Rechtsprechung
| BFH, 16.01.1976 - III R 92/74 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Errichtung von Basisgesellschaften - Ausland - Wirtschaftliche Gründe - Gesellschaftszweck - Wirtschaftliches Handeln der Organe - Eigene wirtschaftliche Tätigkeit - Stammkapital
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
DBA-Schweiz Art. 3; StAnpG § 6, § 15 Abs. 1
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 118, 277
- NJW 1976, 1232 (Ls.)
- DB 1976, 1042
- BStBl II 1976, 401
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (4)
- BFH, 29.01.1975 - I R 135/70
Ausländische Basisgesellschaft - Rechtsmißbrauch - Errichtung - Wirtschaftliche …
Auszug aus BFH, 16.01.1976 - III R 92/74
Die Frage, ob für die Errichtung von sogenannten Basisgesellschaften im Ausland wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553), ist nicht allein nach dem in den Statuten niedergelegten Gesellschaftszweck oder den Angaben ihrer Gründer zu entscheiden.Für die Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. BFH-Urteil I R 135/70) genügt es nicht, daß die Basisgesellschaft lediglich das Stammkapital hält.
Im Ausland errichtete sogenannte Basisgesellschaften erfüllen den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs vor allem dann, wenn für ihre Errichtung wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe fehlen und wenn sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (BFH-Urteil vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553).
- BFH, 17.07.1968 - I 121/64
Steuerrechtliche Beurteilung sogenannter Basisgesellschaften
Auszug aus BFH, 16.01.1976 - III R 92/74
Gerade bei solchen Domizil- oder auch Briefkastengesellschaften, hinter denen deutsche Unternehmen oder Personen stehen, besteht Anlaß zu der Prüfung, ob sich nicht die Geschäftsleitung (§ 15 Abs. 1 StAnpG) -- unbeschadet der im Ausland geführten formellen Verwaltung -- im Inland befindet (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1968 I 121/64, BFHE 93, 1, BStBl II 1968, 695). - BFH, 21.05.1971 - III R 125/70
Unbeschränkt Vermögensteuerpflichtiger - GmbH - Gründung im Ausland - Verwaltung …
Auszug aus BFH, 16.01.1976 - III R 92/74
Soweit in dem Urteil des BFH vom 21. Mai 1971 III R 125--127/70 (BFHE 102, 555, BStBl II 1971, 721) eine Treuhänderstellung einer in der Schweiz zur Vermögenshaltung gegründeten GmbH angenommen worden sei, seien im Gesellschaftsvertrag alle wesentlichen Entscheidungen dem Gesellschafter selbst vorbehalten worden, während im vorliegenden Gesellschaftsvertrag keine besonderen Bindungen des Geschäftsführers enthalten seien. - BFH, 28.11.1963 - II 103/60
Auszug aus BFH, 16.01.1976 - III R 92/74
Soweit in dem Urteil des BFH vom 21. Mai 1971 III R 125--127/70 (BFHE 102, 555, BStBl II 1971, 721) eine Treuhänderstellung einer in der Schweiz zur Vermögenshaltung gegründeten GmbH angenommen worden sei, seien im Gesellschaftsvertrag alle wesentlichen Entscheidungen dem Gesellschafter selbst vorbehalten worden, während im vorliegenden Gesellschaftsvertrag keine besonderen Bindungen des Geschäftsführers enthalten seien.
