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Rechtsprechung
   BFH, 20.11.1980 - IV R 81/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,267
BFH, 20.11.1980 - IV R 81/77 (https://dejure.org/1980,267)
BFH, Entscheidung vom 20.11.1980 - IV R 81/77 (https://dejure.org/1980,267)
BFH, Entscheidung vom 20. November 1980 - IV R 81/77 (https://dejure.org/1980,267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 8 Nr. 1; AO 1977 § 42

  • Wolters Kluwer

    Mindestkredit - Kontokorrentkreditverhältnis - Dauerschuld - Darlehn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kontokorrentkredit als Dauerschuld trotz vorübergehender Abdeckung durch Darlehen einer anderen Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 42; GewStG § 8 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 132, 89
  • BStBl II 1981, 223
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.08.1977 - IV R 57/74

    Mindestkredit eines Kontokorrentverhältnisses bleibt auch dann Dauerschuld, wenn …

    Auszug aus BFH, 20.11.1980 - IV R 81/77
    Der Mindestkredit, der im Rahmen eines Kontokorrentkreditverhältnisses bei einer Bank in Anspruch genommen wird, verliert den Charakter einer Dauerschuld i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG nicht dadurch, daß der Kontokorrentkredit einmal im Jahr vorübergehend mit den Valuten eines bei einer anderen Bank nur zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens abgedeckt wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 57/74, BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843).

    Wenn - wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden habe (Urteile vom 12. Juni 1968 I 278/63, BFHE 93, 154, BStBl II 1968, 715; vom 16. Januar 1974 I R 254/70, BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388; vom 6. Juni 1973 I R 257/70, BFHE 109, 465, BStBl II 1973, 670) - grundsätzlich nicht von der Einheit sämtlicher Kreditverhältnisse eines Steuerpflichtigen auszugehen sei, könne es für die Frage eines Gestaltungsmißbrauchs i. S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegen dem Urteil des IV. Senats vom 4. August 1977 IV R 57/74 (BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843) keinen Unterschied bedeuten, ob der Kredit durch die Ansammlung eingehender Zahlungen auf einem Kontokorrentkonto bei gleichzeitiger Erhöhung des Schuldsaldos auf einem anderen Kontokorrentkonto zeitweilig abgedeckt werde - wie der I. Senat im Urteil in BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388 für unschädlich erachtet habe - oder ob der Kontokorrentkredit durch die Aufnahme eines Bankdarlehens unterbrochen werde, was der IV. Senat im Urteil in BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843 als mißbräuchlich gewertet habe; denn in beiden Fällen bleibe der Schuldenstand des Unternehmens gleich, wenn man auf die Summe der in Anspruch genommenen Kredite abstelle.

    - In dem Urteil in BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843 scheine der IV. Senat die Frage der Unangemessenheit der Maßnahme mit davon abhängig zu sehen, daß in dem dort entschiedenen Fall für die vorübergehende Schaffung eines Guthabens auf dem laufenden Kontokorrentkonto keine eigenen Mittel eingesetzt worden seien.

    Diesen Grundsatz hat der BFH in ständiger Rechtsprechung auch bei der Beurteilung von Kontokorrentschuldverhältnissen für maßgeblich erachtet (BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388; BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843).

    Demgemäß hat der erkennende Senat im Urteil BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843 entschieden, dem Mindestkredit eines Kontokorrentkreditverhältnisses mit einer Bank werde der Charakter einer Dauerschuld nicht dadurch genommen, daß der Kontokorrentkredit jeweils für zwei bis drei Wochen im Jahr durch Aufnahme eines entsprechenden Kredites bei einer anderen Bank abgedeckt werde.

    Ein solcher Rechtsmißbrauch liegt unter anderem vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen, also ungewöhnlich ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 57/74, BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843, m. w. N.).

