objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend eingestellten" Betriebsidentitätswahrend" wieder aufzunehmen und fortzuführen (sogenannte Betriebsunterbrechung; BFH-Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 -, BStBl II 1998, 388 und Schmidt/Wacker, EStG -Kommentar, 18. Aufl., § 16 Rdn. 696 m.w.N..) darüber hinaus setzt eine nur vorübergehende Betriebsunterbrechung voraus, dass der Verpächter bei der Verpachtung oder später nicht erklärt, dass er den Betrieb verpachtet habe, weil er ihn aufgeben wolle (sog. endgültige Betriebseinstellung;… vgl. Schmidt/Wacker, aaO., § 16 Rdn. 690, 711 und 713 m.w.N..).
Eine Zwangs-Betriebsaufgabe in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn während der Pachtzeit wesentliche Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können oder wenn der Verpächter wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und nur das ehemalige Betriebsgrundstück vermietet wird (BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 - X R 31/95 -, BStBl II 1997, 561 und BFH-Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 -, aaO. sowie Schmidt/Wacker, aaO., § 16 Rdn. 700).
Wird - wie im Fall der Kläger - nur das Betriebsgrundstück, ggf. i.V.m. Betriebsvorrichtungen verpachtet, so liegt nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 -, aaO.) allenfalls dann ausnahmsweise eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
Nach der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG für die Beurteilung der Frage, ob Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen oder unbedeutenden Betriebsgrundlagen zählen, ist die funktionale Betrachtungsweise ausschlaggebend (BFH-Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 -, aaO.).
Wie der zuletzt genannten Entscheidung des BFH diesbezüglich zu entnehmen ist, kommt es bei dieser Betrachtung maßgebend auf die tatsächliche Verwendung der Wirtschaftsgüter vor der Betriebseinstellung an, d.h. es ist auf die Verhältnisse des verpachteten Betriebs abzustellen (BFH-Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95, aaO.).
Denn den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (…aaO.) sowie vom 24. August 1989 - IV R 135/86 - (…aaO.) kann nach Ansicht des Senats ausreichend klar entnommen werden, dass bei einem Autohandel- und Reparaturbetrieb regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen für die Betriebsfortführung in aller Regel von wesentlichem Gewicht ist.
Insbesondere aus den Ausführungen des BFH im Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (…aaO., S. 392 und 393) geht ausreichend deutlich hervor, dass für einen Autohandel mit Reparaturbetrieb - wie im Fall der Kläger - auch die Wirtschaftsgüter wie etwa die Werkstatteinrichtung, Werkzeuge und Geschäftsausstattung für den Betriebsablauf im Fall der Fortführung des Betriebs unerlässlich sind.
Der BFH hat in dem Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (…aaO.) klar zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit beweglicher Anlagegüter bei der Abgrenzung, ob bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wesentliche Betriebsgrundlage sind, sich bei Fabrikations- oder Produktionsunternehmen, zu denen der BFH in der vorgenannten Entscheidung unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des BFH vom 24. August 1989 - IV R 135/86 - (…aaO.) offenbar auch den Betrieb eines Autohandels und Kfz-Reparaturbetriebs zählt, nur stellt, soweit es sich um kurzfristig wieder beschaffbare -einzelne Wirtschaftsgüter etwa Einzelmaschinen handelt.
Der erkennende Senat schließt sich dieser und der Rechtsauffassung des BFH im Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (…aaO.) an, wonach im Fall der Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens (Geschäftsausstattung, Werkstatteinrichtung und Werkzeuge), das für den Betriebsablauf eines Autohandelsbetriebs mit Reparaturwerkstatt unerlässlich ist, grundsätzlich nicht mehr als Veräußerung von Betriebsgegenständen von untergeordneter Bedeutung zu beurteilen ist.
Anders verhält es sich mit den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - und vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 - (…aaO.), in denen der BFH sich zu der Frage der Anwendung des Grundsatz von Treu und Glauben im Fall der Annahme einer Zwangsaufgabe und der Verneinung der objektiven Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen eingehend auseinandergesetzt hat.
