Rechtsprechung
| BFH, 05.06.1985 - I R 276/82 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
KStG a.F. § 19 Abs. 3
- Wolters Kluwer
Zutreffender Vermögensausweis - Ende des Wirtschaftsjahres - Ausschüttung des Reingewinns - Gewinnverteilungsbeschluß - Bilanz - Gewinnvortrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KStG (a.F.) § 19 Abs. 3
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
1. Gewinnverteilungsbeschluß auch noch längere Zeit nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ordnungsgemäß - 2. Nachträgliche Gewinnausschüttung für Wirtschaftsjahre, deren Gewinn zunächst in den Gewinnvortrag eingestellt worden ist, zulässig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 144, 348
- BB 1986, 34
- BStBl II 1986, 81
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (7)
- BFH, 31.10.1984 - I R 95/80
Zur Frage, ob der Gewinnverteilungsbeschluß einer GmbH auch dann den …
Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 276/82
In der Rechtsprechung des BFH wurde - nicht entscheidungserheblich - darauf hingewiesen, daß Gewinnausschüttungsbeschlüsse, die eine unbegründet lange Zeit nach Abschluß des Wirtschaftsjahres gefaßt wurden, den handelsrechtlichen Erfordernissen nach einem zutreffenden Vermögensausweis widersprechen (Urteile vom 1. Juli 1964 I 5/63 U, BFHE 80, 162, BStBl III 1964, 533; in BFHE 96, 310, BStBl II 1969, 634; in dem Urteil vom 31. Oktober 1984 I R 95/80, BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225 wurde jedenfalls ein Zeitraum von 16 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, dessen Gewinn ausgeschüttet wird, als dem GmbHG entsprechend angesehen).Für den Streitfall ist es unerheblich, ob die Gewinne der nach dem Wirtschaftsjahr 1974 liegenden Wirtschaftsjahre vor dem strittigen Gewinnverteilungsbeschluß ausgeschüttet worden sind (die Frage blieb im Urteil in BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225 noch dahingestellt).
Auf den Streitfall findet § 19 KStG a. F. Anwendung, obwohl die Gewinnausschüttung erst nach dem 1. Januar 1977 beschlossen wurde (vgl. hierzu BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225).
- BFH, 30.03.1983 - I R 178/79
Einführung des Verlustrücktrags - Gewinnausschüttung - Gesellschafterbeschluß
Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 276/82
Die Rechtsprechung behandelt die Änderung als den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechend, wenn sie nicht willkürlich ist (BFH-Urteil vom 30. März 1983 I R 178/79, BFHE 138, 236, BStBl II 1983, 512, wobei in dem entschiedenen Fall bei Vorliegen dieser Voraussetzung eine Änderung der beschlossenen Gewinnausschüttungen mehr als vier Jahre nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, dessen Gewinn ausgeschüttet wurde, als den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechend angesehen wurde).Die Einführung des Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens ist daher ein berechtigter Anlaß, die Körperschaftsteuerbelastung dadurch abzumildern, bereits beschlossene Gewinnverteilungsbeschlüsse zu ändern, um den Ausschüttungssteuersatz von 15 v. H. (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 KStG a. F.) zur Anwendung zu bringen (vgl. auch Urteil in BFHE 138, 236, BStBl II 1983, 512; dort wurde die Einführung des Verlustrücktrags als berechtigter Anlaß angesehen, beschlossene Gewinnverteilungsbeschlüsse zu ändern).
