Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 209 - 217) |
(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).
(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:
(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.
vorschriften § 213Besondere Aufsichtsmaßnahmen § 214Beauftragte § 215Sicherstellung im Aufsichtsweg § 216Überführung in das Eigentum des Bundes § 217Steuerhilfspersonen
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Rechtsprechung zu § 209 AO
42 Entscheidungen zu § 209 AO in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 24.03.2022 - 8 K 1116/18
Rechtsweg; abdrängende Sonderzuweisung; Finanzgericht; Akteneinsicht in ...
- BFH, 05.05.2015 - VII R 58/13
Entstehung der Branntweinsteuer bei Lagerung und Verwendung außerhalb des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 - 11 K 2180/21
Steuerentlastung nach § 21 Abs. 2 und 3 KaffeeStG i.V.m. § 32 Abs. 1 KaffeeStV ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 - 11 K 607/22
Ermessensfehlerhafter Widerruf eines Zusagescheins für die Entlastung von der ...
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 - 11 K 607/22
- FG Hamburg, 19.03.2025 - 4 K 24/23
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.03.2025 4 K 11/23 - ...
- BFH, 18.08.2015 - VII R 60/13
Kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten
- BFH, 18.08.2015 - VII R 61/13
Kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten
- FG München, 11.11.2009 - 14 K 3662/06
Entstehung von Branntweinsteuer durch Austausch der begleitenden ...
- BFH, 22.11.2005 - VII R 33/05
Vergütungsberechtigter Verwender i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993
Querverweise
Auf § 209 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)