Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 209 - 217) |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten anordnen, dass
(2) Die Rechtsverordnung bedarf, außer wenn sie die Biersteuer betrifft, nicht der Zustimmung des Bundesrates.
vorschriften § 213Besondere Aufsichtsmaßnahmen § 214Beauftragte § 215Sicherstellung im Aufsichtsweg § 216Überführung in das Eigentum des Bundes § 217Steuerhilfspersonen
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Rechtsprechung zu § 212 AO
21 Entscheidungen zu § 212 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 18.08.2015 - VII R 60/13
Kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten
- BFH, 18.08.2015 - VII R 61/13
Kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten
- BFH, 20.11.1979 - VII R 82/77
Zollstelle - Zollantragsformular - Zollanmeldeformular - Steuerbescheid
- BFH, 04.04.1978 - VII R 71/77
Besteuerungsgrundlage - Steuerhaftungsbescheid - Rechtmäßigkeit - ...
- BFH, 12.03.1985 - VII R 194/83
Voraussetzungen der fehlenden Bestimmtheit eines Haftungsbescheides
- BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84
Wirksamkeit von Verwaltungsakten - GmbH als Adressat - Erlöschen durch Umwandlung ...
- BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82
Ein Abrechnungsbescheid kann nicht mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung ...
- BFH, 12.02.1980 - VII R 80/79
Prüfungsausschuß - Prüfungsergebnis - Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse - ...
- BFH, 17.05.1978 - I R 50/77
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in ihrer Höhe von gesondert festzustellenden ...
- BFH, 09.02.1977 - I R 60/73
Nachlaßverwalter - Rechtsstreit durch Erben - Steuerbescheid gegen Erblasser - ...
Querverweise
Auf § 212 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)