Im Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (…aaO.) hat der BFH schließlich zu einer mit dem Streitfall vergleichbaren Gestaltung bei ausgeübtem Verpächterwahlrecht die Auffassung vertreten, dass weder vom Steuerpflichtigen als gewerblich erklärte Einkünfte noch entsprechend schriftliche Erklärungen des Steuerpflichtigen etwas darüber besagen könnten, ob ein gewerblicher Betrieb in Form einer Verpachtung tatsächlich fortgeführt wird.
Nachdem der BFH darüber hinaus in den Entscheidungen - VIII R 2/95 - und - IX R 2/95 - (…aaO.) auf die vom Beklagten herangezogene frühere BFH-Rechtsprechung zur Frage der Besteuerung von Vorgängen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger - wie im Streitfall - in rechtsverjährter Zeit eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen hat, erkennbar nicht eingegangen ist, schließt der Senat hieraus, dass diese Grundsätze nach Ansicht des BFH jedenfalls" auf Fälle der Zwangsaufgabe der Betriebsverpachtung nicht anzuwenden sind, in denen von den Steuerpflichtigen lediglich weiterhin gewerbliche Einkünfte deklariert werden.
Dem Urteil des BFH vom 17. August 1997 - VIII R 2/95 - (…aaO. unter Ziffer 4. der Entscheidungsgründe) ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Senats vielmehr zu entnehmen, dass es Sache des Beklagten gewesen wäre, dem Eintritt einer Zwangsaufgabe im Fall der Kläger aufgrund ihm bekannt gewordener Umstände nachzugehen.
Den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - und vom 31. Juni 1997 - IX R 2/95 - (…aaO.) liegt offenbar die Erwägung zugrunde, dass es Sache der Finanzbehörden ist, die Fälle der Betriebsverpachtung zu überwachen und ggf. Zwangsaufgaben nach den Regeln des Amtiermittlungsprinzips (§§ 88 ff. AO ) zu erfassen.
- BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02
Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung
Die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven sind dann nicht aufzudecken, wenn der Steuerpflichtige zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend BFH-Beschluss in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124;… s. auch BFH-Urteil vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227, 228) und gegenüber den Finanzbehörden nicht ausdrücklich, d.h. klar und eindeutig, die Aufgabe des Betriebes erklärt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, m.w.N.).c) Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, m.w.N.).
Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; in BFH/NV 1992, 227, 228, und in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388).
e) Auf der anderen Seite führt nach der Rechtsprechung des BFH die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen, dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind (BFH-Urteile vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412, 413;… vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659;… vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, 359; in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, m.w.N.).
f) Wird nur das Betriebsgrundstück, ggf. in Verbindung mit Betriebsvorrichtungen, verpachtet, so liegt nur dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474, 479;… vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, 579; vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 277 und 279; in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388; vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96, BFHE 188, 397, BStBl II 2002, 722).
Die ältere Rechtsprechung hat dies als Ausnahme betrachtet (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388 mit ausführlichen Nachweisen).
- BFH, 29.11.2017 - X R 34/15
Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Überlagerung durch eine …
Zwar stellen bei einem Fabrikationsbetrieb grundsätzlich auch Maschinen und Produktionsanlagen wesentliche Betriebsgrundlagen dar, wobei dies bei Handwerksbetrieben, bei denen die Maschinen von untergeordneter Bedeutung sind, anders zu beurteilen sein kann (ausführlich BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Veräußert der Verpächter bestimmte, für die Fortführung des Betriebs unerlässliche Wirtschaftsgüter, geht das übrige Betriebsvermögen im Wege der (Zwangs-)Betriebsaufgabe auch ohne ausdrückliche Erklärung ins Privatvermögen über (BFH-Urteile vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.a, und vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, unter II.1.b).
Die Beurteilung, ob ein bestimmtes Wirtschaftsgut als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet; maßgebend sind die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs (BFH-Urteile in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b, …und vom 20. Februar 2008 X R 13/05, BFH/NV 2008, 1306, unter II.2. vor a).
