Rechtsprechung
| BFH, 10.11.1983 - V R 18/79 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
RAO § 115; AO 1977 § 74
- Wolters Kluwer
Haftung - Gesamthandsvermögen - Beteiligte Person
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
AO (1977) § 74; RAO § 115
Papierfundstellen
- BFHE 139, 242
- ZIP 1984, 218
- BB 1984, 133
- BStBl II 1984, 127
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65
Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer
Auszug aus BFH, 10.11.1983 - V R 18/79
Wer nämlich als Gesellschafter dem Unternehmen Gegenstände zur Verfügung stellt, die für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind, leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der steuerbegründenden Tatbestände (Beschluß des BVerfG vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65, BStBl III 1967, 166).
- BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10
Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - …
Die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 10. November 1983 V R 18/79 (BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127) entwickelten Grundsätze ließen sich nicht auf den Streitfall übertragen, da im Streitfall nicht alle Gesellschafter der A-KG auch an der KG beteiligt gewesen seien.Entscheidendes Kriterium ist die Parallelität des --durch die wesentliche Beteiligung vermittelten-- Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit (BFH-Urteil in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
Denn die haftungsbegründende Interessenparallelität könne nicht dahinter zurückstehen, dass ein Gegenstand dem Unternehmen diene, über den alle wesentlich beteiligten Gesellschafter des Unternehmens nur gemeinschaftlich verfügen könnten (BFH-Urteil in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
- BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06
Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen …
Den Haftungsgrund nach dieser Vorschrift bildet dabei nicht die wesentliche Beteiligung am Unternehmen als solche, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebes geleistet hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166; BFH-Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127). - BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
Nichtannahmebeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung - hier: …
Entscheidendes Kriterium sei die Parallelität des - durch die wesentliche Beteiligung vermittelten - Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1983 - V R 18/79 -, BFHE 139, 242).Die haftungsbegründende Interessenparallelität könne nicht dahinter zurückstehen, dass ein Gegenstand dem Unternehmen diene, über den alle wesentlich beteiligten Gesellschafter des Unternehmens nur gemeinschaftlich verfügen könnten (Hinweis auf BFHE 139, 242).
- BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10
Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das …
Rn. 21 (3) Darauf aufbauend sieht der BFH den tieferen Grund für die Haftung des wesentlich beteiligten Gesellschafters mit den ihm gehörenden Gegenständen in der Parallelität des Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des eigenen Vermögens für diese Tätigkeit (Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127). - BFH, 23.05.2012 - VII R 29/10
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 05. 2012 VII R 28/10 - Haftung des …
Die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 10. November 1983 V R 18/79 (BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127) entwickelten Grundsätze ließen sich nicht auf den Streitfall übertragen, da im Streitfall nicht alle Gesellschafter der A-KG auch an der KG beteiligt gewesen seien.Entscheidendes Kriterium ist die Parallelität des --durch die wesentliche Beteiligung vermittelten-- Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit (BFH-Urteil in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
Denn die haftungsbegründende Interessenparallelität könne nicht dahinter zurückstehen, dass ein Gegenstand dem Unternehmen diene, über den alle wesentlich beteiligten Gesellschafter des Unternehmens nur gemeinschaftlich verfügen könnten (BFH-Urteil in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
- BFH, 06.08.2024 - VII R 25/21
Einem Unternehmen "dienende" Gegenstände als Voraussetzung für die Haftung des …
Rn. 22 aa) Dem Unternehmen dienende Gegenstände im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 AO sind solche, die für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind (BFH-Urteil vom 10.11.1983 - V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127, unter 2. der Gründe;… hierauf bezugnehmend BFH-Beschluss vom 15.09.2000 - V B 93/00, BFH/NV 2001, 199, unter II.1.Rn. 24 (1) Den Sinn und Zweck der Haftungsnorm des § 74 AO beschreibt der BFH in ständiger Rechtsprechung wie folgt: Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte Steuerverbindlichkeiten und auf die überlassenen Gegenstände bewirkt, dass der eigentliche Grund der Haftung nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen ist, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbes leistet (Senatsurteile vom 01.12.2015 - VII R 34/14, BFHE 252, 223, BStBl II 2016, 375, Rz 18
; vom 23.05.2012 - VII R 28/10, BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763, Rz 13; vom 22.11.2011 - VII R 63/10, BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223, Rz 20 und vom 13.11.2007 - VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790, unter II.3.a der Gründe; BFH-Urteil vom 10.11.1983 - V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127, unter 2. der Gründe, jeweils unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14.12.1966 - 1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166; Boeker in HHSp, § 74 AO Rz 6).Entscheidendes Kriterium ist die Parallelität des --durch die wesentliche Beteiligung vermittelten-- Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit (Senatsurteile vom 23.05.2012 - VII R 28/10, BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763, Rz 13 und vom 22.11.2011 - VII R 63/10, BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223, Rz 21; BFH-Urteil vom 10.11.1983 - V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127, unter 2. der Gründe).