- BFH, 19.03.2002 - I R 15/01
Wohnsitz; KapG in Luxemburg
Hinsichtlich der Zurechnung der von der X-AG erzielten Einkünfte kommt eine Anwendung des § 42 AO 1977 deshalb nicht in Betracht, weil nach Auffassung des Senats vorrangig zu prüfen ist, ob diese nicht im Inland den Ort ihrer Geschäftsleitung hatte und daher dort unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig war (in diese Richtung auch BFH-Urteil vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401;… ebenso Graffe in Dötsch/Eversberg/Jost/ Witt, Die Körperschaftsteuer, § 1 KStG Rz. 97). - BFH, 29.07.1976 - VIII R 142/73
Basisgesellschaft - Ausland - Tatbestand des Rechtsmißbrauchs - Sitz - Rechtsform …
Bei der Prüfung, ob sog. Basisgesellschaften im Ausland den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs erfüllen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401), sind als sonst beachtliche Gründe für die Errichtung der Gesellschaft nur solche anzuerkennen, welche die Wahl des Sitzes und der Rechtsform gerade in diesem Fall rechtfertigen; läßt sich die Wahl von beidem nur mit der Absicht der Steuerersparnis erklären, dann mangelt es an sonst beachtlichen Gründen.Für die Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile I R 135/70 und III R 92/74) reicht es nicht aus, daß die Basisgesellschaft sich darauf beschränkt, mit ihrem Nennkapital oder zusätzlichen Darlehensmitteln eines Gesellschafters angeschaffte Wertpapiere zu halten und zu verwalten.
Ob für die Errichtung von Basisgesellschaften wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorliegen, ist nicht allein nach dem in den Statuten niedergelegten Gesellschaftszweck oder den Angaben der Gründer zu entscheiden, der Gesellschaftszweck muß tatsächlich vollzogen werden, die behaupteten Gründe müssen durch wirtschaftliches Handeln der Organe nach Errichtung der Gesellschaft in Erscheinung treten (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401).
Für die Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit genügt es nicht, wenn die Basisgesellschaft lediglich das Stammkapital hält; Art. 3 Abs. 4 DBA-Schweiz a. F. steht dem nicht entgegen, weil eine nur der Rechtsform nach existierende Gesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit kein Unternehmen betreibt (vgl. BFH-Urteil III R 92/74).
- BFH, 09.12.1980 - VIII R 11/77
Basisgesellschaft - Rechtsmißbrauch - Einschaltung der Basisgesellschaft - …
Ebenso wie nach den Ausführungen unter I Nr. 1 Einkommensteuer kann auch Vermögensteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes) umgangen werden, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Basisgesellschaft in der oben dargestellten Weise rechtsmißbräuchlich in Wirtschaftsbeziehungen zu einer inländischen Kapitalgesellschaft einschaltet (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 1976 III R 92/74. BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401).
- BFH, 22.06.2010 - I R 46/08
Besteuerung leitender Angestellten nach dem DBA-Schweiz
Ein Rückschluss auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung lässt sich aus einer am Sitzort geführten formellen Verwaltung nicht ziehen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401). - BFH, 15.04.1986 - VIII R 285/81
Steuerumgehung und Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs bei Einschaltung einer …
Ob dies der Fall ist, hängt nicht allein von dem in den Statuten niedergelegten Gesellschaftszweck oder den Angaben der Gründer ab; der Gesellschaftszweck muß tatsächlich vollzogen werden und die behaupteten Gründe müssen durch wirtschaftliches Handeln der Organe in Erscheinung treten (ständige Rspr. vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401; BFHE 120, 116, BStBl II 1977, 263; vom 29. Oktober 1981 I R 89/80, BFHE 134, 245, BStBl II 1982, 150).Für die Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit genügt es nicht, daß die Basisgesellschaft lediglich das Grundkapital hält und die mit der Verwaltung ihres Vermögens verbundenen Aufgaben wahrnimmt (BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401; BFH-Urteil vom 29. Juli 1976 VIII R 41/74, BFHE 120, 448, BStBl II 1977, 261).
In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn der BFH im Urteil in BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401, ausführt, die Frage, ob wirtschaftliche Gründe für die Errichtung einer Gesellschaft vorliegen, sei nicht allein nach dem in den Statuten niedergelegten Gesellschaftszweck oder den Angaben der Gründer zu entscheiden; der Gesellschaftszweck müsse auch tatsächlich vollzogen sein (vgl. auch BFHE 120, 116, BStBl II 1977, 263).