- BFH, 16.07.1969 - I R 92/67
Maßgeblichkeit handelsrechtlicher Vorschriften für die Frage, ob …
Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 276/82
Für die Entscheidung der Frage, ob eine Gewinnausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruht, sind die handelsrechtlichen Vorschriften, hier das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), maßgebend (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Juli 1969 I R 92/67, BFHE 96, 310, BStBl II 1969, 634).In der Rechtsprechung des BFH wurde - nicht entscheidungserheblich - darauf hingewiesen, daß Gewinnausschüttungsbeschlüsse, die eine unbegründet lange Zeit nach Abschluß des Wirtschaftsjahres gefaßt wurden, den handelsrechtlichen Erfordernissen nach einem zutreffenden Vermögensausweis widersprechen (Urteile vom 1. Juli 1964 I 5/63 U, BFHE 80, 162, BStBl III 1964, 533; in BFHE 96, 310, BStBl II 1969, 634; in dem Urteil vom 31. Oktober 1984 I R 95/80, BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225 wurde jedenfalls ein Zeitraum von 16 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, dessen Gewinn ausgeschüttet wird, als dem GmbHG entsprechend angesehen).
- BGH, 03.11.1975 - II ZR 67/73
Bilanzierung von Beteiligungserträgen
Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 276/82
Durch den Gewinnverteilungsbeschluß verwandelt sich das allgemeine Bezugsrecht des Gesellschafters in ein selbständiges Gläubigerrecht (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. Januar 1957 II ZR 208/55, BGHZ 23, 150, 154, und vom 3. November 1975 II ZR 67/73, BGHZ 65, 230, 235). - BGH, 24.01.1957 - II ZR 208/55
Aktiengesellschaft. Änderung des festgestellten Jahresabschlusses
Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 276/82
Durch den Gewinnverteilungsbeschluß verwandelt sich das allgemeine Bezugsrecht des Gesellschafters in ein selbständiges Gläubigerrecht (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. Januar 1957 II ZR 208/55, BGHZ 23, 150, 154, und vom 3. November 1975 II ZR 67/73, BGHZ 65, 230, 235). - BFH, 01.07.1964 - I 5/63 U
Körperschaftssteuerrechtliche Wirkungen der Umwandlung einer Gesellschaft mit …
Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 276/82
In der Rechtsprechung des BFH wurde - nicht entscheidungserheblich - darauf hingewiesen, daß Gewinnausschüttungsbeschlüsse, die eine unbegründet lange Zeit nach Abschluß des Wirtschaftsjahres gefaßt wurden, den handelsrechtlichen Erfordernissen nach einem zutreffenden Vermögensausweis widersprechen (Urteile vom 1. Juli 1964 I 5/63 U, BFHE 80, 162, BStBl III 1964, 533; in BFHE 96, 310, BStBl II 1969, 634; in dem Urteil vom 31. Oktober 1984 I R 95/80, BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225 wurde jedenfalls ein Zeitraum von 16 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, dessen Gewinn ausgeschüttet wird, als dem GmbHG entsprechend angesehen). - OLG Düsseldorf, 06.12.1962 - 6 U 126/62
Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 276/82
Wählen die Gesellschafter diese Möglichkeit nicht, sondern beschließen sie eine Ausschüttung des Gewinns des Streitjahres, führt die Ausschüttung zu einer Minderung des Gewinnvortrags und damit zu einer Ermäßigung des Gewinns des folgenden Wirtschaftsjahres (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts - OLG - Düsseldorf vom 6. Dezember 1972 6 U 126/62, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1963, 2080).
- BFH, 16.06.2009 - I B 174/08
Revisionszulassung wegen Befangenheit eines FG-Richters - rückwirkendes Ereignis …
Ebenso hat der Senat bereits entschieden, dass ein Gewinn auch dann ausgeschüttet werden darf, wenn er bereits in einem Jahresabschluss für ein zwischenzeitlich abgelaufenes Wirtschaftsjahr berücksichtigt worden ist (Senatsurteil vom 5. Juni 1985 I R 276/82, BFHE 144, 348, BStBl II 1986, 81).Dabei ist er davon ausgegangen, dass in diesem Fall der Gewinnverwendungsbeschluss wirksam ist (Senatsurteil in BFHE 144, 348, 351, BStBl II 1986, 81, 83).
