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Rechtsprechung
   BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,151
BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77 (https://dejure.org/1982,151)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1982 - VIII R 21/77 (https://dejure.org/1982,151)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1982 - VIII R 21/77 (https://dejure.org/1982,151)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 282
  • BStBl II 1982, 456
 
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Wird zitiert von ... (69)Zitiert selbst (17)

  • BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65

    Nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Bilanzsatzes in einer Anfangsbilanz

    Auszug aus BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77
    c) Die Grundsätze über den Bilanzenzusammenhang (BFH-Beschluß vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142) stehen in den soeben behandelten Fällen unter Nr. 1 3b) dem Ansatz der fortgeschriebenen Teilwerte der Wirtschaftsgüter in der Anfangsbilanz 1973 nicht entgegen, auch wenn der berichtigte Einkommensteuerbescheid 1972 nicht mehr gefährdet werden kann und nicht mehr geändert wird.

    Denn der Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs gebieten mit der Folge, daß der Fehler zurück bis zur Anfangsbilanz des Jahres berichtigt wird, für das die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist (BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10 BStBl III 1962, 273;… Klein-Flockermann-Kühr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 4 Anm. 13b mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - RFH -).

    Daher entsteht im Streitfall keine "Verzerrung der Gewinnermittlung" (BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142), wenn die Wirtschaftsgüter bereits in der Anfangsbilanz 1973 mit dem fortgeschriebenen Teilwert angesetzt werden mit der Folge, daß sich bereits im Streitjahr 1973 die Abschreibungen erhöhen (vgl. für den umgekehrten Fall der Ausbuchung eines Wirtschaftsguts BFH-Urteil vom 9. September 1980 VIII R 64/79, BFHE 131, 482, BStBl II 1981, 125 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77
    Die Selbständigkeit der Personenhandelsgesellschaft zeigt sich auch darin, daß die Gewinnanteile der Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als Anteile am Gewinn der Gesellschaft durch einen Vermögensvergleich der Gesellschaft und nicht durch Vermögensvergleiche der einzelnen Gesellschafter zu ermitteln sind (BFH-Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164).

    Der Veräußerungsgewinn der Gesellschaft ist handelsrechtlich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Schlüssel für die Verteilung des Jahresgewinns auf die Gesellschafter zu verteilen (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 17. November 1955 II ZR 42/54, Juristenzeitung - JZ - 1956, 219) und steuerrechtlich den Gesellschaftern nach diesem Schlüssel zuzurechnen (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164).

    Sie beruht auf einer Anwendung des § 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) und ist durch die neuere Rechtsprechung des BFH zur Selbständigkeit der Personenhandelsgesellschaft bei Veräußerungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern und bei Sacheinlagen (BFHE 132, 425, BStBl II 1981, 419 mit Hinweisen aus der Rechtsprechung des I. und des IV. Senats des BFH) und durch die Ausführungen des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 zur Schlußbesteuerung der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft überholt.

  • BFH, 10.02.1972 - IV 317/65

    Gesellschafter einer KG - Teilbetriebe - Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens - …

    Auszug aus BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77
    Die gegenteilige Erwägung in dem BFH-Urteil vom 10. Februar 1972 IV 317/65 (BFHE 104, 543, BStBl II 1972, 419) entspricht nicht dem Zivilrecht.

    Die neuere Rechtsprechung des BFH, welche dies unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (BFHE 104, 543, BStBl II 1972, 419; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 1977 I R 247/74, BFHE 124, 199, BStBl II 1978, 305) ist im Schrifttum stets als Gewährung eines Wahlrechts und nicht als rechtliche Feststellung einer Pflicht zur Buchwertfortführung verstanden worden (…Herrmann-Heuer-Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 6 EStG, Anm. 372 mit weiteren Literaturhinweisen;… Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 3. Aufl., 459 ff; Beisse und Widmann in Gewinnrealisierung im Steuerrecht, herausgegeben im Auftrag der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V. von Ruppe, 1981, 13, 27, 163, 178).

    Der BFH hat diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, wenn im Zuge einer Realteilung Teilbetriebe der Gesellschaft auf die Gesellschafter übergehen, diese die Buchwerte fortführen und die Kapitalkonten den Buchwerten angleichen (BFHE 104, 543, BStBl II 1972, 419).

