Rechtsprechung
| BFH, 11.05.1976 - VIII B 54/75 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Vollziehung eines angefochtenen Einkommensteuerbescheids - Erlaß eines positiven einheitlichen Feststellungsbescheids - Ablehnung der Vollziehung - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Zusammenveranlagung bei Eheleuten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 119, 22
- BStBl II 1976, 596
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- BFH, 20.01.1976 - VIII R 253/71
In der Regel kein Feststellungsverfahren bei Miteigentum zusammenveranlagter …
Auszug aus BFH, 11.05.1976 - VIII B 54/75
Hingegen können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Anwendung von § 215 Abs. 4 Satz 2 AO unmittelbar im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer ermittelt werden, wenn die Ermittlung gemeinsamer Mieteinkünfte auf einem leicht überschaubaren und kurzfristigen Vorgang mit insbesondere nicht schwierigen Einnahmen-(Ausgaben-) Aufteilung nach einfachem Verteilungsschlüssel beruht (vgl. Urteil des Senats vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BFHE 104, 67, BStBl II 1972, 215) oder wenn die Verhältnisse anderweitig in leicht überschaubarer Weise so gelagert sind, daß die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich ihrer Höhe und ihrer Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305).Im Urteil VIII R 253/71 hat der Senat einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne von § 215 Abs. 4 Satz 2 AO angenommen, wenn es um die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines Zweifamilienhauses geht, das zusammenzuveranlagenden Eheleuten je zur Hälfte gehört und ausschließlich Wohnzwecken dient und die Einkünfteermittlung von dem FA vorgenommen wird, das auch für eine einheitliche und gesonderte Feststellung zuständig wäre.
- BFH, 26.10.1971 - VIII R 137/70
Vermietung und Verpachtung - Erzielung von Einkünften - Eigentum - Dingliches …
Auszug aus BFH, 11.05.1976 - VIII B 54/75
Hingegen können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Anwendung von § 215 Abs. 4 Satz 2 AO unmittelbar im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer ermittelt werden, wenn die Ermittlung gemeinsamer Mieteinkünfte auf einem leicht überschaubaren und kurzfristigen Vorgang mit insbesondere nicht schwierigen Einnahmen-(Ausgaben-) Aufteilung nach einfachem Verteilungsschlüssel beruht (vgl. Urteil des Senats vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BFHE 104, 67, BStBl II 1972, 215) oder wenn die Verhältnisse anderweitig in leicht überschaubarer Weise so gelagert sind, daß die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich ihrer Höhe und ihrer Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305). - BFH, 03.02.1976 - VIII R 29/71
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Zusammenveranlagung von Eheleuten - …
Auszug aus BFH, 11.05.1976 - VIII B 54/75
Dies gilt, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71 (BFHE 118 Nr. 31, BStBl II 1976, 396) entschieden hat, grundsätzlich auch für Einkünfte zusammenzuveranlagender Eheleute aus Vermietung und Verpachtung eines ihnen gemeinsam gehörenden Mietshauses, wenn diese Einkünfte nicht verhältnismäßig leicht zu ermitteln sind. - BFH, 01.08.1973 - I B 29/73
Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - …
Auszug aus BFH, 11.05.1976 - VIII B 54/75
Der Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung ist lediglich dahin gehend eingeschränkt, daß er nur insoweit gewährt werden kann, als ein im Einkommensteuerbescheid enthaltener Vorgriff auf das Ergebnis einer einheitlichen und gesonderten Feststellung vorläufig wieder beseitigt wird (vgl. BFH-Beschluß vom 1. August 1973 I B 29/73, BFHE 110, 177, BStBl II 1973, 854, mit weiteren Nachweisen). - BFH, 24.03.1975 - IV S 22/74
Ablehnender Bescheid - Gewinn eines Gewerbebetriebs - Zurechnung - Negativer …
Auszug aus BFH, 11.05.1976 - VIII B 54/75
Der Senat schließt sich insoweit der von ihm für zutreffend gehaltenen Auffassung an, wie sie im BFH-Beschluß vom 24. März 1975 IV S 22/74 (BFHE 115, 417, BStBl II 1975, 711) unter Nr. 3 der Gründe -- damals allerdings nicht entscheidungserheblich -- niedergelegt wurde.
