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   BFH, 20.05.2010 - III R 4/10   

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https://dejure.org/2010,1170
BFH, 20.05.2010 - III R 4/10 (https://dejure.org/2010,1170)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2010 - III R 4/10 (https://dejure.org/2010,1170)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - III R 4/10 (https://dejure.org/2010,1170)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

  • openjur.de

    Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4, EStG § 32 Abs 5, EStG § 62, EStG § 63 Abs 1, DA-FamEStG 2009
    Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

  • Bundesfinanzhof

    Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 EStG 2002, § 32 Abs 5 EStG 2002, § 62 EStG 2002, § 63 Abs 1 EStG 2002, DA-FamEStG 2009
    Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus im Fall eines Dienstbeginns nach dem Monatsersten und Bezug von Kindergeld für diesen Monat

  • rewis.io

    Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

  • ra.de
  • rewis.io

    Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus im Fall eines Dienstbeginns nach dem Monatsersten und Bezug von Kindergeld für diesen Monat

  • datenbank.nwb.de

    Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verlängerung des Zeitraumes für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld und Zivildienst

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kindergeld während des Zivildienstes

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verlängerung des Zeitraumes für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeldzahlung bei Zivildienstbeginn während laufenden Monats

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verlängerung des Zeitraumes für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kindergeld und Zivildienst

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Verlängerung des Zeitraumes für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.6.2010)

    Ein Monat länger Kindergeld nach Zivildienst

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 337
  • NJW 2010, 2911
  • FamRZ 2010, 1164
  • DB 2010, 1332
  • BStBl II 2010, 827
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.08.2008 - III R 88/07

    Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - III R 4/10
    Das Finanzgericht (FG) gab der auf Gewährung von Kindergeld für September 2009 gerichteten Klage --gegen die Regelung in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) 63.5 Abs. 3 (BStBl I 2009, 1029, 1086)-- unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132) statt.

    Die Familienkasse trägt zur Begründung ihrer Revision vor, das im BStBl II nicht veröffentlichte Senatsurteil in BFH/NV 2009, 132 betreffe eine Verlängerung wegen des Grundwehrdienstes und nicht --wie im Streitfall-- des Zivildienstes.

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 132), dass der Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG auch dann der Dienstzeit entspricht, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde.

    d) Nicht zu entscheiden ist im Streitfall, ob der Verlängerungszeitraum des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG zu begrenzen wäre, wenn ein Kind während der Dienstzeit weiterhin berücksichtigt wird, weil es gleichzeitig den Dienst leistet und eine Ausbildung betreibt (ebenfalls offen gelassen in den BFH-Urteilen vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807, und in BFH/NV 2009, 132).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 61/01

    Zivildienst und Studium als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - III R 4/10
    d) Nicht zu entscheiden ist im Streitfall, ob der Verlängerungszeitraum des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG zu begrenzen wäre, wenn ein Kind während der Dienstzeit weiterhin berücksichtigt wird, weil es gleichzeitig den Dienst leistet und eine Ausbildung betreibt (ebenfalls offen gelassen in den BFH-Urteilen vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807, und in BFH/NV 2009, 132).
  • BFH, 14.10.2002 - VIII R 68/01

    Kindergeld; Zivildienst; Verlängerung des Zeitraums für den Kindergeldbezug

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - III R 4/10
    c) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01 (BFH/NV 2003, 460) entschieden, dass der nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verlängerte Zeitraum für den Bezug von Kindergeld zu begrenzen ist, wenn ein Teil des Verlängerungstatbestandes sich bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres ausgewirkt hatte; dann könne nur noch die Differenz zum gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden.
  • BFH, 05.09.2013 - XI R 7/12

    Kindergeld bei Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines Monats

    Das Urteil des FG weiche zudem von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132) und vom 20. Mai 2010 III R 4/10 (BFHE 229, 337, BStBl II 2010, 827) ab.

    Nach der Rechtsprechung des BFH befindet sich ein Kind, das den Wehrdienst (z.B. wegen eines davorliegenden Wochenendes) nicht am ersten Tag eines Monats, sondern erst am dritten Tag des Monats antreten kann, am ersten und zweiten Tag des Monats noch in der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Leistung des Wehrdienstes, wodurch in diesem Monat noch ein Anspruch auf Kindergeld begründet wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 132, unter II.3.c; siehe auch BFH-Urteile in BFHE 229, 337, BStBl II 2010, 827, Rz 14 f.; vom gleichen Tag III R 5/10, nicht veröffentlicht, unter II.3.d, beide zum Antritt des Zivildienstes am vierten Tag des Monats; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2010 III B 38/10, BFH/NV 2010, 2242, zum Antritt des Zivildienstes am 16. Tag des Monats; siehe erstmals auch Abschn. 63.5 Abs. 3 Satz 2 DA-FamEStG 2011, BStBl I 2011, 716; a.A. Abschn. 63.3.2.6 Sätze 1 und 2 DA-FamEStG 2009, BStBl I 2009, 1030).

