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Rechtsprechung
   BFH, 30.01.1974 - I R 104/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,811
BFH, 30.01.1974 - I R 104/72 (https://dejure.org/1974,811)
BFH, Entscheidung vom 30.01.1974 - I R 104/72 (https://dejure.org/1974,811)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 1974 - I R 104/72 (https://dejure.org/1974,811)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 410
  • DB 1974, 804
  • BStBl II 1974, 323
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.11.1956 - I D 1/56

    Steuerlichen Behandlung der Dividendengarantie im Rahmen einer steuerlich …

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Hinzu komme, daß der Ergebnisabführungsvertrag seiner Natur nach ein Vertrag gesellschaftsrechtlicher Art sei, der nur wie ein betrieblicher Vorgang behandelt werde (BFH-Gutachten vom 27. November 1956 I D 1/56 S, BFHE 64, 368, BStBl III 1957, 139).

    Denn die garantierte Dividende stellt für die Minderheitsgesellschafter den Ertrag ihrer Beteiligung an der GmbH dar (vgl. Gutachten des BFH I D 1/56 S).

  • BFH, 17.12.1969 - I 252/64

    Herrschendes Unternehmen - Firma - Eintragung im Handelsregister - Konzern - …

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Da hinsichtlich des Gewinns der Klägerin für die Zeit bis zum 30. Juni 1965 ein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß nicht vorliege, sei dieser Teil ihres Gewinns der KG als einer den Gesellschaftern der Klägerin nahestehenden Person verdeckt zugewendet (BFH-Urteil vom 21. Januar 1970 I R 125/67, BFHE 98, 470, BStBl II 1970, 466) und als verdeckte Gewinnausschüttung dem Steuersatz von 51 v. H. zu Recht unterworfen worden; eine Umdeutung des Ergebnisabführungsvertrags in einen der Vorschrift des § 19 Abs. 3 KStG entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß sei nicht möglich (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1969 I 252/64, BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257 [262]).
  • BFH, 12.07.1972 - I R 205/70

    Berücksichtigungsfähige Ausschüttung - Gewinnverteilungsbeschluß - …

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Inzwischen hat der erkennende Senat in einer ganzen Reihe von Entscheidungen dargelegt, daß als berücksichtigungsfähige Ausschüttung im Sinne von § 19 Abs. 3 KStG nur eine Gewinnausschüttung angesehen werden kann, die -- was nach Maßgabe des Handelsrechts zu beurteilen ist -- auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruht (BFH-Urteile vom 18. November 1970 I R 88/69, BFHE 100, 40, BStBl II 1971, 73; vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59 mit weiterer Rechtsprechung).
  • BFH, 18.11.1970 - I R 88/69

    Gewinnausschüttungen - Gesellschaftsrechtliche Vorschriften - …

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Inzwischen hat der erkennende Senat in einer ganzen Reihe von Entscheidungen dargelegt, daß als berücksichtigungsfähige Ausschüttung im Sinne von § 19 Abs. 3 KStG nur eine Gewinnausschüttung angesehen werden kann, die -- was nach Maßgabe des Handelsrechts zu beurteilen ist -- auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruht (BFH-Urteile vom 18. November 1970 I R 88/69, BFHE 100, 40, BStBl II 1971, 73; vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59 mit weiterer Rechtsprechung).
  • BFH, 21.01.1970 - I R 125/67

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Leistungen, die der …

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Da hinsichtlich des Gewinns der Klägerin für die Zeit bis zum 30. Juni 1965 ein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß nicht vorliege, sei dieser Teil ihres Gewinns der KG als einer den Gesellschaftern der Klägerin nahestehenden Person verdeckt zugewendet (BFH-Urteil vom 21. Januar 1970 I R 125/67, BFHE 98, 470, BStBl II 1970, 466) und als verdeckte Gewinnausschüttung dem Steuersatz von 51 v. H. zu Recht unterworfen worden; eine Umdeutung des Ergebnisabführungsvertrags in einen der Vorschrift des § 19 Abs. 3 KStG entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß sei nicht möglich (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1969 I 252/64, BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257 [262]).
  • BFH, 25.07.1961 - I 104/60 S

    Zulässigkeit der Erfolgsbesteuerung einer an den Minderheitsgesellschafter …

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Es könne hier deshalb nichts anderes gelten als für die garantierte Dividende, die ebenfalls ohne Vorliegen eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses als offene -- berücksichtigungsfähige -- Ausschüttung anerkannt sei (BFH-Urteil vom 25. Juli 1961 I 104/60 S, BFHE 73, 597, BStBl III 1961, 483).
  • BFH, 18.06.1969 - I R 110/68