  • BFH, 16.01.1974 - I R 254/70

    Kein einheitliches Kreditgeschäft bei Kontokorrentverhältnissen mit verschiedenen …

    Auszug aus BFH, 20.11.1980 - IV R 81/77
    Wenn - wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden habe (Urteile vom 12. Juni 1968 I 278/63, BFHE 93, 154, BStBl II 1968, 715; vom 16. Januar 1974 I R 254/70, BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388; vom 6. Juni 1973 I R 257/70, BFHE 109, 465, BStBl II 1973, 670) - grundsätzlich nicht von der Einheit sämtlicher Kreditverhältnisse eines Steuerpflichtigen auszugehen sei, könne es für die Frage eines Gestaltungsmißbrauchs i. S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegen dem Urteil des IV. Senats vom 4. August 1977 IV R 57/74 (BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843) keinen Unterschied bedeuten, ob der Kredit durch die Ansammlung eingehender Zahlungen auf einem Kontokorrentkonto bei gleichzeitiger Erhöhung des Schuldsaldos auf einem anderen Kontokorrentkonto zeitweilig abgedeckt werde - wie der I. Senat im Urteil in BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388 für unschädlich erachtet habe - oder ob der Kontokorrentkredit durch die Aufnahme eines Bankdarlehens unterbrochen werde, was der IV. Senat im Urteil in BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843 als mißbräuchlich gewertet habe; denn in beiden Fällen bleibe der Schuldenstand des Unternehmens gleich, wenn man auf die Summe der in Anspruch genommenen Kredite abstelle.

    Diesen Grundsatz hat der BFH in ständiger Rechtsprechung auch bei der Beurteilung von Kontokorrentschuldverhältnissen für maßgeblich erachtet (BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388; BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843).

    Würden bei verschiedenen Banken Kontokorrentkredite unterhalten, so könnten diese auch bei einer am Gesetzeszweck des § 8 Nr. 1 und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG orientierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise - nämlich die objektive Wirtschaftskraft eines Unternehmens zu erfassen - nicht entgegen ihrer durch die Verschiedenheit von Gläubiger und Schuldner gekennzeichneten Individualisierung als einheitliche Schuldverhältnisse aufgefaßt werden; dies sei jedoch ausnahmsweise dann möglich, wenn die Bedingungen, nach denen ein Kredit abzuwickeln sei, durch ein Zusammenwirken der Kreditgeber zustande gekommen seien (BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388).

    Als solche kommen die von der Kommanditisten zur Verfügung gestellten Wertpapiere nicht in Betracht; denn eine Verwendung eigener Mittel liegt nur vor, wenn - wie im Falle BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388 - eigene liquide Mittel (Geld oder fällige Forderungen) zum Ausgleich des Schuldkontos eingesetzt werden.

  • BFH, 06.06.1973 - I R 257/70

    Zur Zusammenrechnung mehrerer bei einer Bank unterhaltener Konten (z. B. …

    Auszug aus BFH, 20.11.1980 - IV R 81/77
    Wenn - wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden habe (Urteile vom 12. Juni 1968 I 278/63, BFHE 93, 154, BStBl II 1968, 715; vom 16. Januar 1974 I R 254/70, BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388; vom 6. Juni 1973 I R 257/70, BFHE 109, 465, BStBl II 1973, 670) - grundsätzlich nicht von der Einheit sämtlicher Kreditverhältnisse eines Steuerpflichtigen auszugehen sei, könne es für die Frage eines Gestaltungsmißbrauchs i. S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegen dem Urteil des IV. Senats vom 4. August 1977 IV R 57/74 (BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843) keinen Unterschied bedeuten, ob der Kredit durch die Ansammlung eingehender Zahlungen auf einem Kontokorrentkonto bei gleichzeitiger Erhöhung des Schuldsaldos auf einem anderen Kontokorrentkonto zeitweilig abgedeckt werde - wie der I. Senat im Urteil in BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388 für unschädlich erachtet habe - oder ob der Kontokorrentkredit durch die Aufnahme eines Bankdarlehens unterbrochen werde, was der IV. Senat im Urteil in BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843 als mißbräuchlich gewertet habe; denn in beiden Fällen bleibe der Schuldenstand des Unternehmens gleich, wenn man auf die Summe der in Anspruch genommenen Kredite abstelle.