- BFH, 17.05.1995 - X R 64/92
Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt …
Daß die Beteiligten Eheleute sind, die zusammen veranlagt werden, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Falles von geringer Bedeutung (…BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 III R 214/81, BFH/NV 1986, 505, m. w. N.; bereits BFH-Beschluß vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596 zu § 215 Abs. 4 Satz 2 der Reichsabgabenordnung). - BFH, 17.05.1978 - I R 50/77
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in ihrer Höhe von gesondert festzustellenden …
In einem solchen Fall kann vorläufiger Rechtsschutz nur insoweit gewährt werden, als ein im Einkommensteuerbescheid enthaltener Vorgriff auf das Ergebnis einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung vorläufig wieder beseitigt wird (BFH-Beschlüsse I B 29/73 und vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596).Die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides komme hingegen in Betracht, um einen in diesem Bescheid enthaltenen Vorgriff auf das Ergebnis eines einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheides wieder zu beseitigen (BFH-Beschluß I B 29/73); ferner sei die Vollziehung eines angefochtenen Einkommensteuerbescheides auszusetzen, wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob das zuständige FA es zu Recht abgelehnt hat, einen positiven einheitlichen Feststellungsbescheid zu erlassen (BFH-Beschluß VIII B 54/75).
Der VIII. Senat hat mitgeteilt, daß das Urteil des erkennenden Senats von dem Beschluß vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75 abweiche, der Abweichung jedoch zugestimmt werde.
- BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02
VuV: keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften
Ein Fall von geringer Bedeutung liegt jedoch regelmäßig dann vor, wenn es um die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung geht, das zusammen veranlagten Eheleuten je zur Hälfte gehört, und die Ermittlung der Einkünfte von dem FA vorgenommen wird, das auch für eine gesonderte und einheitliche Feststellung zuständig wäre (BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355, unter 5.; vom 2. Februar 1982 VIII R 99/80, juris-Dokument Nr. STRE825032260; in BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305, unter 3. a; BFH-Beschluss vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596, zu § 215 Abs. 4 Satz 2 RAO); denn die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten und dessen Zurechnung auf die Beteiligten bereitet in einem solchen Fall regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten.Dies gilt auch in Fällen, in denen die Einkünfte nur aus vorab entstandenen Werbungskosten bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 149/75, BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, unter B. I. 2.) oder in denen bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Hauses zu ermitteln sind, das zusammen zu veranlagenden Eheleuten gemeinsam gehört und von diesen teils zu eigenen Wohnzwecken und teils zu anderen Zwecken genutzt wird (BFH-Beschluss in BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596).
- BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75
Zur Frage der Bauherreneigenschaft
Es waren auch keine einheitlichen Feststellungen für die Eheleute vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305 - die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Zweifamilienhauses betreffend, das zusammenzuveranlagenden Eheleuten je zur Hälfte gehörte und ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wurde - und BFH-Beschluß vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596 - die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Einfamilienhauses betreffend, das zusammenzuveranlagenden Eheleuten gemeinsam gehörte und von diesen teils zu eigenen Wohnzwecken und teils zu anderen Zwecken genutzt wurde -). - BFH, 10.11.1977 - IV B 33/76
Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung oder einstweiligen Anordnung gegen …
bb) daß andere positive Besteuerungsgrundlagen (z. B. der gesamte Gewinn eines gewerblichen Unternehmens), die im Einkommensteuerbescheid enthalten sind, bei denen aber noch ungewiß ist, ob sie als unselbständige Besteuerungsgrundlagen behandelt werden dürfen oder einheitlich und gesondert festgestellt werden müssen, außer Betracht bleiben (BFH-Beschluß vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596). - BFH, 31.07.1990 - I R 3/90
Anforderungen an gesonderte und einheitliche Feststellung von …
Dennoch schließt die teilweise betriebliche Gebäudenutzung eine geringe Bedeutung noch nicht aus (BFH-Beschluß vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, 25, BStBl II 1976, 596, 598). - BFH, 02.02.1982 - VIII R 99/80 Die negativen Einkünfte aus einem gemeinschaftlichen Einfamilienhaus eines Ehepaares können ohne Schwierigkeiten ermittelt werden; eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidung ist nahezu ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluß vom 11.5.1976 VIII B 54/75).3.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".