- BFH, 26.11.2009 - III R 40/07
Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, als selbständig übertragbares …
Indem es eine Betriebsunterbrechung wegen zu langer Nutzungsüberlassung - von 1997 bis 2012 - ablehne, widerspreche es den BFH-Urteilen vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) und vom 17. April 1997 VIII R 2/95 (BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388), wonach es ausreiche, wenn der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgenommen werden solle; eine feste zeitliche Höchstgrenze gebe es nach dem BFH-Beschluss vom 24. März 2006 VIII B 98/01 (…BFH/NV 2006, 1287) nicht. - BFH, 11.10.2007 - X R 39/04
Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen - …
Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe des Betriebs erklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.a, m.w.N.; vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96, BFHE 188, 397, BStBl II 2002, 722, unter II.2.; vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.b, m.w.N.).a) Für die Anerkennung der gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.a, m.w.N.; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.c, m.w.N.).
b) Welche Betriebsgegenstände in diesem Sinne als wesentliche Betriebsgrundlagen in Betracht kommen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b).
Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, unter 5.a; in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b, m.w.N.), und zwar auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht hingegen des pachtenden Unternehmens (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, unter II.3., m.w.N.; in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b, m.w.N.; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.c, m.w.N.;… vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198, 1199, mittlere Spalte).
- BFH, 11.05.1999 - VIII R 72/96
Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung
Der BFH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß die in Steuererklärungen zum Ausdruck gekommene unzutreffende rechtliche Beurteilung von Vorgängen im Zusammenhang mit einer Betriebseinstellung dem FA nicht die Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtslage abnimmt (…vgl. u.a. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358; vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II. 4. der Gründe; vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373, unter 2. der Gründe; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 23. Oktober 1996 10 K 5258/92, Entscheidungen des Finanzgerichts --EFG-- 1997, 475).Ein Gewerbetreibender braucht die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (BFH-Beschluß vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, und Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II. 2., m.w.N.).
Je nach Art des Gewerbebetriebs kann allerdings eine Betriebsverpachtung auch dann noch vorliegen, wenn das bewegliche Anlagevermögen und das Umlaufvermögen an den Pächter veräußert werden (BFH-Urteile vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, 302; vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, 184) und/oder jederzeit leicht und kurzfristig wiederbeschafft werden können (…vgl. u.a. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233, 234; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, 713; FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 12. März 1998 14 K 215/95, EFG 1998, 1063;… Schmidt, a.a.O., § 16 Rz. 698, m.w.N.; zur Abgrenzung vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II. 2. b der Gründe).
Das FG hat zu der Frage, ob die an die GmbH veräußerten beweglichen Anlagegegenstände --wie in der Regel (…vgl. u.a. BFH-Urteile vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578;… in BFH/NV 1993, 358; in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II. 2. b der Gründe)-- wesentliche Betriebsgrundlagen des verpachteten Betriebs waren, keine Feststellungen getroffen.
Das gilt auch für die Streitjahre; weder kann aus der bloßen Angabe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Steuererklärungen auf eine --konkludente-- Betriebsaufgabeerklärung geschlossen werden (BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II. 2. a der Gründe), noch kann dem im weiteren Verfahren vertretenen Standpunkt, sie habe den Gewerbebetrieb bereits früher aufgegeben, der eindeutige Wille der Klägerin entnommen werden, sie wolle die stillen Reserven nunmehr aufdecken (BFH-Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, vor 2. der Gründe).
