Rechtsprechung
| BFH, 10.05.1977 - VIII R 254/72 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Hinzurechnung zum Gewerbeertrag - Pachtzinsen - Immaterielle Wirtschaftsgüter - Nutzung des Inventars - Abgrenzung der Pachtzinsen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewStG § 8 Nr. 7
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Hinzurechnung von Pachtzinsen für einen Geschäftswert nur bei klarer Trennbarkeit eines auf den Geschäftswert entfallenden Pachtzinsanteils
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 122, 314
- DB 1977, 1977
- BStBl II 1977, 667
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- BFH, 30.03.1976 - VIII R 169/72
Hinzurechnung immaterieller Wirtschaftsgüter nur dann, wenn sie durch von der …
Auszug aus BFH, 10.05.1977 - VIII R 254/72
Der Ansatz eines Geschäftswerts kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn entweder schon die Vertragsparteien eine Aufteilung der Pachtzahlungen vorgenommen hatten oder andere Umstände eine klare und eindeutige Aufteilung ermöglichten (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1976 VIII R 169/72, BFHE 118, 470, BStBl II 1976, 463, und die dort aufgeführte Rechtsprechungsübersicht). - BFH, 29.04.1970 - IV R 20/67
Geschäftslage - Gepachtete gewerbliche Räume - Kundenstamm - Konkurrenzlage - …
Auszug aus BFH, 10.05.1977 - VIII R 254/72
Solche gegen Entgelt überlassene Vorteile können jedoch als Wirtschaftsgüter i. S. des § 8 Nr. 7 GewStG nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 29. April 1970 IV R 20/67, BFHE 99, 485, BStBl II 1970, 726) nur dann angesehen werden, wenn ihr Wert als Einzelheit von Bedeutung und bei einer Übertragung greifbar ist.
- BFH, 11.12.1987 - III R 319/84
Anforderungen an die Ermittlung des Gewerbeertrags
Mit der Klage machte der Kläger geltend, daß nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Mai 1977 VIII R 254/72 (BFHE 122, 314, BStBl II 1977, 667) Pachtzinsen für immaterielle Wirtschaftsgüter nicht gemäß § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewinn hinzuzurechnen seien, wenn sich die einheitlich für den gesamten Betrieb gezahlten Pachtzinsen nicht klar auf die einzelnen überlassenen Wirtschaftsgüter aufteilen ließen; dies müsse auch bei der Anwendung des § 8 Nr. 2 GewStG gelten.Das zu § 8 Nr. 7 GewStG ergangene Urteil in BFHE 122, 314, BStBl II 1977, 667, könne hier keine Anwendung finden, weil die Zurechnung von Miet- und Pachtzinsen im GewStG anders als die Zurechnung von im Zusammenhang mit dem Erwerb des Betriebs stehenden Renten und dauernden Lasten behandelt werde.
- BFH, 14.02.1978 - VIII R 158/73
Keine Besteuerung eines originären Geschäftswerts bei Betriebsaufgabe durch …
Nach der jüngeren Rechtsprechung aller Ertragsteuersenate des BFH (vgl. z. B. Urteil vom 10. Mai 1977 VIII R 254/72, BFHE 122, 314, BStBl II 1977, 667, mit weiteren Nachweisen), mit der auch die Rechtsprechung des Bewertungssenats übereinstimmt (vgl. z. B. Urteil vom 18. Februar 1977 III R 83/72, BFHE 122, 148, BStBl II 1977, 501, mit weiteren Nachweisen), ist im Gewerbesteuerrecht und im Bewertungsrecht ein Geschäftswert nur anzusetzen, wenn er durch ein entgeltliches Geschäft am Markt konkretisiert ist. - BFH, 20.06.1990 - I R 160/85
Nach dem Umsatz bemessener Pachtzins für eine Apotheke schließt die …
Davon ausgehend hat die Rechtsprechung des BFH zu § 8 Nr. 7 GewStG eine selbständige Bewertungsfähigkeit bloßer vermögenswerter Vorteile (insbesondere eines Geschäftswerts) bei Betriebsverpachtungen nur dann angenommen, wenn durch den Pachtvertrag (oder sonstige Umstände) hinreichend konkretisiert wurde, daß sie Gegenstand des Pachtverhältnisses sind; das Vorliegen einer solchen Konkretisierung hat der BFH (für den Regelfall) dann verneint, wenn Gegenstand der Pacht auch die Betriebsräume sind und eine einheitliche Umsatzpacht vereinbart wurde (grundlegend BFH-Urteil vom 29. April 1970 IV R 20/67, BFHE 99, 485, BStBl II 1970, 726; zuletzt Urteile in BFHE 122, 314, BStBl II 1977, 667, und vom 30. März 1976 VIII R 169/72, BFHE 118, 470, BStBl II 1976, 463, m.w.N.).