- BFH, 27.01.1977 - IV R 46/76
Steuerumgehung; Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei …
Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Rechtsmißbrauch i. S. des § 6 Abs. 1 StAnpG vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist und wenn hierdurch ein steuerlicher Erfolg angestrebt wird, der bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz mißbilligt wird (z. B. bereits Urteil vom 20. Oktober 1965 II 119/62 U, BFHE 83, 545, BStBl III 1965, 697; Urteile vom 21. Januar 1976 I R 234/73, BFHE 118, 553 [556], BStBl II 1976, 513; vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401).Demgemäß hat der BFH einen Gestaltungsmißbrauch z. B. dann bejaht, wenn für die Errichtung von Basisgesellschaften im Ausland wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und diese keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (BFH-Urteile I R 234/73; III R 92/74; vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553), wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung zunächst verschenkt und unmittelbar darauf von dem Beschenkten gegen Entgelt veräußert werden, sofern vernünftige wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe - abgesehen von der Absicht der Steuerersparnis - für eine derartige Gestaltung vorhanden sind (BFH-Urteil vom 28. Januar 1972 VIII R 4/66, BFHE 104, 300 [303], BStBl II 1972, 322), wenn zum Zwecke der Inanspruchnahme der Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 GrEStG ein Grundstück in der Weise auf eine Personengesellschaft übertragen wird, daß der Veräußerer in die Gesellschaft eintritt, das Grundstück einbringt und sofort wieder aus der Gesellschaft gegen eine Abfindung ausscheidet, sofern keine beachtlichen, außersteuerrechtlichen Gründe für eine derartige Gestaltung vorliegen (BFH-Urteil vom 5. September 1972 II R 152/71, BFHE 107, 240, BStBl II 1973, 33).
- BFH, 29.07.1976 - VIII R 41/74
Basisgesellschaft - Ausland - Niedrige Besteuerung - Tatbestand des …
Ob für die Errichtung von Basisgesellschaften wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorliegen, ist nicht allein nach dem in den Statuten niedergelegten Gesellschaftszweck oder den Angaben der Gründer zu entscheiden; der Gesellschaftszweck muß tatsächlich vollzogen, die behaupteten Gründe müssen durch wirtschaftliches Handeln der Organe nach Errichtung der Gesellschaft in Erscheinung treten (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401).Für die Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit genügt es nicht, daß die Basisgesellschaft lediglich das Stammkapital hält (vgl. BFH-Urteil III R 92/74).
- BFH, 09.05.1979 - I R 126/77
Ausländische Basisgesellschaft - Gesellschaftsrechtliche Verflechtung - …
aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Errichtung von sogenannten Basisgesellschaften im Ausland steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn dafür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorliegen und wenn sie eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (Urteile vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401; vom 29. Juli 1976 VIII R 142/73, BFHE 120, 116, BStBl II 1977, 263).Ein solcher Mißbrauch liegt vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist und wenn die Rechtsordnung das Ergebnis mißbilligt (BFH-Urteile I R 135/70, III R 92/74).
- BFH, 10.11.1983 - IV R 62/82
Rechtsmißbrauch - Domizilgesellschaft - Einheitliche Gewinnfeststellung
Als rechtsmißbräuchlich hat die Rechtsprechung des BFH insbesondere die Errichtung von sog. Basisgesellschaften im Ausland angesehen, wenn dafür keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe vorliegen und wenn diese keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (Urteile vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401; vom 29. Juli 1976 VIII R 142/73, BFHE 120, 116, BStBl II 1977, 263). - BGH, 30.05.1990 - 3 StR 55/90
Umsatzsteuerhinterziehung bei Provisionszahlungen - Sinngehalt von Beweisanträgen …
Darüber hinaus ist stets sorgfältig zu prüfen, ob sich - unbeschadet des formellen ausländischen Verwaltungssitzes der Gesellschaft - die Geschäftsleitung im Sinne des § 10 AO im Inland befindet (vgl. BFH BStBl II 1976, 401). - FG Hamburg, 11.02.1999 - V 71/96
Anforderungen an die Zulassung von Rechnungspositionen zum Steuerabzug; …
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