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Rechtsprechung
   BFH, 04.08.1983 - IV R 222/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1583
BFH, 04.08.1983 - IV R 222/80 (https://dejure.org/1983,1583)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1983 - IV R 222/80 (https://dejure.org/1983,1583)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1983 - IV R 222/80 (https://dejure.org/1983,1583)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 134
  • BStBl II 1983, 762
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.11.1953 - II C 35.53

    Anordnung der Beiladung eines Dritten durch erstinstanzliches Verwaltungsgericht …

    Auszug aus BFH, 04.08.1983 - IV R 222/80
    Dieser Zweck gebietet es, im Fall einer notwendigen Beiladung die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, wenn die Beiladung erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgesprochen wird und das FG die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1953 II C 35/53, BVerwGE 1, 27, 29;… Tipke/Kruse, a. a. O.).
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 222/84

    1. Schein-KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft - 2. Zur steurlichen …

    Dieses Urteil hat der Senat durch Entscheidung vom 4. August 1983 IV R 222/80 (BFHE 139, 134, BStBl II 1983, 762) aufgehoben, weil die erforderliche Beiladung der GmbH erst nach der mündlichen Verhandlung bewirkt worden sei.

    Im ersten Rechtsgang hat der Senat die Sache an das FG zurückverwiesen, weil die Beiladung nicht vor der mündlichen Verhandlung erfolgt sei und das FG die Verhandlung auch nicht wiedereröffnet habe (Urteil in BFHE 139, 134, BStBl II 1983, 762).

  • BSG, 16.12.2021 - B 9 V 10/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …

    Folgerichtig muss der Beigeladene als förmlich Beteiligter auch die Möglichkeit haben, Einfluss auf die Entscheidung des Prozesses zu nehmen (…BSG Beschluss vom 10.12.1974 , aaO; zur notwendigen Beiladung BSG Urteil vom 18.3.1987 - 9b RU 56/85 - juris RdNr 17; BFH Urteil vom 4.8.1983 - IV R 222/80 - juris RdNr 1).
  • BFH, 28.08.1990 - VIII B 25/90

    Keine einfache Beiladung eines nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht klagebefugten …

    Ebenso wie eine notwendige Beiladung noch nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vorgenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. August 1983 IV R 222/80, BFHE 139, 134, BStBl II 1983, 762), kann bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils auch ein Beiladungsbeschluß des FG mit der Beschwerde angefochten werden.

    Erweist sich seine Beschwerde als begründet, so kann die Beiladung noch jetzt mit der Folge ausgesprochen werden, daß der Antragsteller zum Beteiligten des Ausgangsverfahrens wird und die Rechte des § 60 Abs. 6 FGO im Rechtsmittelverfahren geltend machen kann (vgl. Urteil des BFH in BFHE 139, 134, BStBl II 1983, 762;… Beschlüsse vom 6. Mai 1988 VI B 35/87, BFH/NV 1989, 113, und vom 18. April 1984 IV B 6/84, nicht veröffentlicht - NV -).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 134/86

    1. Eingeschränkte Klagebefugnis auch nach Gesellschafterwechsel; keine Beiladung …

    Das FG hat eine Beiladung ggf. noch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszusprechen und die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1983 IV R 222/80, BFHE 139, 134, BStBl II 1983, 762).
  • BFH, 09.07.1992 - IV R 55/90

    Klagebefugnis einer Mitberechtigten

    Das FG hätte dem Rechnung tragen können, indem es von sich aus noch nach Ergehen seines Urteils die früheren Gesellschafter beilud und diesen so die Möglichkeit eröffnete, Revision bzw. gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen (Senatsurteil vom 4. August 1983 IV R 222/80, BFHE 139, 134, BStBl II 1983, 762).

    In diesem Falle wäre es mangels Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das FG zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG gekommen (Urteil in BFHE 139, 134, BStBl II 1983, 762).

  • BFH, 06.05.1988 - VI B 35/87

    Zulässigkeitsanforderungen an Beschwerde gegen Ablehnung einer Beiladung

    Ebenso wie eine notwendige Beiladung noch nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vorgenommen werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. August 1983 IV R 222/80, BFHE 139, 134, BStBl II 1983, 762), kann bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils auch ein Beiladungsbeschluß des FG mit der Beschwerde angefochten werden.
  • BFH, 17.06.1993 - VIII B 111/92

    Antrag auf Beiladung eines Kommanditisten in einem finanzgerichtlichen Verfahren

    Ebenso wie eine notwendige Beiladung noch nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vorgenommen werden kann (BFH-Urteil vom 4. August 1983 IV R 222/80, BFHE 139, 134, BStBl II 1983, 762), ist bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils auch die Einlegung der Beschwerde gegen den die (einfache) Beiladung ablehnenden Beschluß des FG zulässig.
  • BFH, 18.04.1984 - IV B 6/84
    Hat der Antragsteller seine Beiladung schon in der ersten Instanz beantragt, dann kann die Beiladung --obwohl im Revisionsverfahren unzulässig-- noch im Beschwerdeverfahren mit der Folge ausgesprochen werden, daß der Antragsteller zum Beteiligten des Ausgangsverfahrens wird und die Rechte des § 60 Abs. 6 FGO im Revisionsverfahren geltend machen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 4.8.1983 IV R 222/80).2.
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