- OLG Düsseldorf, 31.05.2005 - 23 U 178/04
Haftung des Steuerberaters wegen Beratungsfehlern bei der Gestaltung eines …
Es mag zwar nach der Rechtsprechung des BFH so sein, dass eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag von Pachtzinsen für immaterielle Wirtschaftsgüter nicht in Betracht kommt, wenn sich der auf sie entfallende Teil des einheitlich für die Nutzung des Inventars und der immateriellen Wirtschaftsgüter vereinbarten Pachtzinses nicht klar abgrenzen lässt (BFH BStBl. II 1977, 667 = Bl. 386 ff. GA). - FG Köln, 03.08.1999 - 9 K 4360/96
Wiederauflebender Freibetrag bei Kettenschenkungen
Diese Vorschrift will verhindern, daß bei Teilung einer Zuwendung in mehrere innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes liegende Zuwendungen die Progression des Steuertarifs (§ 19 Abs. 1 ErbStG 1974) vermieden wird und für jede einzelne Zuwendung ein persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG ) zur Auswirkung kommen kann (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.1977 II R 98/76, BStBl II 1977, 667). - FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - 12 K 12022/10
Passivierung einer Erstattungsverpflichtung betreffend ein durch das …
Eine Übertragung der diesbezüglichen, vom BFH (vgl. Urteile vom 10. Mai 1977 - VIII R 254/72, BStBl. II 1977, 667; vom 30. März 1976 - VIII R 169/72, BStBl. II 1976, 463;… vom 02. August 1988 - VIII R 56/86, BFH/NV 1989, 126; vom 20. Juni 1990 - I R 160/85, BStBl. II 1990, 913;… Beschluss vom 27. Februar 1995 - I B 57/94, BFH/NV 1995, 822) für vermögenswerte Vorteile und insbesondere den Geschäftswert entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze auf den Streitfall kommt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht in Betracht. - BFH, 27.02.1995 - I B 57/94
Hinzurechnung von Pachtzinsen für die Benutzung des Geschäftswerts
Für die Konkretisierung fordert der BFH, daß sich in Fällen eines einheitlich für mehrere Wirtschaftsgüter vereinbarten Pachtzinses entweder bereits dem Pachtvertrag der auf die Benutzung des Geschäftswertes entfallende Teil des Pachtzinses klar und eindeutig entnehmen läßt oder daß andere Umstände eine klare und eindeutige Aufteilung des Pachtzinses ermöglichen (s. BFH-Urteil vom 10. Mai 1977 VIII R 254/72, BFHE 122, 314, BStBl II 1977, 667; Urteil in BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913). - BFH, 02.08.1988 - VIII R 56/86
Anforderungen an einen Gewerbesteuersammelbescheid
Der BFH hat dahin erkannt, daß hinsichtlich bestimmter immaterieller Wirtschaftsgüter (insbesondere Geschäftswert u. ä. Vorteile) bei Betriebsverpachtungen eine Hinzurechnung nur in Betracht kommen könne, wenn durch den Pachtvertrag (oder sonstige Umstände) hinreichend konkretisiert worden sei, daß sie Gegenstand des Pachtverhältnisses seien; das Vorliegen einer solchen Konkretisierung hat er (für den Regelfall) dann verneint, wenn Gegenstand der Pacht auch die Betriebsräume sind und eine einheitliche Umsatzpacht vereinbart wurde (vgl. Urteile vom 10. Mai 1977 VIII R 254/72, BFHE 122, 314, BStBl II 1977, 667, mit Anmerkung Withol, StRK, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 8 Ziff. 2 bis 9, Rechtsspruch 130; vom 5. Mai 1976 I R 166/74, BFHE 119, 478, 485, BStBl II 1976, 717, unter 5.; vom 30. März 1976 VIII R 169/72, BFHE 118, 470, BStBl II 1976, 463). - FG Baden-Württemberg, 18.01.2001 - 3 K 123/97
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für nicht in Grundbesitz bestehende …
Dies genügt aber ebenfalls nicht, um eine hinreichende Konkretisierung weiterer, immaterieller WG durch den Vertrag oder andere Umstände feststellen zu können (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. April 1970 IV R 20/67, BFHE 99, 485, BStBl. II 1970, 726, vom 30. März 1976 VIII R 169/72, BFHE 118, 470 , BStBl. II 1976, 463, vom 10. Mai 1977 VIII R 254/72, BFHE 122, 314 , BStBl. II 1977, 667, vom 20. Juni 1990 I R 160/85, BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913 …und vom 27. Februar 1995 I B 57/94, BFH/NV 1995, 822). - FG Köln, 03.08.1999 - 9 K 4359/96
Wiederaufleben des Freibetrags und Ausgleich einer Überprogression
Diese Vorschrift will verhindern, daß bei Teilung einer Zuwendung in mehrere innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes liegende Zuwendungen die Progression des Steuertarifs (§ 19 Abs. 1 ErbStG 1974) vermieden wird und für jede einzelne Zuwendung ein persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG ) zur Auswirkung kommen kann (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.1977 II R 98/76, BStBl II 1977, 667 ).
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