  • BFH, 15.07.1976 - I R 17/74

    Einbringung eines Wirtschaftsguts - Betriebsvermögen des Gesellschafters - …

    Auszug aus BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77
    Aus diesen Gründen ist den Gesellschaftern, ähnlich wie bei Sacheinlagen (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748; § 22 UmwStG 1969, § 24 UmwStG 1977) und bei Entnahmen (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - betreffend Besteuerung der Mitunternehmer einer Personengesellschaft vom 20. Dezember 1977 IV B 2 - S 2241 - 231/77, BStBl I 1978, 8, Tz. 77, 57 - 65), auch im Fall der Realteilung nach Auflösung der Gesellschaft ein Wahlrecht einzuräumen.

    c) Da somit die Ausübung des Wahlrechts in mehrfacher Beziehung von den Vereinbarungen der Gesellschaft über die Auseinandersetzung in Form der Realteilung abhängt, ist es geboten, ebenso wie in den Fällen der Sacheinlage (BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748; § 22 UmwStG 1969, § 24 UmwStG 1977) die Ansätze der Wirtschaftsgüter in der steuerrechtlichen Schlußbilanz der Personengesellschaft, welche der Ermittlung des Aufgabegewinns der Gesellschaft und der Schlußbesteuerung der Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmer zugrunde liegt, als maßgebend dafür anzusehen, mit welchen Werten die Wirtschaftsgüter in den Bilanzen der Gesellschafter für ihre eigenen Betriebe fortzuführen sind.

  • BFH, 25.11.1980 - VIII R 32/77

    Personengesellschaft - Vergünstigung - Stille Reserve - Aufdeckung stiller …

    Auszug aus BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77
    Das gilt sowohl für Veräußerung zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern wie für gesellschaftsrechtliche Sacheinlagen (BFH-Urteil vom 25. November 1980 VIII R 32/77, BFHE 132, 425, BStBl II 1981, 419 m. w. N. aus der Rechtsprechung des I. und des IV. Senats des BFH).

    Sie beruht auf einer Anwendung des § 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) und ist durch die neuere Rechtsprechung des BFH zur Selbständigkeit der Personenhandelsgesellschaft bei Veräußerungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern und bei Sacheinlagen (BFHE 132, 425, BStBl II 1981, 419 mit Hinweisen aus der Rechtsprechung des I. und des IV. Senats des BFH) und durch die Ausführungen des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 zur Schlußbesteuerung der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft überholt.

  • BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S

    Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs, der Bilanzkontinuität und der …

    Auszug aus BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77
    Denn der Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs gebieten mit der Folge, daß der Fehler zurück bis zur Anfangsbilanz des Jahres berichtigt wird, für das die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist (BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10 BStBl III 1962, 273;… Klein-Flockermann-Kühr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 4 Anm. 13b mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - RFH -).
  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 158/73

    Keine Besteuerung eines originären Geschäftswerts bei Betriebsaufgabe durch …

    Auszug aus BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77
    Dabei wäre zu beachten, daß ein Geschäftswert nicht anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 158/73, BFHE 124, 447).
  • BFH, 09.04.1981 - I R 191/77

    Keine Bilanzänderung, sondern rückwirkende Sachverhaltsgestaltung bei …

    Auszug aus BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77
    Gleiches gilt, wenn die gesonderte Feststellung der Einkünfte der Gesellschafter für das Jahr 1971 noch geändert werden kann und dahin geändert wird, daß ein Ansatz der Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert zugrunde gelegt wird (vgl. dazu allerdings BFH- Urteil vom 9. April 1981 I R 191/77, BFHE 133, 278, BStBl II 1981, 620).
  • BFH, 09.09.1980 - VIII R 64/79

    Kontokorrent-Bankschuld - Falsche Bilanzierung - Buchung - Bilanz

    Auszug aus BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77
    Daher entsteht im Streitfall keine "Verzerrung der Gewinnermittlung" (BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142), wenn die Wirtschaftsgüter bereits in der Anfangsbilanz 1973 mit dem fortgeschriebenen Teilwert angesetzt werden mit der Folge, daß sich bereits im Streitjahr 1973 die Abschreibungen erhöhen (vgl. für den umgekehrten Fall der Ausbuchung eines Wirtschaftsguts BFH-Urteil vom 9. September 1980 VIII R 64/79, BFHE 131, 482, BStBl II 1981, 125 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 26.11.1974 - VIII R 258/72

    Steuerfestsetzung - Nicht beeinflussende Aktivierung - Eigenbetriebliche Nutzung …

    Auszug aus BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77
    Der Kläger darf aber nicht gezwungen werden, die unrichtigen Bilanzansätze auch in seine weiteren Bilanzen, einschließlich der Anfangsbilanz 1973, zu übernehmen (vgl. BFH-Urteile vom 2. Juli 1969 I R 143/66, BFHE 96, 302, BStBl II 1969, 617; vom 26. November 1974 VIII R 258/72, BFHE 114, 226, BStBl II 1975, 206).
  • BFH, 02.07.1969 - I R 143/66

    Erfordernis der Einlagehandlung eines - nicht notwendigen - Wirtschaftsgutes für …

  • BFH, 07.12.1978 - I R 142/76

    Auslegung des Begriffs Teilwert bei Betriebseröffnung; Höhe des Teilwerts bei …

  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 23/75

    Zur Frage der Anschaffung i. S. von § 23 EStG bei Übertragung eines Grundstücks …

  • BFH, 24.01.1979 - I R 202/75

    Umwandlungs-Steuergesetz - Umwandlung einer Kapitalgesellschaft - …

  • BFH, 21.12.1977 - I R 247/74

    Vermeidung der Gewinnrealisierung - Realteilung - Betriebsvermögen - …

  • BFH, 17.04.1980 - IV R 58/78

    Bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes einer Mitunternehmerschaft bestimmt …