- FG Rheinland-Pfalz, 25.01.2002 - 4 K 1194/01
Betriebsaufgabe bei Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter und Verpachtung des …
Anders als im Fall des BFH-Urteil vom 17.4.1997, BStBl II 1998, 388 , seien die wesentlichen, dem Betrieb sein Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet worden, so dass von gewerblicher Verpachtung auszugehen sei.der BFH habe im Urteil im BStBl II 1998, 388 , festgestellt, dass die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe führe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet seien.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn trotz Einstellung der aktiven wirtschaftlichen Tätigkeit alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in ihrer bisherigen rechtlichen und räumlichen Beziehung zueinander so erhalten bleiben, dass sie jederzeit als einheitlicher Betrieb identitätswahrend wieder der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zugeführt werden können und an einen Dritten verpachtet werden, ohne dass die Betriebsaufgabe erklärt wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BStBl II 1997, 561 ; vom 17. April 1997 VIIIR 2/95, BStBl II 1998, 388 unter II. 2.a.; vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BStBl II 1998, 373 ).
Gibt er diese Erklärung nicht ab, gilt der bisherige Betrieb in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht als fortbesehend, er wird nur in anderer Form als bisher genutzt (vgl. zu diesem Wahlrecht grundlegend BFH-Großer Senat Urteil vom 3. November 1963 GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124; BFH Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, a. a. O., unter II. 2.a.).
Ob die wesentliche Betriebsgrundlage erhalten geblieben ist, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BFH nach der funktionalen Betrachtungsweise, die Höhe der stillen Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern hat - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Bedeutung (vgl. BFH Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, a. a. O., unter II. 2. b.; Wendt, FR 1998, 264, 272, Fußnote 81, m. w. N.).
Wesentliche Betriebsgrundlagen sind danach jedenfalls die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt (vgl. BFH Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, a. a. O.).
Die alleinige Verpachtung des Betriebsgrundstücks und weiterer Wirtschaftsgüter, die in der Anlage zum Pachtvertrag festgehalten sind, würde nur dann einer Betriebsaufgabe entgegenstehen, wenn es sich um die alleinigen Betriebsgrundlagen handeln würde (vgl. BFH Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, a. a. O., unter II. 2.b. zur Verpachtung eines Grundstücks, m. w. N.).
Denn maßgebend ist die tatsächliche Verwendung der Wirtschaftsgüter vor Betriebseinstellung, d. h. es ist auf die Verhältnisse des verpachteten Betriebes abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, a. a. O., unter II. 2. b., m. w. N.).
Der BFH hat in dem Urteil vom 17. April 1997 ( VIII R 2/95, a. a. O.) klar zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit beweglicher Anlagegüter bei der Abgrenzung, ob bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wesentliche Betriebsgrundlage sind, sich bei Fabrikations- oder Produktionsunternehmen nur stellt, soweit es sich um kurzfristig wieder beschaffbare einzelne Wirtschaftsgüter, etwa Einzelmaschinen, handelt.
Der Senat schließt sich dieser und der Rechtsauffassung des BFH im Urteil vom 17. April 1997 ( VIII R 2/95, a. a. O.) an, wonach im Fall der Veräußerung des gesamten bzw. - wie im Streitfall - eines wesentlichen Teils des beweglichen Anlagevermögens (Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge etc.), das für den Betriebsablauf unerlässlich ist, der Vorgang grundsätzlich nicht mehr als Veräußerung von Betriebsgegenständen von untergeordneter Bedeutung zu beurteilen ist.
- BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06
Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die …
Ebenso führt die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen, dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind (BFH-Urteile in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.e der Gründe; vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412, 413;… vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659;… vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, 359; vom 17. April 1997, VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, m.w.N.).Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des verpachtenden Unternehmens abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise; BFH-Urteile in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b der Gründe; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.c der Gründe, m.w.N.; vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198; vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231, unter II.1.
- BFH, 17.04.2002 - X R 8/00
Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung
Es hat zu dieser weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II. 2. b der Gründe) ausgeführt, dass der Kläger der A-GmbH "eine komplette funktionsfähige Autowerkstatt nebst Betriebsgrundstück als geschlossenen Organismus ... verpachtet (habe)".Zutreffend daran ist zwar, dass die Rechtsprechung des BFH die Gewährung des Verpächterwahlrechts stets davon abhängig gemacht hat, dass der Verpächter (oder sein unentgeltlicher Rechtsnachfolger) den verpachteten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses "identitätswahrend" fortführen könnte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 3. b der Gründe; BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II. 2. a der Gründe;… vgl. auch Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 692, m.w.N. pro und contra).
- BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung - …
- BFH, 18.08.2009 - X R 20/06
Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im …
- BFH, 18.03.1999 - IV R 65/98
Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs
- BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der …
- BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05
Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig
- BFH, 14.03.2006 - VIII R 80/03
Betriebsunterbrechung bei dem vormaligen Besitzunternehmen
- BFH, 15.03.2005 - X R 2/02
Betriebsaufspaltung; Beendigung; Verpächterwahlrecht
- FG Baden-Württemberg, 14.05.1999 - 9 K 27/94
Wiederkehrende Leistungen als Gegenleistung für den Erwerb eines …
- BFH, 07.11.2013 - X R 21/11
Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines …
- BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98
Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen
- BFH, 06.11.2008 - IV R 51/07
Betriebsverpachtung bei Liquidation einer Personengesellschaft auch dann möglich, …
- BFH, 18.05.1999 - III R 65/97
Segelyacht nicht zulagenbegünstigt
- FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02
Betriebsaufgabe; Betriebsverpachtung; Gewerbliche Betriebsverpachtung; …
- BFH, 12.01.2007 - XI B 39/06
NZB: Divergenz, Betriebsunterbrechung
- BFH, 11.02.1999 - III R 112/96
Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?
- BFH, 20.12.2000 - XI R 26/00
Betriebsaufgabe; verpachteter Gaststättenbetrieb
- FG Köln, 14.07.2010 - 10 K 1442/07
Keine schleichende Betriebsaufgabe bei ruhendem Gewerbebetrieb
- BFH, 30.11.2005 - X R 37/05
Betriebsaufspaltung; Verpächterwahlrecht
- BFH, 04.04.2007 - I R 55/06
Hinzurechnung der Hälfte der Pachtzinsen beim Gewerbeertrag des Pächters eines …
- BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99
Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums
- BFH, 19.02.2004 - III R 1/03
Abgrenzung Betriebsaufgabe - Fortführung
- BFH, 03.04.2001 - X B 87/00
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen der Bezeichnung …
- FG Münster, 09.06.1999 - 13 K 1290/96
Zustimmung zur branchenfremden Unterverpachtung?
- FG Düsseldorf, 25.09.2003 - 11 K 5608/01
Einzelunternehmen; Betriebsaufspaltung; Sachliche Verflechtung; Vermietung; …
- FG München, 25.07.2002 - 5 K 5285/99
Tarifbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
- BFH, 29.04.1999 - III R 38/97
InvZul, Anspruchsberechtigung; Differenzierung nach Einkunftsarten; Abgrenzung …
- BFH, 19.06.2001 - X R 48/96
Einkommensteuerbescheid - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Pachtvertrag - …
- FG Köln, 21.12.2001 - 4 K 6549/97
Anforderungen an eine Betriebsaufgabe
- BFH, 11.02.1999 - III B 91/98
InvZul; grundsätzliche Bedeutung bei Überlassung von Grundstücken an eine …
- FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01
Auflösung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens - …
- BFH, 26.04.2000 - III B 47/99
Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und …
- BFH, 15.06.2005 - X B 180/03
NZB: Sachaufklärungspflicht, Übergehen von Beweisanträgen
- BFH, 13.12.2000 - X B 112/99
Verpächterwahlrecht - Rechtliches Gehör - Rechtsmittel - Begründung
- BFH, 24.03.2006 - VIII B 98/01
Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung
- BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03
Zwangsbetriebsaufgabe - Einstellung der Eigenbewirtschaftung eines …
- BFH, 25.02.2003 - VIII R 98/01
Korrektur eines bestandskräftigen Kindergeld ablehnenden Bescheids
- FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98
Erklärung einer OHG zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und Erläuterungen zu …
- BFH, 20.06.2000 - VIII R 18/99
Allmähliche Abwicklung der Bautätigkeit: Betriebsaufgabe?
