Rechtsprechung
| BFH, 29.01.1976 - IV R 73/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Schenkung - Beteiligung von Kindern - Familien-KG - Mitunternehmerschaft - Entnahmerecht - Umfassung von Gewinnanteilen - Befristung der Gesellschafterstellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kinder als Mitunternehmer bei schenkweiser Zuwendung eines Kommanditanteils; keine Rückbeziehung der Gründung einer Familien-KG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Vertragsrecht, steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen
- § 41 AO und Angehörigenverträge
Papierfundstellen
- BFHE 118, 189
- DB 1976, 1041
- BStBl II 1976, 324
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (9)
- BFH, 01.02.1973 - IV R 61/72
Gründung einer Personengesellschaft - Minderjährige Kinder - Fortführung des …
Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 73/73
Ein Gesellschaftsverhältnis mit minderjährigen Kindern sei entgegen dem Urteil des BFH vom 1. Februar 1973 IV R 61/72 (BFHE 108, 219, BStBl II 1973, 309) beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuerkennen, wenn keine Ergänzungspfleger für die Dauer der Minderjährigkeit der Kinder bestellt worden seien.Die Vorentscheidung setzt sich damit in Gegensatz zum Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1973 IV R 61/72, in dem die gegenteilige Auffassung vertreten wurde.
Nach erneuter Prüfung hält der Senat an der im Urteil IV R 61/72 vertretenen Rechtsansicht nicht mehr fest.
- BFH, 21.02.1974 - IV B 28/73
OHG - KG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Voraussetzungen der Zurechnung - …
Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 73/73
Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, sind auch den Gesellschaftern einer KG die vertraglichen Gewinnanteile dem Grunde nach nur dann als eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, wenn die Gesellschafter Mitunternehmer des gewerblichen Unternehmens der KG sind (siehe z. B. BFH-Beschluß vom 21. Februar 1974 IV B 28/73, BFHE 112, 51, BStBl II 1974, 404, mit Nachweisen; ferner BFH-Urteil vom 28. November 1974 I R 232/72, BFHE 114, 418, BStBl II 1975, 498).Nehmen Eltern ihre Kinder schenkweise als Kommanditisten in eine Familien-KG auf, so werden die Kinder nur dann Mitunternehmer i. S. des § 15 Nr. 2 EStG und damit Träger eigener gewerblicher Einkünfte in Gestalt von Gewinnanteilen, wenn ihnen in einem ernsthaft gemeinten, insbesondere zivilrechtlich wirksamen Gesellschaftsvertrag wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt (bzw. belassen) sind, die einem Kommanditisten nach den -- teilweise dispositiven -- Normen des HGBüber die KG zukommen (siehe insbesondere BFH-Beschluß IV B 28/73) und wenn die zivilrechtliche Gestaltung klar und eindeutig ist und auch tatsächlich den vertraglichen Bestimmungen gemäß vollzogen wird (siehe z. B. Beschluß des BVerfG vom 14. April 1959 1 BvL 23, 34/57, BVerfGE 9, 237/246).
- BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57
Ehegatten-Mitwirkungsverträge
Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 73/73
Nehmen Eltern ihre Kinder schenkweise als Kommanditisten in eine Familien-KG auf, so werden die Kinder nur dann Mitunternehmer i. S. des § 15 Nr. 2 EStG und damit Träger eigener gewerblicher Einkünfte in Gestalt von Gewinnanteilen, wenn ihnen in einem ernsthaft gemeinten, insbesondere zivilrechtlich wirksamen Gesellschaftsvertrag wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt (bzw. belassen) sind, die einem Kommanditisten nach den -- teilweise dispositiven -- Normen des HGBüber die KG zukommen (siehe insbesondere BFH-Beschluß IV B 28/73) und wenn die zivilrechtliche Gestaltung klar und eindeutig ist und auch tatsächlich den vertraglichen Bestimmungen gemäß vollzogen wird (siehe z. B. Beschluß des BVerfG vom 14. April 1959 1 BvL 23, 34/57, BVerfGE 9, 237/246).
- BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71
Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder …
Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 73/73
Der Senat ist der Auffassung, daß für die einkommensteuerrechtliche Anerkennung der Kinder als Mitunternehmer im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familien-Personengesellschaften (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) folgerichtig ein Entnahmerecht der Kinder nur insoweit erforderlich sein kann, als der einkommensteuerrechtlich angemessene Gewinnanteil in Frage steht. - BFH, 28.11.1974 - I R 232/72
Einheitliche Gewinnfeststellung - Beteiligung mehrerer - Gewerbliche Einkünfte - …
Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 73/73
Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, sind auch den Gesellschaftern einer KG die vertraglichen Gewinnanteile dem Grunde nach nur dann als eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, wenn die Gesellschafter Mitunternehmer des gewerblichen Unternehmens der KG sind (siehe z. B. BFH-Beschluß vom 21. Februar 1974 IV B 28/73, BFHE 112, 51, BStBl II 1974, 404, mit Nachweisen; ferner BFH-Urteil vom 28. November 1974 I R 232/72, BFHE 114, 418, BStBl II 1975, 498). - BFH, 29.01.1976 - IV R 102/73
Familien-Personengesellschaft - Einkommensteuerrechtliche Anerkennung - …
Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 73/73
Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 29. Januar 1976 IV R 102/73 (BStBl II 1976, 328). - BFH, 22.01.1970 - IV R 178/68
Geschenkte Einlagen - Nahe Angehörige - Alleinunternehmer - Gewinnanteile - …
Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 73/73
Gleichwohl kann die Revision -- unabhängig von der Frage, ob ein Gesellschaftsverhältnis bereits ab 1. Januar 1970 oder erst ab 6. November 1970 bestand und unabhängig davon, ob die den Beigeladenen zu 3 bis 5 vertraglich eingeräumten Gewinnanteile einkommensteuerrechtlich angemessen i. S. der hierzu durch die Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze sind -- keinen Erfolg haben, weil die den Beigeladenen zu 3 bis 5 im Gesellschaftsvertrag zugebilligte Rechtsstellung (Rechte und Pflichten) innerhalb der KG so weitreichend hinter der Rechtsstellung zurückbleibt, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatut des HGBüber die KG zukommt, daß sich das geschaffene Rechtsverhältnis einkommensteuerrechtlich nicht mehr als Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Nr. 2 EStG werten läßt (vgl. insoweit bereits die BFH-Urteile vom 22. Januar 1970 IV R 178/68, BFHE 98, 405, BStBl II 1970, 416; vom 4. August 1971 I R 209/69, BFHE 103, 156, BStBl II 1972, 10; siehe auch Klamroth, BB 1975, 525/529). - BFH, 04.08.1971 - I R 209/69
Minderjährige Kinder als Mitunternehmer bei einer Familiengesellschaft
Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 73/73
Gleichwohl kann die Revision -- unabhängig von der Frage, ob ein Gesellschaftsverhältnis bereits ab 1. Januar 1970 oder erst ab 6. November 1970 bestand und unabhängig davon, ob die den Beigeladenen zu 3 bis 5 vertraglich eingeräumten Gewinnanteile einkommensteuerrechtlich angemessen i. S. der hierzu durch die Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze sind -- keinen Erfolg haben, weil die den Beigeladenen zu 3 bis 5 im Gesellschaftsvertrag zugebilligte Rechtsstellung (Rechte und Pflichten) innerhalb der KG so weitreichend hinter der Rechtsstellung zurückbleibt, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatut des HGBüber die KG zukommt, daß sich das geschaffene Rechtsverhältnis einkommensteuerrechtlich nicht mehr als Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Nr. 2 EStG werten läßt (vgl. insoweit bereits die BFH-Urteile vom 22. Januar 1970 IV R 178/68, BFHE 98, 405, BStBl II 1970, 416; vom 4. August 1971 I R 209/69, BFHE 103, 156, BStBl II 1972, 10; siehe auch Klamroth, BB 1975, 525/529). - FG Niedersachsen, 17.05.1973 - VII 76/72
Auszug aus BFH, 29.01.1976 - IV R 73/73
Das FG vertrat in dem Urteil vom 17. Mai 1972 VII 76/72 (EFG 1973, 490) die Auffassung, daß das streitige Gesellschaftsverhältnis mit Wirkung vom 1. November 1970 einkommensteuerrechtlich anzuerkennen sei.
- BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89
1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des …
Daß bei einer Personenhandelsgesellschaft regelmäßig die Gesellschafter die Mitunternehmer sind, entspricht seit langem gefestigter Rechtsprechung des BFH (Entscheidungen vom 22. Januar 1970 IV R 178/68, BFHE 98, 405, BStBl II 1970, 416; vom 21. Februar 1974 IV B 28/73, BFHE 112, 51, BStBl II 1974, 404; vom 30. Juli 1975 I R 174/73, BFHE 116, 497, BStBl II 1975, 818; vom 29. Januar 1976 IV R 73/73, BFHE 118, 189, BStBl II 1976, 324; vom 23. Juni 1976 I R 178/74, BFHE 119, 421, BStBl II 1976, 678, und vom 24. Juni 1981 I S 3/81, BFHE 133, 564, BStBl II 1981, 748). - FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 58/12
Steuerrechtliche Anerkennung einer zwischen Mutter und Kindern vereinbarten …
Rn. 6 Im Jahre 2011 führte das Finanzamt bei der Unterbeteiligung X GbR eine Betriebsprüfung durch und erkannte unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 29. Januar 1976 (IV R 73/73, BStBl. II 1976, 324) die Mitunternehmerschaft der minderjährigen Kinder steuerlich nicht an, da das Gesellschaftsverhältnis bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres des ältesten Kindes befristet war.Rn. 29 Nach dem Urteil des BFH vom 29. Januar 1976 (IV R 73/73, BStBl. II 1976, 124) kann eine Mitunternehmerschaft eines Kindes nicht anerkannt werden, wenn die Gesellschafterstellung eines Kindes von vornherein nur etwa auf die Zeit befristet ist, in der das Kind vermutlich unterhaltsbedürftig ist und eine persönliche Aktivität als Gesellschafter noch nicht entfalten wird.
Die Befristung sei so gewählt worden, dass sie im Wesentlichen gerade den Zeitraum erfasse, in dem die Kinder - siehe man von ihren Gewinnanteilen ab - vermutlich noch unterhaltsbedürftig seien und in dem überdies von ihnen im Hinblick auf ihr Alter und ihren Ausbildungsstand eine persönliche Aktivität als Gesellschafter kaum zu erwarten sei (BFH, Urteil vom 29. Januar 1976 IV R 73/73, BStBl. II 1976, 124).
Rn. 33 Zwar handelt es sich im Streitfall um eine Unterbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht, wie im Urteilsfall des BFH vom 29. Januar 1976 (IV R 73/73, BStBl. II 1976, 124), an einer KG.
Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Grundsätze des Urteils des BFH vom 29. Januar 1976 (IV R 73/73) auch auf die Beteiligung von Kindern an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden.
- BFH, 12.06.1980 - IV R 40/77
Keine steuerrechtliche Anerkennung einer rückwirkend geänderten Gewinnverteilung
Aus § 15 Nr. 2 EStG ergibt sich vielmehr, daß ein in der Gesellschaft entstandener Gewinn ohne weiteres auf die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Gewinnbeteiligung aufzuteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1976 IV R 73/73, BFHE 118, 189, 196, BStBl II 1976, 324, 328; siehe auch BFH-Entscheidung vom 23. Juli 1975 I R 165/73, BFHE 117, 30, BStBl II 1976, 73).
- BFH, 23.06.1976 - I R 178/74
Mitunternehmerschaft zwischen Vater und minderjährigen Kindern bei Vorbehalt der …
Zwar ist eine Mitunternehmerschaft zu verneinen, wenn die im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Rechtsstellung von Gesellschaftern innerhalb der KG so wesentlich hinter der Rechtsstellung zurückbleibt, die ein Kommanditist nach der Normalregelung des HGBüber die KG einnimmt, daß sich das geschaffene Rechtsverhältnis nicht mehr als Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Nr. 2 EStG werten läßt (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 1971 I R 209/69, BFHE 103, 156, BStBl II 1972, 10; vom 29. Januar 1976 IV R 73/73, BFHE 118, 189, BStBl II 1976, 324).Einen solchen Fall hat die Rechtsprechung angenommen, wenn die Gesellschafterstellung von vornherein befristet war, so im Falle des Urteils IV R 73/73, nicht jedoch ohne weiteres dann, wenn der Vater als Hauptgesellschafter (Komplementär) ein Kündigungsrecht besaß und dieses in Verbindung mit einer Vertragsbestimmung ausüben konnte, nach welcher der abzufindende Gesellschafter nicht an den stillen Reserven und an einem Firmenwert teilnimmt (vgl. BFH-Urteile IV R 33/71 und vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374).
Der Streitfall unterscheidet sich dadurch von dem der Entscheidung IV R 73/73, daß hier die Gesellschafterstellung nicht von vornherein befristet war.