    Es reicht deshalb zur Begründung eines Kindergeldanspruchs aus, dass an einem Tag des Monats die Berücksichtigungsvoraussetzungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 EStG erfüllt sind; eine Kürzung ist nur dann erlaubt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag des Monats vorliegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 337, BStBl II 2010, 827; zum Monatsprinzip siehe auch BFH-Urteile vom 15. März 2012 III R 51/08, BFH/NV 2012, 1765; vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491).

  • BFH, 05.09.2013 - XI R 12/12

    Verlängerter Bezug von Kindergeld auch für Dienstmonate der Berufsausbildung

    a) Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird in diesem Fall um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum --im Streitfall neun Monate-- hinausgeschoben (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460, unter 1.; vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132, unter II.1.; vom 20. Mai 2010 III R 4/10, BFHE 229, 337, BStBl II 2010, 827, Rz 8; ferner vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 29).

    b) Eine Beschränkung dieser Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, ist dem Gesetzeswortlaut ebenso wenig zu entnehmen wie eine der Doppelberücksichtigung von Dienstmonaten entgegenstehende, in Monaten bemessene maximale Bezugsdauer (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 229, 337, BStBl II 2010, 827, Rz 8).

  • BFH, 31.03.2014 - III B 147/13

    Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs wegen Leistung eines freiwilligen

    In dieser Entscheidung hat der XI. Senat des BFH in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 20. Mai 2010 III R 4/10, BFHE 229, 337, BStBl II 2010, 827) entschieden, dass eine Beschränkung der Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, dem Gesetzeswortlaut des § 32 Abs. 5 EStG ebenso wenig zu entnehmen sei wie eine der "Doppelberücksichtigung" von Dienstmonaten entgegenstehende, in Monaten bemessene maximale Bezugsdauer.

    Soweit Kindergeldberechtigte, deren Kinder Wehr- oder Zivildienst geleistet haben und während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet wurden, im Verhältnis zu anderen Kindergeldberechtigten, deren Kinder ihre Berufsausbildung bei Vollendung des 25. Lebensjahres ebenfalls aus den unterschiedlichsten Gründen noch nicht abgeschlossen haben, bevorzugt werden, verstößt dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (BFH-Urteil in BFHE 229, 337, BStBl II 2010, 827).

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 3 K 1763/09

    Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes - Herabsetzung der Altersgrenze

    Denn nach gefestigter Rechtsprechung wird ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und den gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst geleistet hat, über die Vollendung des 25. (früher: 27.) Lebensjahres hinaus berücksichtigt; der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall: 10 Monate), wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde (BFH-Urteile vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132 und vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460 mit näherer Begründung und weiteren Nachweisen auch zur Verwaltungsmeinung, ebenso FG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Januar 2010 10 K 2027/09, juris - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: III B 38/10 - und vom 29. Oktober 2009 1 K 5827/08, juris - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: III B 185/09 -, FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2009 14 K 2586/08 Kg, juris - Zulassung der Revision durch BFH-Beschluss vom 12. Januar 2010, III B 159/09, das Beschwerdeverfahren wird unter Az. III R 5/10 als Revisionsverfahren fortgeführt -, FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Juli 2009 2 K 1222/09, juris - Zulassung der Revision durch BFH-Beschluss vom 12. Januar 2010, III B 142/09, das Beschwerdeverfahren wird unter Az. III R 4/10 als Revisionsverfahren fortgeführt).

    Die Revisionszulassung erfolgt ferner auch mit Blick auf die Zulassungsbeschlüsse des BFH vom 12. Januar 2010 (anhängige Revisionsverfahren III R 4/10 und III R 5/10).

  • BFH, 31.05.2010 - III B 38/10

    Verlängerung des Kindergeldbezuges wegen Zivildienstes

    Der Senat hat diese Entscheidung durch Urteil vom 20. Mai 2010 III R 4/10 (BStBl II 2010, 827) für den Fall der Ableistung des Zivildienstes bestätigt.
  • FG Köln, 22.12.2011 - 12 K 3238/10

    Kindergeld in 2010 für einen Zivildienstleistenden über das 25. Lebensjahr hinaus

    Nach den BFH-Urteilen vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132 und vom 20. Mai 2010 III R 4/10, BStBl II 2010, 827 ist dem Gesetzeswortlaut des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG eine Beschränkung des Verlängerungstatbestandes auf solche Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, nicht zu entnehmen.
  • FG Sachsen, 28.09.2011 - 8 K 558/08

    Kein Kindergeldanspruch bei mehr als viermonatiger Wartezeit auf den Beginn des

    Zwar liegt eine vergleichbare Entscheidung des BFH zu der hier vorliegenden Konstellation einer erfolgreichen Bewerbung um eine Ausbildungsstelle während des Zivildienstes noch nicht vor, es ist jedoch kein Grund erkennbar, weshalb der Begünstigungstatbestand nicht zur Anwendung kommen sollte (vgl. auch Selder in seinen Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 20.05.2010 III R 4/10, wonach es möglich sei, dass ein Kind neben dem Zivildienst einen Tatbestand des § 32 Abs. 4 EStG erfülle).
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