- BFH, 07.01.2011 - VII S 60/10
Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen - …
Die vom BFH in seiner Entscheidung vom 10. November 1983 V R 18/79 (BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127) entwickelten Grundsätze ließen sich nicht auf den Streitfall übertragen, da im Streitfall nicht alle Gesellschafter der A-KG auch an der KG beteiligt gewesen seien.Soweit ersichtlich hat der BFH zu dieser Frage letztmals in seiner Entscheidung in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127 Stellung genommen und den Rechtssatz aufgestellt, dass die Zugehörigkeit der einem Unternehmen dienenden Gegenstände zu einem Gesamthandsvermögen für die Haftung aus § 115 der Reichsabgabenordnung (RAO) ohne Bedeutung ist, wenn Träger dieses Gesamthandsvermögens nur die am Unternehmen wesentlich beteiligten Personen sind.
- BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10
Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das …
Rn. 22 (3) Darauf aufbauend sieht der BFH den tieferen Grund für die Haftung des wesentlich beteiligten Gesellschafters mit den ihm gehörenden Gegenständen in der Parallelität des Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des eigenen Vermögens für diese Tätigkeit (Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127). - BFH, 14.06.1994 - VII B 239/93
Umsatzsteuerrückstände einer Kommanditgesellschaft (KG) - Vermietung eines …
Hinter der geltend gemachten Abweichung vom BFH-Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79 (BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127) und damit gleichzeitig von dem darin in Bezug genommenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65 (BStBl III 1967, 166) steht in Wirklichkeit, wie der Kläger selbst ausdrücklich vorträgt, lediglich die Behauptung, das FG habe bei seinem Urteil "den Begriff der Wesentlichkeit im Sinne des § 74 AO" verkannt.Wenn das FG unter diesen Umständen den Haftungsgegenstand als wesentlichen Beitrag für die Weiterführung des Gewerbebetriebes und für die Erzielung steuerbarer Umsätze der KG angesehen (BFHE 139, 242) und es dabei als unschädlich erachtet hat, daß ein Teil der an die KG vermieteten Räume im Kellergeschoß leer stand, so handelt es sich bei dieser Beurteilung um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf einen konkreten Einzelfall, wobei das Ergebnis dieser Rechtsanwendung, selbst wenn es falsch sein sollte, über den Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung für die Allgemeinheit hat.
- FG Nürnberg, 24.11.2009 - 2 K 694/07
Haftung nach § 74 AO: Inanspruchnahme eines Kommanditisten einer KG, die ein …
27 b) Den eigentlichen Grund für die Haftung bildet nicht die Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, der etwa durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebs geleistet wird (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1983 V R 18/79, BStBl. II 1984, 127).Die für § 74 AO erforderliche Interessenparallelität zwischen dem steuerschuldenden Unternehmen und dem Eigentümer des überlassenen Gegenstandes ist im Streitfall daher gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1983 V R 18/79, a.a.O.) Auch in der Kommentarliteratur findet dieses Ergebnis Zustimmung (…vgl. Intemann in Pahlke/Koenig, a.a.O., § 74 Rz. 13, Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 74 Rz. 4;… Schwarz, a.a.O., § 74 Rz. 3a).
- FG Nürnberg, 24.11.2009 - 2 K 702/07
Haftung gem. § 74 AO bei Zugehörigkeit eines Erbbaurechts, als dem Unternehmen …
- FG Nürnberg, 31.05.2005 - II 143/02
Haftung eines Kreditinstituts mit beherrschendem Einfluss auf Grund von …
- FG Niedersachsen, 30.06.2014 - 14 K 101/13
Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen …
- FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 4110/08
Gegenständlich beschränkte Haftung für Steuerschulden eines insolventen …
- FG Köln, 17.09.1997 - 6 K 5459/91
Haftung von Personen, die an einem gewerblichen Unternehmen wesentlich beteiligt …
- FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 4112/08
Begrenzte Eigentümerhaftung!
- BFH, 30.05.2006 - VII B 345/05
Haftung des Grundstückseigentümers nach § 74 AO
- BFH, 15.09.2000 - V B 93/00
Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - …
- FG Münster, 15.09.2009 - 2 K 32/09
Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für rückständige Umsatzsteuer aus einem …
- FG Köln, 09.12.1999 - 15 K 1756/91
Haftung des Eigentümers einer an ein Unternehmen überlassenen Sache für …
- FG Rheinland-Pfalz, 08.02.1994 - 2 K 2555/92
- FG Nürnberg, 14.03.2000 - II 427/99
Haftung des Kommanditisten für Umsatzsteuerschulden einer Kommanditgesellschaft …
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