- BFH, 07.11.2001 - I R 11/01
Ausschüttungsbelastung
Dass in diesem Zeitpunkt bereits ein weiteres Wirtschaftsjahr der Klägerin --das Wirtschaftsjahr 1995-- abgelaufen war, hindert die Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1991 nicht (Senatsurteile vom 5. Juni 1985 I R 276/82, BFHE 144, 348, BStBl II 1986, 81; vom 11. April 1990 I R 38/89, BFHE 161, 443, BStBl II 1990, 998). - FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/93
Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung ; Drei-Objekt-Grenze ; …
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- FG Münster, 12.12.1997 - 9 K 5660/95
Änderung des Körperschaftsteuerbescheides wegen einer Gewinnausschüttung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 19.03.1997 - I R 63/96
Auf Gewinnausschüttungen einer im Beitrittsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft …
In diesem Sinne hat der Senat auch Gewinnverteilungsbeschlüsse, die nach dem 1. Januar 1977 gefaßt worden waren, aber Gewinne aus Wirtschaftsjahren vor dem 1. Januar 1977 betrafen, als Ausschüttungen früherer Gewinne anerkannt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I R 178/79, BFHE 138, 236, BStBl II 1983, 512; vom 5. Juni 1985 I R 276/82, BFHE 144, 348, BStBl II 1986, 81; vom 31. Oktober 1984 I R 95/80, BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225; vom 11. April 1990 I R 38/89, BFHE 161, 443, BStBl II 1990, 998;… vgl. auch Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rdnr. 156;… Streck, Körperschaftsteuergesetz, 4. Aufl., § 27 Anm. 29). - BFH, 11.04.1990 - I R 38/89
Zur materiellen Rechtswirksamkeit eines geänderten Gewinnverteilungsbeschlusses, …
a) Der erkennende Senat hat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß ein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß steuerlich zu beachten ist, wenn er vor der Veranlagung der Gesellschaft zur Körperschaftsteuer gefaßt wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 80, 162, BStBl III 1964, 533; in BFHE 96, 310, BStBl II 1969, 634; in BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225; in BFHE 144, 353, BStBl II 1986, 84; vom 5. Juni 1985 I R 276/82, BFHE 144, 348, BStBl II 1986, 81). - FG München, 08.03.1999 - 7 K 3032/96
Unterhaltung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Baden-Württemberg, 07.11.1996 - 8 K 108/95 Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob -;wie die Kläger meinen-; ein Verstoß gegen § 42 a Abs. 2 a GmbHG für die Frage des Zuflusses einer Tantieme an den beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ohne Bedeutung ist, weil nach übereinstimmender Meinung der Finanzverwaltung und des BFH § 42 a Abs. 2 a GmbHG eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 5. Juni 1985 I R 276/82 ,BStBl II 1986, 81und Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 23. Juni 1987, Der Betrieb-; DB-; 1987, 1512).
- FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/03
Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf unbebauter Grundstücke; …
Dieses Merkmal soll aus dem Begriff des Gewerbebetriebs Tätigkeiten ausklammern, die von Gewinnabsicht getragen, aber nicht auf Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind (BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 85/83, BStBl II 1986, 81). - FG Berlin, 20.05.1996 - VIII 294/94 Soweit Gewinne aus früheren Wirtschaftsjahren vorgetragen wurden, besteht bei der Auslegung des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG im wesentlichen Einigkeit darüber, daß die Steuerpflichtigen ein Wahlrecht haben, diese Gewinnvorträge als Gewinn des Entstehungsjahres auszuschütten oder als Bestandteil des Gewinns eines der folgenden Wirtschaftsjahre (Bundesfinanzhof -;BFH-;, Urteile vom 5. Juni 1985 - I R 276/82 - Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;BFHE-; 144, 348; Bundessteuerblatt -;BStBl-; II 1986, 81 [83]; I R 69/81 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;…BFH/NV-; 1987, 61;… Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 27 Rdz. 124).
- FG München, 28.09.1999 - 16 K 493/97
Fehlende Klagebefugnis einer vollbeendeten Personengesellschaft; Veräußerung von …
- BFH, 17.11.1989 - I S 4/89
Aufhebung der Vollziehung eines mit der Revision angefochtenen …
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