  • BGH, 17.11.1955 - II ZR 42/54

    D-Mark-Umstellung. Stille Reserven

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen …

    Rn. 31 c) Der BFH verstand den Begriff der Realteilung jedenfalls seit dem Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77 (BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456, unter I.1.) in Anlehnung an das Zivilrecht als eine Form der Auseinandersetzung einer aufgelösten Mitunternehmerschaft.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine …

    In der Erfüllung des - konkretisierten - Auseinandersetzungsanspruchs liegt nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77 (BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456) weder der Tausch von Miteigentumsrechten zwischen den Gesellschaftern noch der Tausch eines untergehenden Gesellschaftsanteils gegen einzelne Vermögensgüter zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft; ein derartiger Tausch kann deshalb auch nicht zwischen der Erbengemeinschaft und den Miterben angenommen werden.

    Aus der Verteilung des Vermögens entsteht ein Aufgabegewinn, sofern es nicht zur Buchwertfortführung durch die Miterben kommt; hierbei kommt der von der Erbengemeinschaft für ihren Betrieb aufzustellenden Schlußbilanz dieselbe Bedeutung zu wie der Schlußbilanz einer Personengesellschaft anläßlich der Realteilung ihres Vermögens (vgl. BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456).

    Die Vereinbarung ist bei der Berechnung des Anteils der Miterben am Aufgabegewinn zu berücksichtigen (vgl. Urteil in BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456).

  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90

    Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

    Soweit der BFH zur Begründung dieses Ergebnisses darauf verwiesen hat, es fehle an einer Betriebsaufgabe bereits deshalb, weil der bisherige Betrieb - der Gesellschaft - nicht aufgegeben, sondern in der Form von Einzelbetrieben - der Gesellschafter - fortgeführt worden sei (BFHE 77, 472, BStBl III 1963, 492), ist diese Rechtsprechung seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77 (BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456) überholt.

    Auch die Vorstellung von einem "Tausch von Miteigentumsanteilen an einzelnen Wirtschaftsgütern" auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 (§ 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -, so noch BFH-Urteil vom 10. Februar 1972 IV 317/65, BFHE 104, 543, BStBl II 1972, 419) oder einem "Tausch des untergehenden Gesellschaftsanteils gegen einzelne Wirtschaftsgüter des bisherigen Gesellschaftsvermögens" (…vgl. zum älteren Schrifttum Ch. Schmidt, a. a. O., S. 61 f., und aus neuerer Zeit Söffing, Der Betrieb - DB - 1991, 828, 829, 833), haben der erkennende Senat (BFH in BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456) und der Große Senat (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C.II.1.d) nicht geteilt.

    a) Steuerrechtlich wird die Beendigung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft durch Realteilung als Betriebsaufgabe angesehen (BFH-Urteile in BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456, und in BFHE 166, 476, BStBl II 1992, 385, sowie Beschluß in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).

    b) Der Aufgabegewinn entsteht - wie der erkennende Senat ebenfalls bereits in seiner Entscheidung in BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456 ausgeführt hat - bei der Gesellschaft.

    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456 ausgeführt, daß die Ansätze der Wirtschaftsgüter in der letzten steuerrechtlichen Bilanz der Personengesellschaft, welche der Ermittlung des Aufgabegewinns der Gesellschaft und der Schlußbesteuerung der Gesellschafter zugrunde liegt, als maßgeblich dafür anzusehen sind, mit welchen Werten die Wirtschaftsgüter in den Bilanzen der Gesellschafter für ihre eigenen Betriebe fortzuführen sind.

    b) Bei dieser Rechtsfolge bliebe es, wenn die die Realteilung kennzeichnende Möglichkeit der Buchwertfortführung nur zulässig wäre, wenn die Voraussetzungen hierfür von allen Realteilern erfüllt würden (…so insbesondere Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 16 EStG Anm. 365; Wiesler, DB 1982, 2263, 2266; offengelassen von BFH in BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456, unter I.2.b).

    Die Besteuerung der stillen Reserven ist auch in diesem Fall sichergestellt (zu diesem, die Buchwertfortführung tragenden Grundsatz BFH in BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456, unter I.2.b; Döllerer, DStZ 1982, 267, 269;… Schmidt, a. a. O., § 16 Anm. 98;… Widmann/Mayer, a. a. O., Rz. 8437, jeweils m. w. N.).

    Das entspricht im Ergebnis den Ausführungen des Senats in BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456, daß die Ausgleichszahlung den Aufgabegewinnanteil des empfangenden Realteilers erhöht und den Aufgabegewinnanteil des leistenden Realteilers vermindert.

    Soweit sich aus dem Urteil des Senats in BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456 (unter I.3.b a. E.) etwas anderes ergeben sollte, hält er daran nicht mehr fest.

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