    Dazu hat der BFH ausgeführt (Urteile vom 31. Juli 1962 I 255/61 U, BFHE 75, 751, BStBl III 1962, 540; BFHE 109, 465, BStBl II 1973, 670), es reiche für eine Zusammenfassung bei einer Bank unterhaltener Konten nicht aus, wenn der Zusammenhang der einzelnen Rechtsgeschäfte (nur) in den für ihr Zustandekommen maßgeblichen Motiven zu finden sei, wenn aber die Salden nicht von Zeit zu Zeit tatsächlich verrechnet worden seien.

  • BFH, 12.06.1968 - I 278/63

    Einordnung derSchadensrückstellungen eines Versicherungsunternehmens als …

    Auszug aus BFH, 20.11.1980 - IV R 81/77
    Wenn - wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden habe (Urteile vom 12. Juni 1968 I 278/63, BFHE 93, 154, BStBl II 1968, 715; vom 16. Januar 1974 I R 254/70, BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388; vom 6. Juni 1973 I R 257/70, BFHE 109, 465, BStBl II 1973, 670) - grundsätzlich nicht von der Einheit sämtlicher Kreditverhältnisse eines Steuerpflichtigen auszugehen sei, könne es für die Frage eines Gestaltungsmißbrauchs i. S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegen dem Urteil des IV. Senats vom 4. August 1977 IV R 57/74 (BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843) keinen Unterschied bedeuten, ob der Kredit durch die Ansammlung eingehender Zahlungen auf einem Kontokorrentkonto bei gleichzeitiger Erhöhung des Schuldsaldos auf einem anderen Kontokorrentkonto zeitweilig abgedeckt werde - wie der I. Senat im Urteil in BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388 für unschädlich erachtet habe - oder ob der Kontokorrentkredit durch die Aufnahme eines Bankdarlehens unterbrochen werde, was der IV. Senat im Urteil in BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843 als mißbräuchlich gewertet habe; denn in beiden Fällen bleibe der Schuldenstand des Unternehmens gleich, wenn man auf die Summe der in Anspruch genommenen Kredite abstelle.

    Nach der zur Auslegung des § 8 Nr. 1 und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG ergangenen Rechtsprechung sind Verbindlichkeiten entsprechend dem Grundsatz der Einzelbewertung im Bilanzsteuerrecht (§ 6 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrages und des Gewerbekapitals einzeln zu bewerten (BFHE 93, 154, BStBl II 1968, 715, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 11.08.1959 - I 197/57 S

    Steuerschulden als laufende Geschäftsverbindlichkeiten oder Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 20.11.1980 - IV R 81/77
    Der BFH hat weiter entschieden, daß einzelne Schulden, die im laufenden Geschäftsverkehr begründet werden und daher nicht der dauernden Betriebsmittelverstärkung dienen, keine Dauerschulden sind (Urteil vom 11. August 1959 I 197/57 S, BFHE 69, 447, BStBl III 1959, 428).
  • BFH, 31.07.1962 - I 255/61 U

    Berücksichtigung des Saldos eines laufenden Schulkontos bei der Ermittlung des …

    Auszug aus BFH, 20.11.1980 - IV R 81/77
    Dazu hat der BFH ausgeführt (Urteile vom 31. Juli 1962 I 255/61 U, BFHE 75, 751, BStBl III 1962, 540; BFHE 109, 465, BStBl II 1973, 670), es reiche für eine Zusammenfassung bei einer Bank unterhaltener Konten nicht aus, wenn der Zusammenhang der einzelnen Rechtsgeschäfte (nur) in den für ihr Zustandekommen maßgeblichen Motiven zu finden sei, wenn aber die Salden nicht von Zeit zu Zeit tatsächlich verrechnet worden seien.
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