Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 209 - 217) |
(1) 1Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:
2Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) 1Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.
Rechtsprechung zu § 215 AO
173 Entscheidungen zu § 215 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 22.02.2023 - VII B 204/21
Überführung sichergestellter Alkoholerzeugnisse in das Eigentum des Bundes
Zum selben Verfahren:
- FG München, 28.10.2021 - 14 K 2488/18
Abgewiesene Klage im Streit um Überführung sichergestellter Alkoholerzeugnisse in ...
- FG München, 28.10.2021 - 14 K 2488/18
- FG Hamburg, 09.06.2017 - 4 K 122/15
Tabaksteuerrecht: Steuerentstehung und -erstattung von Mehrmengen im Rahmen eines ...
- BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvL 19/08
Fehlende Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit von § 19 TabStG im Rahmen ...
- BGH, 28.07.2022 - 1 StR 470/21
Steuerhinterziehung durch das pflichtwidrige Nicht-Verwenden von Steuerzeichen ...
- FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15
Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Doppelte Rechtshängigkeit - Zitiergebot - ...
- BFH, 08.05.1985 - I R 108/81
Revision - Revisionsbegründung - Abweichung von der Rechtsprechung des BFH - Rüge ...
- BFH, 19.01.1977 - I R 89/74
Änderung eines Feststellungsbescheides - Einspruchsverfahren - Gegenstand des ...
- FG Thüringen, 26.04.2010 - 2 K 462/08
Tabaksteuer: Begriff des "Eigenbedarfs" i.S. des Art. 8 Richtlinie 92/12/EWG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.09.2011 - VII R 59/10
Tabaksteuerfreier Eigenbedarf erfasst auch Geschenke an Familienmitglieder - ...
- BFH, 08.09.2011 - VII R 59/10
Querverweise
Auf § 215 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Steueraufsicht in besonderen Fällen
- § 216 (Überführung in das Eigentum des Bundes)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)