Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 209 - 217) |
(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).
(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:
(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 209 AO
39 Entscheidungen zu § 209 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 05.05.2015 - VII R 58/13
Entstehung der Branntweinsteuer bei Lagerung und Verwendung außerhalb des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Aachen, 24.03.2022 - 8 K 1116/18
Rechtsweg; abdrängende Sonderzuweisung; Finanzgericht; Akteneinsicht in ...
- BFH, 18.08.2015 - VII R 60/13
Kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten
- BFH, 18.08.2015 - VII R 61/13
Kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten
- FG München, 11.11.2009 - 14 K 3662/06
Entstehung von Branntweinsteuer durch Austausch der begleitenden ...
- FG München, 22.01.2009 - 14 K 544/06
Steuererhebungskompetenz und Verjährungsfrist für die Branntweinsteuer bei ...
- FG München, 22.01.2009 - 14 K 4588/06
Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei nicht ordnungsgemäß erledigtem ...
- FG Hamburg, 16.12.2011 - 4 K 150/10
Zollrecht: Prüfungsanordnung gegenüber Abnehmer des Einführers von ...
- BFH, 22.11.2005 - VII R 33/05
Vergütungsberechtigter Verwender i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993
Querverweise
Auf § 209 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)