- FG Düsseldorf, 22.06.2022 - 2 K 2599/18
Gewährung einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags hinsichtlich Verwaltung …
- BFH, 10.08.1999 - III B 87/98
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verpächterwahlrecht
- FG Köln, 21.12.1999 - 8 K 7349/97
Zwangsaufgabe bei Betriebsverpachtung im Ganzen
- FG Köln, 15.06.2004 - 1 K 2538/00
Betriebsaufgabe eines Autohauses
- FG Düsseldorf, 18.02.1999 - 15 K 4052/95
Abgrenzung zwischen gewerblicher oder ausschließlich vermögensverwaltender …
- FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 3 K 293/01
Abgrenzung Betriebsaufgabe - ruhender Betrieb im Bereich der Landwirtschaft und …
- FG Saarland, 09.11.2004 - 1 K 267/03
Rechtschutzinteresse eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung
- BFH, 08.08.2007 - IV B 135/06
Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur …
- BFH, 01.03.2005 - X B 53/04
Wahlrecht zwischen Aufgabe und Fortführung des Betriebs bei der Verpachtung eines …
- FG Hessen, 24.04.2002 - 8 K 2047/99
Betriebsaufgabe; Betriebsunterbrechung; Ruhen des Betriebes; Aussiedlerwohnheim; …
- FG Münster, 20.11.2018 - 2 K 398/18
Voraussetzungen für die Versteuerung des Aufgabegewinns bei der Betriebsaufgabe …
- FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03
Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs …
- FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06
Finanzgerichtsordnung/Einkommensteuer: Betriebsunterbrechung durch Verkauf und …
- BFH, 20.11.2002 - X B 48/01
NZB: grundsätzliche Bedeutung, wesentliche Betriebsgrundlagen bei verpachtetem …
- FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
Gartenbaubetrieb; Betriebsaufgabe; Vermietung; Zurückbehaltenes Betriebsvermögen; …
- BFH, 29.07.2004 - IV B 204/02
LuF - Betriebszerschlagung
- FG München, 13.09.2006 - 10 K 2650/03
Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Betriebes der Land- …
- FG Düsseldorf, 09.03.2006 - 16 K 3078/00
Ermittlung des Aufgabegewinns im Zusammenhang mit der Übertragung von …
- BFH, 03.05.2005 - X B 142/04
Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung
- FG Nürnberg, 25.01.2001 - I 1/00
Einstellung der werbenden Tätigkeit; Vermietung des Betriebsgrundstückes; …
- BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99
Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsverpachtung
- FG Köln, 17.03.1999 - 4 K 10078/97
- FG Münster, 19.05.2009 - 8 K 1544/07
Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Einkommensteuergesetz …
- FG Köln, 27.01.2006 - 14 K 6539/98
- FG Schleswig-Holstein, 04.10.2001 - V 353/99
Keine Zwangsaufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs nach einem …
- FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
- FG Baden-Württemberg, 28.08.2000 - 9 K 85/97
Gewerblichkeit der Vermietung eines Grundstücks zur Beherbergung von …
- FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13
Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung
- FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99
Betriebsaufgabe: ruhender Gewerbebetrieb - wesentliche Betriebsgrundlagen
- FG Niedersachsen, 02.07.1998 - XIV 234/94
Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Anforderungen an die …
- FG Nürnberg, 03.07.2002 - III 142/00
Zur Frage, wann eine Betriebsverpachtung beendet und von einer Betriebsaufgabe
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2001 - 2 K 167/99
Ausübung des Verpächterwahlrechts durch Rechtsnachfolger; Unentgeltliche Übergabe …
- FG Niedersachsen, 02.03.1999 - VII 668/94
Betriebsaufgabe oder -fortführung in Verpachtungsfällen
- FG München, 01.02.2005 - 6 K 4438/04
Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsverpachtung; Gewerbesteuermessbetrag …
- FG Baden-Württemberg, 24.05.2000 - 2 K 281/98
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe