Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 209 - 217) |
(1) 1Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 2§ 200 Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.
(3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts | 20.12.2022 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
vorschriften § 213Besondere Aufsichtsmaßnahmen § 214Beauftragte § 215Sicherstellung im Aufsichtsweg § 216Überführung in das Eigentum des Bundes § 217Steuerhilfspersonen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 211 AO
85 Entscheidungen zu § 211 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 23.03.2021 - VII R 43/19
Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes
- BFH, 20.05.1980 - VI R 169/77
Lohnsteuerhaftungsbescheid - Arbeitgeber - Angabe der Steuerschulden - ...
- BFH, 20.11.1979 - VII R 82/77
Zollstelle - Zollantragsformular - Zollanmeldeformular - Steuerbescheid
- BFH, 07.02.1980 - IV R 84/77
Zustellung eines Steuerbescheides - Rechtsbehelfsfrist - Fristbeginn - Abweichung ...
- BFH, 07.05.1985 - VII R 175/82
Bestimmtheitsanforderungen für die Säumniszuschläge nach den allgemeinen ...
- BFH, 04.04.1978 - VII R 71/77
Besteuerungsgrundlage - Steuerhaftungsbescheid - Rechtmäßigkeit - ...
- BFH, 18.07.1985 - VI R 208/82
Im Lohnsteuerhaftungsbescheid nach Ablauf des Streitjahres ist Aufgliederung in ...
- BFH, 08.12.1981 - VII R 105/78
Verjährung eines Haftungsanspruchs - Unterbrechung der Verjährung
- BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84
Voraussetzungen der Verpflichtung zur Bestimmung der Haftungsschuld im ...
- BFH, 21.07.1982 - II R 143/81
Querverweise
Auf § 211 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)