Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 209 - 217)   
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§ 215
Sicherstellung im Aufsichtsweg

(1) 1Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:

1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet
a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,
b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
2. Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind,
3. die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,
4. Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.

2Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) 1Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.

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Querverweise

Auf § 215 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Durchführung der Besteuerung
        Steueraufsicht in besonderen Fällen
          § 216 (Überführung in das Eigentum des Bundes)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Bußgeldvorschriften
          § 379 (Steuergefährdung)
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