Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 209 - 217) |
(1) 1Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:
2Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) 1Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2026 | Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2025 |
vorschriften § 213Besondere Aufsichtsmaßnahmen § 214Beauftragte § 215Sicherstellung im Aufsichtsweg § 216Überführung in das Eigentum des Bundes § 217Steuerhilfspersonen
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Rechtsprechung zu § 215 AO
174 Entscheidungen zu § 215 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 22.02.2023 - VII B 204/21
Überführung sichergestellter Alkoholerzeugnisse in das Eigentum des Bundes
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Querverweise
Auf § 215 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Steueraufsicht in besonderen Fällen
- § 216 (Überführung in das Eigentum des Bundes)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)