- BFH, 16.05.1989 - VIII R 196/84
Keine Mitunternehmerstellung bei schenkweiser Übertragung von Kommanditanteilen …
Es kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, daß die Beigeladenen zu 1, 3 und 5 von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1976 IV R 73/73, BFHE 118, 189, BStBl II 1976, 324, Mitunternehmerschaft verneinend bei Befristung der Gesellschafterrechte). - BFH, 06.04.1979 - I R 116/77
Zur steuerlichen Anerkennung einer Mitunternehmerschaft von Kindern (Enkeln) an …
Nehmen Eltern oder Großeltern (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Januar 1976 VI R 73/73, BFHE 118, 189, BStBl II 1976, 324) ihre Kinder oder Enkelkinder in der Weise in eine Familien-KG als Kommanditisten auf, daß sie ihnen die für die Kapitalanlage notwendigen Mittel schenken, so können die Kinder (Enkelkinder) nur dann als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs der KG angesehen werden, wenn ihnen wenigstens annähernd die Rechte eingeräumt wurden, die einem Kommanditisten nach den Normen des HGB zukommen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Januar 1976 IV R 97/74, BFHE 118, 198, BStBl II 1976, 332, mit weiteren Nachweisen; vom 23. Juni 1976 I R 178/74, BFHE 119, 421, BStBl II 1976, 678).d) Die vorliegende Vertragsgestaltung ist - im Unterschied zu den gesellschaftsrechtlichen Regelungen bei zahlreichen anderen Familienunternehmen - besonders dadurch gekennzeichnet, daß die Dauer der Gesellschaft nicht von vornherein befristet war (vgl. z. B. BFH-Urteil IV R 73/73, verfassungsrechtlich nicht beanstandet durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 3. August 1976 1 BvR 216/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976 S. 536) und A das Ausscheiden seiner Tochter als Kommanditistin auch nicht auf andere Weise, z. B. durch Kündigung kraft eigenen Rechts, herbeiführen und somit die seiner Tochter übertragene Rechtsposition nicht zurückerlangen konnte.
- BFH, 03.11.1976 - VIII R 170/74
Einkommensteuerrechtliche Zurechnung der von den Eltern im Namen ihrer …
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt das Urteil des BFH vom 29. Januar 1976 IV R 73/73, BFHE 118, 189, BStBl II 1976, 324) können die Rechtswirkungen von Abmachungen zwischen Eltern und Kindern einkommensteuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn diese Abmachungen eingehalten werden. - BFH, 05.11.1985 - VIII R 275/81
Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision - Beeinträchtigung der …
Nehmen Eltern ihre Kinder schenkweise als Kommanditisten in eine Familien-KG auf, so werden die Kinder nur dann Mitunternehmer und damit Träger eigener gewerblicher Einkünfte in Gestalt von Gewinnanteilen, wenn ihnen in einem ernsthaft gemeinten, insbesondere zivilrechtlich wirksamen Gesellschaftsvertrag wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt sind, die einem Kommanditisten nach den Normen des Handelsgesetzbuches (HGB) zukommen und wenn außerdem die zivilrechtliche Gestaltung klar und eindeutig ist und auch tatsächlich gemäß den vertraglichen Bestimmungen vollzogen wird (BFH-Urteile vom 29. Januar 1976 IV R 73/73, BFHE 118, 189, BStBl II 1976, 324, und IV R 97/74, BFHE 118, 198, BStBl II 1976, 332; vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620, und vom 25. Juni 1981 IV R 135/78, BFHE 134, 12, BStBl II 1981, 779). - BFH, 18.04.1995 - VIII B 165/94
Ablehnung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob unter bestimmten …
Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die BFH-Urteile vom 1. Februar 1973 IV R 49/68 (BFHE 108, 197, BStBl II 1973, 307), vom 29. Januar 1976 IV R 73/73 (BFHE 118, 189, 196, BStBl II 1976, 324), vom 13. Mai 1980 VIII R 75/79 (BFHE 131, 208, BStBl II 1981, 297), und vom 23. April 1992 IV R 46/91 (BFHE 168, 140, BStBl II 1992, 1024). - FG Saarland, 22.01.1982 - I 312/80 Wie der BFH jedoch in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, setzt die Inanspruchnahme eines Kommanditisten als Mitunternehmer an der KG in jedem Falle unabdingbar voraus, dass ihm zivilrechtlich wirksam "wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt werden, die einem Kommanditisten nach den - teilweise dispositiven - Normen des HGB über die KG zukommen" (BVerfG Beschluss vom 14. April 1951, 1 BvL 23, 24, 57, BVerfGE 9, 237, 246; BFH Urteil vom 29. Januar 1976, IV R 73/73, BStBl II 1976, 324 ; vom 8. Februar 1979, IV R 163/76, BStBl II 1979, 405 ; vom 6. April 1979, I R 116/77, BStBl II 1979, 620 ; vom 5. Juli 1979, IV 27/76, BStBl II 1979, 670 ; vom 25. Juni 1981, IV R 135/78, BStBl II 1981, 779 ).
- FG Saarland, 10.04.1997 - 1 K 5/96
Abgabenordnung; Auslagerung von Unternehmensaktivitäten
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