    Ergebnisabführungsbetrag - Kapitalgesellschaft - Steuerliche Anerkennung - …

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Die Beteiligten gehen -- nunmehr -- angesichts der Tatsache, daß die KG erst mit ihrer Gründung am 1. Juli 1965 existent geworden ist und demgemäß bis zum 30. Juni 1965 keinen Betrieb unterhalten haben konnte, in den das Unternehmen der Klägerin hätte eingegliedert gewesen sein können (vgl. zu dieser Voraussetzung das BFH-Urteil I 252/64), übereinstimmend davon aus, daß der Ergebnisabführungsvertrag für die Zeit, für die ein Organverhältnis zwischen der Klägerin und der KG noch nicht bestand, keine Rechtswirkungen äußere (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1969 I R 110/68, BFHE 96, 54, BStBl II 1969, 569).
  • BFH, 30.11.1966 - I 310/62

    Umwandlung verdeckter Gewinnausschüttungen in offene Gewinnausschüttungen im Weg …

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil I 252/64 unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 30. November 1966 I 310/62 (BFHE 87, 394, BStBl III 1967, 152) ausgeführt: "Die verdeckte Gewinnausschüttung, die in der Gewinnabführung ohne steuerlich anerkannte Organschaft liegt, kann nicht in eine ordentliche Gewinnausschüttung umgewandelt oder umgedeutet werden ... Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind nach § 19 Abs. 3 KStG nur die auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen, nicht aber Gewinnabführungen auf Grund eines steuerlich nicht anerkannten Ergebnisabführungsvertrags, mag dieser auch als gesellschaftsrechtlicher Vertrag zu beurteilen sein.".
  • BFH, 16.03.1965 - I 9/63 U

    Erstreckung eines Ergebnisabführungsvertrag auf den abgelaufenen Teil eines …

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Die KG habe nach dem Ergebnisabführungsvertrag den Gewinn der Klägerin erst für die Zeit nach dem 30. Juni 1965 zu beanspruchen, da sie erst am 1. Juli 1965 ihre Tätigkeit aufgenommen habe (Urteil des BFH vom 16. März 1965 I 9/63 U, BFHE 82, 383, BStBl III 1965, 386).
  • BFH, 11.12.2024 - I R 17/21

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2024 I R 33/22 - Organschaft und …

    Insbesondere handelt es sich bei der Gewinnabführung auf der Grundlage eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags um die Erfüllung einer Vertragspflicht und nicht um einen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss, auf dessen Grundlage offene Ausschüttungen getätigt werden können (Senatsurteil vom 30.01.1974 - I R 104/72, BFHE 111, 410, BStBl II 1974, 323).
  • BFH, 26.08.1987 - I R 28/84

    Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Gewinnabführungsvertrags mit einer …

    Diese Auffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 30. November 1966 I 310/62, BFHE 87, 394, BStBl III 1967, 152; vom 30. Januar 1974 I R 104/72, BFHE 111, 410, BStBl II 1974, 323, und vom 17. Dezember 1980 I R 220/78, BFHE 132, 285, BStBl II 1981, 383).

    Der Senat hat sich im Urteil in BFHE 111, 410, BStBl II 1974, 323 mit dem vom Schrifttum gegen diese Rechtsprechung geäußerten Bedenken, auf die die Klägerin in ihrer Revision Bezug nimmt, auseinandergesetzt.

  • BFH, 29.10.1974 - I R 240/72

    Zurechnung und Zeitpunkt der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim …

    Ausschüttungen aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages sind ebenfalls verdeckte -- wenn auch nicht verschleierte -- Gewinnausschüttungen, da sie nicht aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgen (BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 I R 104/72, BFHE 111, 410, BStBl II 1974, 323).
  • BFH, 31.03.1976 - I R 123/74

    Steuerbescheid - Unterbrechung der Verjährung - GmbH - Abführungsverpflichtung - …

    Die Gewinnabführung der GmbH an die KG war somit eine verdeckte Gewinnausschüttung und damit keine berücksichtigungsfähige Ausschüttung (BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 I R 104/72, BFHE 111, 410, BStBl II 1974, 323).
  • BFH, 17.12.1980 - I R 220/78

    Bei Organschaft im Sinne des § 7a Abs. 5 KStG 1968 (jetzt § 17 KStG 1977) muß der …

    Eventuelle Gewinnabführungen an die KG sind wie verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln (BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 I R 104/72, BFHE 111, 410, BStBl II 1974, 323).
  • BFH, 16.02.1979 - III R 37/77

    Schuldabzug - Drohende Verluste - Ergebnisabführungsvertrag - Übernahme des …

    Dem entspricht auch die von der Klägerin zitierte Auffassung in der Literatur (…vgl. Schaumburg, Steuer und Wirtschaft 1971, S. 123 f.) und des I. Senats des BFH (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974 I R 104/72, BFHE 111, 410, BStBl II 1974, 323), wonach durch den EAV von seiten der Organgesellschaft eine Verpflichtung erfüllt wird, die den Ausweis eines verteilbaren Bilanzgewinns verhindert.
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